Montag, 31. März 2014

31. März Ao. 1235

Ertzbischoff Burchards Incorporation 1 Hufe Landes zu Glauche, 4 Hufen zu Bruckdorff, 1 Hofes bey dem Closter, und eines Platzes bey S. Martins-Capelle zu Halle, an das Nonnen-Closter Marien-Cammer.



Das Zisterzienser-Nonnen-Kloster Marienkammer ist schon von Erzbischof Wichmann (1152 - 1192 im Amt) geplant worden, jedoch erst Erzbischof Albertus I. hat das Kloster im Jahre 1231 gestiftet und auf dem Platz des Rittersitzes Volrad erbauen lassen. Die zugehörige Pfarrkirche St. Georg zu Glaucha hatte er vom Kloster zum Neuen Werck durch Tausch erhalten.

Das Nonnenkloster existierte bis 1570, als es im Zuge der Reformation an den Rat der Stadt Halle übergeben wurde und das Hospital St. Cyriaci dorthin verlegt wurde.

Dem Kloster wurden viele Güter verkauft oder geschenkt und hier gliedert Erzbischof Burchard dem Kloster die genannten Ländereien ein.

Samstag, 29. März 2014

29. März Ao. 1412

Hermanns von Czymmern und Tile Schengkens Verkauff des Wegepfennigs in S. Ulrichs-Thore an den Rath zu Halle.



Der Wegepfennig war ein Zoll, den man zu zahlen hatte, wenn man mit einem Wagen oder Karren in eine Stadt einfahren wollte. Dieser Zoll war dazu gedacht, die Straßen und Wege der Stadt in einem guten Zustand zu halten.

Wie auch bei anderen Zöllen und Abgaben üblich, konnten solche Einnahmen an Einzelpersonen zu Lehen übertragen werden.
Das war hier in der Vergangenheit offensichtlich der Fall.

Mit vorliegendem Brief bestätigen Hermann von Zimmern und Thilo von Schenk, dass der Rat der Stadt Halle den Wegepfennig im Ulrichstor von ihnen erworben hat.

Das ist die erste schriftliche Erwähnung des Ulrichstores.

Freitag, 28. März 2014

28. März Ao. 1514

Ertzbischoff Alberti zu  Magdeburg, gebohrnen Marggrafens zu Brandenburg mit dem Dom-Capitul errichtete Capitulation.



Nach Erzbischof Ernsts Tod ist in Magdeburg am 30. August Ao. 1513 die Wahl des neuen Erzbischofs durchgeführt worden. Darin wurde einmütig Markgraf Albrecht von Brandenburg zum Erzbischof bestimmt, der bereits Domherr im Magdeburg und außerdem in Mainz und Trier war.

Nach dieser Wahl wurden Gesandte nach Rom geschickt, um von Papst Leo X. die Bestätigung des neuen Erzbischofs zu erwirken. Die Gesandtschaft kam nach erfolgreicher Mission am 05. März Ao. 1514 wieder aus Rom zurück.

Inzwischen hatte das Domkapitel zu Magdeburg allem Anschein nach zum ersten Mal im Erzstift eine sogenannte Wahlkapitulation entworfen.
Dies war ein Vertragswerk, in dem die Rechte und Pflichten des Erzbischofs und des jeweiligen Domkapitels festgelegt wurden. Somit bildete es die Verfassung für das entsprechende geistliche Fürstentum.
Solche Wahlkapitulationen waren bis zum Ende des 17. Jh. üblich und wurden erst 1695 vom Papst und 1698 vom Kaiser verboten. Danach wurden nur für die Wahl des Erzbischofs von Mainz noch Wahlkapitulationen gefertigt.

Erzbischof Albrecht (er wurde erst im Jahre 1518 zum Kardinal ernannt) war von der Übergabe der Wahlkapitulation überrascht und wollte sie nicht ratifizieren. Hartnäckige Verhandlungen des Domkapitels und einige Änderungen im Vertrag führten letztendlich doch zur Unterzeichnung am 28. März Ao. 1514.

Mittwoch, 26. März 2014

26. März Ao. 1469

Des Convents der Marien-Knechte Aufnahme der Becker zu Halle in ihre Brüderschaft, und Verschreibung ihrer guten Wercke.



Schon frühzeitig setzte sich innerhalb der Kirche die Ansicht durch, dass das Himmelreich nur denen zuteil wurde, die gute Werke verrichteten und ihre Sünden büßten. Insbesondere in den Klöstern, die strengen Ordensregeln folgten, meinte man daher, einen Überschuss an guten Werken zu haben.
Diesen Überschuss gedachte man mit Laien zu teilen, die sich in die Kloster-Gemeinschaft einkaufen konnten.

Auf diese Weise bildeten sich ganze "Brüderschaften der guten Werke".

Dieses Vorgehen soll auch der Ursprung der Handwerkszünfte und Innungen sein. Da nicht jede Einzelperson so viel Vermögen hatte, sich in eine Klostergemeinschaft einzukaufen, schlossen sich wohl gleichartige Gewerke zusammen, die auch gemeinsam Andacht übten und untereinander besondere Rechte und Pflichten vereinbarten.
Im Schutze der Innung konnten dann auch Personen von niedrigem Stand und mit wenig Vermögen in den Genuss einer solchen Laienbruderschaft eines Klosters kommen.

Dem jeweiligen Kloster bescherte die Aufnahme einer Innung in die Brüderschaft regelmäßige Einnahmen.

Hier haben nun die Marienknechte oder Serviten, die ihr Kloster in der Galgstraße (heute Leipziger Straße; die Ulrichkirche war die Klosterkirche der Serviten) hatten, die Bäcker-Innung der Stadt Halle in ihre Brüderschaft aufgenommen und sichern der Innung ihre guten Werke zu, insbesondere die Seelmessen für die Verstorbenen und andere Fürbitten.

Dienstag, 25. März 2014

25. März Ao. 1469

Pabsts Pauli II. Privilegium de non evocando der Stadt Halle, besonders wider die Westphälische Gerichte ertheilet, mit Ernennung der Äbte des Closters S. Petri zu Merseburg, und des Schotten-Closters S. Jacobi zu Erfurt, nebst dem Probst des Closters S. Mauritii zu Halle zu Conservatoribus.



Der oberste geistliche Richter war in jenen Zeiten der Papst. Wenn jemand in einem geistlichen Rechtsstreit den Papst als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das päpstliche Gericht geladen.
Aber der Papst konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit.

In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den Papst gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden.

Die Geschichte dieses Briefes beginnt schon im Jahre 1392, als Erzbischof Albrecht IV. der Stadt Halle das Privileg erteilt, dass der Rat und die Bürgerschaft der Stadt vor keine auswärtigen geistlichen Gerichte geladen werden sollen. Allein der Probst des Klosters St. Moritz sei als Richter zuständig und hätte auch gegen die Widersacher gerecht zu verfahren.

Und wenn ein Auswärtiger eine Rechtssache mit den Hallischen auszumachen hätte, möge auch er sich an den Probst zu St. Moritz wenden.

Nun gab es im Jahre 1401 einen Fall, in dem sich jemand an das kaiserliche Hofgericht wandte und Erzbischof Albrecht IV. eingreifen und schlichten musste.

In den folgenden Jahrzehnten wurde der Stadt Halle sowohl vom Kaiser für die weltlichen Gerichte, als auch vom Papst für die geistlichen Gerichte das erwähnte Privileg verliehen.

Hier nun wird insbesondere erwähnt, dass die entsprechende Jurisdiktion an das Kloster zum Neuen Werk bzw. dessen Probst als Erzdiakon des Kirchensprengels abgegeben worden ist und jener für die Stadt Halle den Probst des Moritzklosters als obersten geistlichen Richter bestimmt hat.
Aus diesem Grund hätten auch die westfälischen Gerichte die Stadt nicht vor sich zu laden, sondern sich an die örtliche Gerichtshoheit zu wenden.

Sonntag, 23. März 2014

23. März Ao. 1308

Pabsts Clementis V. Bulla, darinn er Ertzbischoff Burchardo zu Magdeburg das Privilegium ertheilet, bey allen Kirchen seiner Diöces eine Präbende zu vergeben.



Über Erzbischof Burchard (1307 - 1325 im Amt) und seine brachialen und militanten Regierungsmethoden habe ich schon mehrfach berichtet. Heute soll es um die Anfänge seiner Herrschaft gehen.

Am 25. November Ao. 1307 wurde Burchard III. zum neuen Erzbischof in Magdeburg erwählt und machte sich wenig später auf den Weg nach Rom, um sich von Papst Clemens V. direkt das Pallium als Zeichen seiner Würde überreichen zu lassen.
Papst Clemens V. weihte Burchard III. sogar höchstselbst zum Erzbischof und schien in ihm einen Bundesgenossen zu sehen. Die beiden scheinen sich prächtig verstanden zu haben.

Da verwundert es nicht, dass Burchard III. es recht bald verstand, dem Papst einige Privilegien zu entlocken.
So erlangte er zum Beispiel die Erlaubnis, allen Kirchen und Klöstern seines Erzbistums zu ihrem Unterhalt Präbenden (also Pfründe) beizulegen. Dieses Recht exerzierte er sofort nach seiner Rückkehr aus Rom im Mai 1308.

Mit dieser Art der Versorgung konnte er des Wohlwollens der Kirchen und Klöster sicher sein. Mit Grundstücken und Zinseinkünften reichlich versehen, brauchten sich die Kirchen und Klöster um ihre Existenz und ihren Wohlstand keine Sorgen machen.

Samstag, 22. März 2014

22. März Ao. 1003

Kayser Henrici II. Confirmation der Privilegien des Jungfrauen-Stiffts zu Alsleben.



Schloss und Stadt Alsleben sind schon seit heidnischen sächsischen Zeiten bekannt, wiewohl das Datum der Gründung im Dunkeln liegt. Spätestens im Jahre 979 haben hier auch Grafen von sich reden gemacht, namentlich Graf Gero von Alsleben, der mit seiner Gemahlin Adela ein Jungfrauen-Stift des Benediktiner-Ordens gründete und dem heiligen Johannes weihen ließ. Die Stiftung wurde von Kaiser Otto II. am 20. Mai 979 bestätigt.

Das Stift bekam die gleichen Privilegien und Freiheiten wie die Stifte Quedlinburg und Gandersheim zugesprochen und etablierte sich als freie weltliche Abtei (sogen. Immediats-Stift), die dem Kaiser unmittelbar unterworfen war.
Kaiser Heinrich II. bestätigt diese Privilegien am 22. März 1003.

Nach der Hinrichtung des Grafen Gero von Alsleben am 11. August 979 brachte dessen Tochter Adele bei ihrer Vermählung mit dem Grafen Siegfried von Stade im Jahre 994 den Ort in die Besitzungen derer von Stade. Dessen Ururenkel Heinrich war der letzte Graf zu Alsleben und starb am 04. Dezember 1128. Daraufhin verkaufte seine Mutter Irmgard von Plötzkau Schloss und Stadt Alsleben an den Erzbischof Norbert zu Magdeburg.

Die Abtei St. Johannes jedoch befand sich immer noch in den Händen Kaiser Lothars III., zu dieser Zeit eigentlich noch König (Lothar III. wurde erst im Jahre 1133 zum Kaiser ernannt).
Mit dem Tausch des Schlosses Schartzfeld (heute Ortsteil von Herzberg am Harz) für die Abtei St. Johannes in Alsleben am 09. Februar 1130 brachte Erzbischof Norbert endlich die gesamte Grafschaft Alsleben in den Besitz des Erzstiftes Magdeburg.

Das Stift blieb bis zu Zeiten Erzbischof Ernsts ein Nonnen-Kloster, wurde jedoch aus unbekannter Ursache von den Nonnen verlassen und danach (spätestens 1489) in ein Kollegiat-Stift umgewidmet und von Kanonikern bewohnt.
Im Jahre 1561 vereinnahmte der (letzte vom Papst bestätigte) Erzbischof Sigismund das Stift mit all seinen Einkünften in das Erzstift Magdeburg. Später gelangte es in den Besitz derer von Krosigk. Da dürfte es aber schon unbewohnt gewesen sein. Die Stiftskirche wurde jedoch noch länger genutzt.

Freitag, 21. März 2014

21. März Ao. 1493

E.E. Raths Anlegung einer Apothecke.



Vor 1493 hat in Halle keine einzige Apotheke existiert. Medikamente wurden von Barbieren, die gleichzeitig als Ärzte fungierten, ausgegeben oder von Krämern verkauft.

Nun aber war Herr Simon Puster in die Stadt gekommen und hat seine Dienste als Apotheker angeboten.
Der Rat der Stadt hat daraufhin mit Erzbischof Ernst verhandelt und die Erlaubnis erwirkt, eine Apotheke in Halle einrichten zu dürfen.
Mit diesem Dokument gestattet der Stadtrat dem Herrn Puster, eine Apotheke zu führen, verleiht ihm das Bürgerrecht zu Halle und befreit ihn von allen Abgaben im Zusammenhang mit seinem Apothekengeschäft. Für andere Vermögenswerte muss er seine Steuern zahlen.

Diese erste Apotheke war die Ratsapotheke, die bis 1535 die einzige hallische Apotheke blieb. Die Ratsapotheke hat bis etwa 1665 existiert, ist dann aber geschlossen worden.

Im Jahre 1535 erteilte Kardinal Albrecht seinem Leibarzt Dr. Johann Nicolaus von Wyhe das Privileg, eine neue Apotheke einzurichten und verfügte gleichzeitig, dass zu Halle auf ewige Zeiten keine weiteren Apotheken existieren sollen. Diese ewigen Zeiten waren schon 1555 vorbei.
Die Apotheke von Dr. Wyhe wurde "Zum blauen Hirsch" genannt und ist noch heute als Marktapotheke auf dem Marktplatz vorhanden.

Als der Apotheker Wolff Holtzwirth von seinen Studien aus Italien zurückkehrte, erwirkte er im Jahre 1555 bei Erzbischof Sigismund, dass ihm das Privileg zur Eröffnung einer Apotheke erteilt wurde.
Die Holtzwirthische Apotheke am Marktplatz hat ebenfalls die Zeiten überdauert und nennt sich seit alters her die Löwenapotheke.

Donnerstag, 20. März 2014

20. März Ao. 1411

Ertzbischoffs Guntheri erneuerte Incorporation der Capellen S. Jacobi zu Halle dem Closter zu Pegau, und Exemption derselben von der Jurisdiction des Probstes zum Neuen Werck, als Archidiaconi Banni Hallensis, gegen einen jährlichen Zins, eines halben Loth Silbers.



Die Kapelle St. Jacob stand auf dem Sandberg und ist im Jahre 1117 von Wiprecht von Groitzsch, Voigt des Klosters zum Neuen Werk und Burggraf des Erzbischofs von Magdeburg, gestiftet worden. Ob er die Kapelle hat erbauen lassen oder einen früheren, wendischen Tempel umbauen ließ, bleibt unklar.
Offenbar jedoch geht die Widmung der Kapelle an den Heiligen Jakob auf die Wallfahrt Wiprechts über den Jakobsweg nach Santiago de Compostela zurück. Im Zusammenhang mit dieser Wallfahrt soll auch die Gründung des Klosters Pegau stehen.

Eben diesem Kloster wurde die Kapelle St. Jacob von Erzbischof Adelgotus unterworfen.

Erzbischof Günther II. bestätigt hier diese Zuordnung erneut und die Befreiung der Kapelle von der rechtlichen Verfügungsgewalt durch das Kloster zum Neuen Werk, dessen Propst gleichzeitig Vorsteher des hallischen Kirchensprengels war.
Somit hatte das Benediktiner-Kloster Pegau das Recht, einen eigenen Kapellan einzusetzen und nach Halle zu entsenden.

Ein Lot war eine Masse-Einheit, die in unserer Umgebung 14,606 g entsprach. Also zahlte das Kloster Pegau jährlich einen Zins in Höhe von 7,303 g Silber.

Mittwoch, 19. März 2014

19. März Ao. 1307

Ertzbischoff Heinrichs zu Magdeburg Separation der Filial-Kirche St. Nicolai zu Belberg von der Mutter-Kirche zu St. Georgen zu Glauche, und Erhebung derselben zu einer besonderen Pfarrkirche.




Die Kapelle St. Nikolaus in Böllberg, die im 12. Jh. errichtet wurde und heute die einzige Kirche in Halle ist, die zur Straße der Romanik gehört, war einst der Pfarrkirche St. Georg in Glaucha untergeordnet.

Erzbischof Heinrich trennt nun beide Kirchen voneinander und erhebt die Kirche St. Nikolaus in Böllberg selbst zur Pfarrkirche. Das Juris Patronatus (Kirchenpatronat) verblieb jedoch beim Zisterzienserinnen-Kloster St. Georg.

Dienstag, 18. März 2014

18. März Ao. 1479

Regiment und Ordenung der Stadt Halle durch Ertzbischof Ernsten uffgerichtet.



Jede Stadt hat sich in alten Zeiten ein Stadtrecht (Willkür) gegeben. Hier wurden die Wahl des Stadtrates, Gebühren und Abgaben sowie Verhaltensregeln niedergelegt. Jeder Bürger der Stadt war der Willkür verpflichtet.

Halles erste Willkür stammt aus dem Jahre 1316.
Eine zweite Willkür wurde im Jahre 1427 erlassen, nach den Unruhen wegen des verbrannten Salzgrafen (Hans von Hedersleben) und dem Aufstand der Bürgerschaft gegen den adligen (pfännerschaftlichen) Rat.

Nachdem Erzbischof Ernst mit Hilfe der bürgerlichen Ratsmänner die Stadt in seine Gewalt gebracht hatte, erließ er im Jahre 1479 eine Regimentsordnung für die Stadt Halle, der im Jahre 1482 eine neue Willkür und eine neue Talordnung folgte.

Diese Verfassung war gültig bis zum Westfälischen Friedensschluss, als das Erzbistum Magdeburg sekularisiert und in ein Herzogtum umgewandelt wurde. Mit Einführung neuer Landesgesetze erhielt Halle dann im Jahre 1687 auch eine neue Regimentsordnung.



In der Regimentsordnung von 1479, die Erzbischof Ernst der Stadt auferlegt hat, finden sich folgende Regelungen:

Im Vorwort werden die Pfänner für die Unruhen und Streitigkeiten der vergangenen Jahrzehnte verantwortlich gemacht.

4 Ratsmänner und 4 Meister (Innungen) sollen jeweils zu Kiesern (Wahlmännern) ernannt werden und wählen nach ihrem Schwur einen neuen Rat.

Die erwählten Ratsmänner müssen vom Erzbischof oder dem Domkapitel bestätigt werden und haben einen Eid zu leisten, dass sie der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen dienen und helfen wollen und sich an die Ordnungen und Verschreibungen des Erzbischofs halten werden. 

Die Mitglieder des Rats werden dem Volk verkündet.

Ist dem Erzbischof eine Person nicht genehm, hat der Rat jemand anderen zu benennen.

Das Geschoss (Steuer) ist jeweils am Samstag nach Ostern zu verkünden und vor Pfingsten von den Bürgern zu zahlen. Ein zweites Mal wird das Geschoss an Martini (11.11.) verkündet und vor den Heiligen Drei Königen gezahlt. Wer nicht zahlt, hat Strafe zu erwarten. Der Rat darf das Geschoss nicht eigenmächtig erhöhen, es sei denn, aus gutem Grund und mit Zustimmung der Bürgerschaft.

Rechtsstreit unter den Bürgern wird nicht vor den Rat gebracht, sondern vor Gericht. Dieses entscheidet dann, ob der Rat involviert wird oder nicht.

Die Willkür der Stadt, die vom Erzbischof zugelassen wurde, soll öffentlich verkündet werden, damit sich niemand auf Unwissenheit berufen kann.

Die Stadt hat dem Erzbischof gehorsam zu sein und darf keine Bündnisse mit anderen Städten oder Herren eingehen.

Erzbischof Ernst darf eine Festung in oder an der Stadt bauen, wozu ihm jährlich 4.000 Rheinische Gulden zur Verfügung stehen, die ihm von denen gezahlt werden, die ihm ungehorsam waren. (Pfänner)

Der Rat will dafür sorgen, dass dem Erzbischof jedes Jahr seine Einkünfte aus Talgütern, Pfannen und Kothen gereicht werden. Die Pfänner sind verpflichtet, dies ohne Weigerung zu tun.

Der Erzbischof soll seine Pfannen und Kothen an keine anderen als Bürger der Stadt verkaufen.

Die Bürger der Stadt haben dem vom Erzbischof ernannten Hauptmann gehorsam zu sein und werden keinen anderen ernennen, auch wenn ein Erzbischof gestorben sein sollte und ein neuer erwählt werden müsse. Dem Erzbischof allein obliegt das Recht, einen Hauptmann einzusetzen.

In Zukunft soll bei Ernennung eines neuen Landesherrn die erste Lehnsware (Pacht) folgendermaßen gezahlt werden:
-    von jeder Pfanne im Deutschen Brunnen 3 Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Gutjahrbrunnen 1 ½ Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Hackeborn 1 ½ Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Meteritzbrunnen 1 ½ Orth (Viertelgulden) Rheinischen Goldes
-    von Kothen, Äckern und anderen Lehnsgütern den dreißigsten Pfennig.

Ändert sich nach der Erstbeleihung etwas am Lehnsgut, soll der zwanzigste Pfennig als Lehnsware gezahlt werden.

Der Rat der Stadt hat das Recht, den Wegepfennig einzunehmen.

Niemand soll mehr die Nutzungen an fremden Lehen haben. Innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Regimentsordnung sind die Lehen entsprechend zu überschreiben.

Hinterlässt jemand keine männlichen Nachkommen und fällt somit das Lehen an den Erzbischof zurück, hat dieser die Töchter oder Schwestern mit nicht weniger als einem Drittel des Wertes der Güter zu versorgen.

Haben Jungfrauen oder Frauen die Lehnsgüter einem Manne in Treuhand gegeben, hat der Erzbischof diese Wahl anzuerkennen.

Auch die Frauen der städtischen Bürger sollen bei ihrem Leibgeding belassen werden, wie es seit alters her üblich ist. (Das Leibgeding waren Güter oder Einkünfte aus Gütern, die den weiblichen Hinterbliebenen ihr Auskommen sichern sollten und meist im Ehevertrag vereinbart wurden.)

Das Talschoss (Steuer auf Talgüter) soll aus jeder Pfanne zwei alte Schock Münzen betragen und aus anderen Lehnsgütern in- und außerhalb der Stadt die gleiche Summe, die auch den Bürgern auferlegt ist. Dem Erzbischof steht von diesen Steuern der vierte Teil zu.
Sollte die Stadt Halle irgendwann schuldenfrei werden, steht es dem Erzbischof zu, eine andere Summe zu fordern.

Von dem Strafgeld der Pfänner in Höhe von 9.000 Gulden, dass dem Rat der Stadt gezahlt wird, gibt der Rat 4.000 Gulden an den Erzbischof ab (zum Bau der Moritzburg) und behält 5.000 Gulden wiederkäuflich. Sollte der Erzbischof daran etwas ändern wollen, verpflichtet sich der Rat, die alten Verschreibungsbriefe an den Erzbischof auszuhändigen.

Jedes Jahr zu Weihnachten werden vom Erzbischof neue Oberbornmeister, Unterbornmeister, Vorsteher, Bornschreiber und andere Ämter im Tal neu besetzt. Diejenigen, die eigene Talgüter besitzen, aber nicht sieden, sollen zu Oberbornmeistern ernannt werden können. Dem Erzbischof können Vorschläge gemacht werden. Er erwartet getreuliche Rechenschaftslegung.

Knechte und Arbeiter in den Brunnen dürfen nur mit Zustimmung des Salzgrafen und der Bornmeister eingestellt werden und haben im Beisein eines Bornschreibers ihren Eid abzulegen. Der Bornschreiber trägt die Arbeiter in ein Register ein.

Die Vorsteher haben sorgfältig Buch über die Überläufe zu führen.

Die Pfänner dürfen keine eigene Innung oder Bruderschaft gründen.

Wenn ein neuer Rat in der Stadt verkündet wird, soll auch der Vergleichsbrief des Bischofs zu Meißen öffentlich verlesen werden, damit jeder Bürger weiß, wie er sich zu verhalten hat und dass Zuwiderhandlungen (insbesondere Versammlungen und Aufruhr) mit Gefängnis bestraft werden.

Jedes Jahr ist dem Rat der Stadt diese Ordnung erneut vorzulesen und alle Ratsmänner haben darauf zu schwören.

Montag, 17. März 2014

17. März Ao. 1324

Verbündnüß Graff Burchards zu Mansfeld und der Stadt Halle, einander im Kriege mit 20 Mann beyzustehen, und wie es mit Theilung der Beute zu halten.



Unter der Herrschaft des amtierenden Erzbischofs Burchards III. hatten insbesondere die Städte im Erzbistum Magdeburg zu leiden. Der Erzbischof, aus einer Nebenlinie der Herren von Querfurt stammend und Graf von Schraplau, war ein rücksichtsloser Gesell und trachtete danach, auf jede erdenkliche Weise die Macht und das Vermögen des Erzstifts zu mehren.

Zu diesem Zwecke erhob er in den Städten vielfach neue Steuern oder erhöhte die Steuerlast für die Bürger. Da sich die Städte zur Wehr setzten, bekämpfte er sie sowohl offen militärisch als auch durch Sanktionen oder Gefangennahme ihrer Bürger.

Gegen dieses Raubrittertum suchten sich die Städte zu wappnen und gingen Bündnisse miteinander und mit Adligen der Umgebung ein. Das ewige Bündnis zwischen den Städten Halle und Magdeburg, geschlossen am 05. Februar 1324, entsprang diesem Umstand.

Ein weiterer Verbündeter der Stadt Halle wurde Graf Burchard IV. von Mansfeld. Beide Seiten verpflichteten sich, im Kriegsfall einander beizustehen und jeweils 20 Mann in Waffen zu entsenden. Eventuelle Beute sollte gütlich entsprechend der Anzahl der kämpfenden Männer aufgeteilt werden.
In den ersten vierzehn Tagen des Einsatzes soll derjenige die Verpflegung der Männer übernehmen, der Hilfe erbeten hat. Dauert der Einsatz länger als vierzehn Tage, hat jeder für seine eigene Verpflegung zu sorgen.
Für angerichteten Schaden kommt jede Partei selbst auf.

Nach Abschluss dieser Bündnisse hat die Stadt Halle dem Erzbischof den Gehorsam aufgekündigt und einen Fehdebrief verfasst, in dem alle Beschwerden gegen Erzbischof Burchard III. aufgelistet wurden. Nun versuchten die Städte dem Erzbischof nach Kräften zu schaden und der Erzbischof setzte seine Kämpfe gegen die Städte und deren Verbündete fort.

Ein Vergleich beider Parteien konnte erst am 14. Oktober 1324 erreicht werden.
Erzbischof Burchard III. jedoch hielt sich nicht an den vereinbarten Frieden und brachte es mit seiner Wüterei sogar soweit, dass das Domkapitel sich auf die Seite der Städte stellte. Schlussendlich wurde Burchard III. nach Magdeburg gelockt und dort am 29. August 1325 im erzbischöflichen Palast in Haft genommen. Er schickte nach den Domherren, die mit den Bürgern um seine Freiheit verhandeln sollten. Aber von den Herren mochte niemand kommen.
Am 21. September 1325 schließlich brachte man den Erzbischof auf das Magdeburger Rathaus in das Arme-Sünder-Gefängnis und stellte ihm 4 Wachen bei, je eine aus den Städten Magdeburg, Halle, Burg und Calbe. Noch in derselben Nacht wurde Erzbischof Burchard III. von seinen Wachen im Gefängnis erschlagen.

Sonntag, 16. März 2014

16. März Ao. 1461

Des Barfüßer-Closters zu Halle Uebergabe aller Güter des Closters an den Rath zu Halle.



Nachdem im Jahre 1210 der Orden der Franziskaner von Papst Innozenz III. bestätigt wurde, bildeten sich recht schnell - auch in deutschen Landen - Glaubensgemeinschaften heraus, die den Lebensidealen des Heiligen Franziskus von Assisi folgten.

So entstand in Halle das Barfüßer-Kloster vermutlich im Jahre 1225. Heute finden wir an seiner Stelle das Haupt- oder Löwengebäude der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Die Mönche des Klosters wurden deshalb Barfüßer genannt, weil sie dem Armutsgelübde ihres Ordens folgend barfuß liefen oder Sandalen oder Holzschuhe ohne Strümpfe trugen. Noch heute folgen viele Angehörige sogenannter Bettelorden dieser Tradition und tragen ganzjährig Sandalen.

Das Barfüßer-Kloster in Halle, bescheiden und dennoch dauerhaft in Stein aufgeführt, besaß gemäß der Ordensregel keine Güter, von Garten und Holz einmal abgesehen. Dennoch erhielt das Kloster im Laufe der Zeit Einkünfte aus Stiftungen.

Schon frühzeitig entbrannte innerhalb der Bettelorden die Debatte um die Armut der Kirche, denn die Ordensregeln hatten sich allgemein etwas gelockert. Als berühmtes Beispiel mag hier die Armutsdebatte aus Umberto Ecos Roman "Der Name der Rose" dienen.
Gegen die Lockerung der Ordensregeln bildete sich um die Mitte des 14. Jh. die sogenannte Observanzbewegung heraus, die für eine Rückkehr zum ursprünglichen Armutsgebot des Ordens und für eine strengere Beachtung (Observanz) der Ordensregeln eintrat. Aus dieser Bewegung entwickelte sich der franziskanische Reformorden OFM (Ordo fratrum minorum; dt.: Orden der Minderen Brüder), dem auch das Barfüßer-Kloster in Halle angehörte.

Am 25. Januar 1461 erging vom Minister der Provinz Sachsen, Bruder Mathias Döring, die Aufforderung an den Konvent des Barfüßer-Klosters zu Halle, alle im Laufe der Zeit erworbenen Güter, seien es Häuser, Hölzer, Wiesen oder Pfannen, gemäß dem Armutsgebot an den Rat der Stadt Halle zu übergeben.

Mit Datum vom 16. März 1461 folgt der Konvent dieser Empfehlung, vertreten von Bruder Tytericus (Guardian), Bruder Henningk (Lektor), Bruder Henricus (Vize-Guardian), Bruder Nicolaus (Böttcher), Bruder Volckmarus und Bruder Wentzlaus.

In meinen Einträgen vom 25. Januar Ao. 1461 und 28. Februar Ao. 1465 war mir ein Fehler unterlaufen. Ich hatte irrtümlich angenommen, Bruder Mathias Döring sei Guardian im Barfüßer-Kloster zu Halle gewesen. Dem war nicht so. Er war Minister (Leiter) der Provinz Sachsen und Doktor der Theologie.
Die Einträge habe ich korrigiert.

Samstag, 15. März 2014

15. März Ao. 1481

Ertzbischoff Ernesti zu Magdeburg Confirmation des von Heinrich und Georgen von Ammendorf in der Schlos-Capelle zu Rothenburg gestiffteten Altars SS. Catharinae, Andreae und Nicolai.



Rothenburg, heute ein Ortsteil der Stadt Wettin-Löbejün im Saalekreis in Sachsen-Anhalt, blickt auf eine lange Geschichte zurück und ist im Jahre 961 als Sputinesburg bereits in der Schenkungsurkunde Kaiser Ottos I. an das Moritzkloster zu Magdeburg erwähnt worden.

Im Jahre 1413 wurde der Ort an das Geschlecht derer von Ammendorf gegen eine Pfanne im Deutschen Brunnen vertauscht. Erzbischof Friedrich III. belieh im Jahre 1456 die Herren Heinrich (Hauptmann zu Giebichenstein), Jürgen, Niclaus und Curd von Ammendorf mit der neuen Burg Rothenburg, der alten Burg und etlichen Dörfern und Zubehörungen.

Das Lehen wurde 1476 von Erzbischof Ernst erneuert und in den Jahren 1479 bis 1481 um einige Güter und Privilegien erweitert. Weitere Zukäufe erfolgten 1483 und 1484.

Im Jahre 1481 stifteten Heinrich und George von Ammendorf in der Schlosskapelle zu Rothenburg einen Altar zu Ehren der Heiligen Katharina, Andreas und Nicolaus und erbauten dazu einen Hof vor dem Schloss, der dem Priester als Wohnung dienen sollte. Dem Priester wurden zusätzlich 30 Malter Korn zugestanden und einige Zinsen.

Erzbischof Ernst bestätigt hier diese Stiftung.

Die gesamten Güter blieben im Besitz derer von Ammendorf, bis das Geschlecht im Jahre 1550 mit dem Tod Curds von Ammendorf ausstarb. Danach fielen sie wieder an das Erzstift zurück.

Freitag, 14. März 2014

14. März Ao. 1624

Des Herrn Administratoris Marggraff Christian Wilhelms Durchl. Instruction vor die Abgeordneten wegen der Ammenslebischen Closter-Visitation.



Es ist Krieg. Dreißig Jahre lang. Aber das wissen die Menschen im Jahre 6 der großen Verwüstung noch nicht.
Der Krieg zwischen den Konfessionen wird nicht nur auf den Schlachtfeldern geführt, sondern auch in den Klöstern.

Das Benediktinerkloster Ammensleben (heute Ortsteil Groß-Ammensleben in der Einheitsgemeinde Niedere Börde im Landkreis Börde, Sachsen-Anhalt) hatte sich schon im 16. Jh. erfolgreich gegen die Reformation zur Wehr gesetzt und blieb katholisch.

Am 26. Juni 1570 wurde auf einem Landtag in Magdeburg beschlossen, dass in den Klöstern des Erzstifts die "päpstliche Religion", die Zeremonien und Messen abzuschaffen seien. Es wurden Kirchen-Visitationen (also Kontrollbesuche von Kirchenoberen) eingerichtet und in vielen Klöstern wurden evangelische Geistliche eingesetzt, auch wenn die Mönche selbst katholisch blieben.

Kloster Ammensleben hatte einen evangelischen Abt namens Caspar Ulenberg bekommen, der einige Mönche aus dem Kloster ausgeschlossen hatte. Diese hatten sich an Kaiser Ferdinand II. gewandt und ihre Wiedereingliederung ins Kloster gefordert und den Kaiser um eine unabhängige (katholische) Visitation gebeten.
Der Kaiser entsprach der Bitte und fertigte am 05. Dezember 1623 ein Schreiben an das Domkapitel zu Magdeburg, in dem er unter anderem die Visitation durch von ihm bevollmächtigte Geistliche ankündigte.

Das Domkapitel wiederum informierte am 06. März 1624 den Administrator Christian Wilhelm darüber, dass fremde Vistitatoren (Äbte aus Hildesheim) einen Kontrollbesuch im Kloster Ammensleben durchführen wollten und die kaiserliche Zustimmung hätten.
Weiter wurde ausgeführt, dass der Abt des Klosters die Visitation verweigert hätte und deshalb die Visitatoren nun Unterstützung vom Domkapitel erwarteten. Das Domkapitel jedoch wollte sich nicht gegen den Brauch verhalten und verwies die Abgesandten an den Administrator.

Administrator Christian Wilhelm antwortet nun an die Visitatoren.
In seinem Schreiben führt er aus, dass man sich bei Kaiser Ferdinand II. über den Abt des Klosters Ammensleben beschwert hätte, weil er angeblich einen liederlichen Lebenswandel führe, der Ordens-Obrigkeit gegenüber ungehorsam sei, die Klosterdisziplin vernachlässige, den Haushalt schlecht führe und unliebsame Mönche verjagen ließe.
Christian Wilhelm wiederum äußert sich recht ungehalten darüber, dass die Beschwerdeführer ihn übergangen hätten und sich eigenmächtig an den Kaiser gewandt hätten. Er hätte bei entsprechender Kenntnis der Sachlage selbst eine Visitation anberaumt, könne es aber nicht zugeben, dass völlig fremde Personen einen Kontrollbesuch in einem seiner Klöster vornehmen wollen.
Er verweist darauf, dass er in seinem Erzstift den Klöstern ihre Religionsfreiheit zugebilligt hätte und zu deren Gedeih und Schutz alle Vorkehrungen getroffen habe. Deshalb könne er nicht einsehen, weshalb ihm seine Jurisdiktion streitig gemacht würde.
Administrator Christian Wilhelm fordert die Hildesheimer Äbte auf, von der Visitation Abstand zu nehmen. Er behält sich eine eigene Untersuchung des Sachverhalts vor und bittet darum, dies auch dem Kaiser mitzuteilen.

In der Folge legt Abt Caspar Ulenberg die Geschehnisse des 26. September 1623, die Gegenstand der Beschwerde bei Kaiser Ferdinand II. waren, in einem Schreiben an Administrator Christian Wilhelm ausführlich dar und berichtet auch über den Aufenthalt der Hildesheimer Visitatoren.

Die erneute Aufforderung der Hildesheimer Äbte an den Abt des Ammenslebener Klosters am 03. Oktober 1624, eine Visitation  zuzulassen, legt den Schluss nahe, dass der Widerspruch des Adminstrators Christian Wilhelm keinen Erfolg hatte.

Donnerstag, 13. März 2014

13. März Ao. 1328

Des Raths zu Halle Verschreibung über 1100 Marck Silbers, so er an dem Schlosse Giebichenstein zu fordern gehabt, daß er solche fallen lassen wolle, wann Ertzbischoff Otto sein Versprechen erfüllen würde.



Die Burg Giebichenstein diente bis zum Jahre 1503 den Erzbischöfen von Magdeburg als Residenz, wenn sie sich in der Gegend aufhielten, und als Kanzlei. Außerdem beherbergte die Burg das Regierungsarchiv.
Die Burg wurde für den Verteidigungsfall mit einem Burggrafen besetzt, der sich auch um Wirtschafts- und Rechtsangelegenheiten und die Einnahme von Zöllen und Zinsen im Amtsbezirk zu kümmern hatte. Im 12. Jh. wurde dieser Titel in den eines Amtshauptmannes umgewandelt.

Außerdem wurde die Burg, die in früheren Zeiten als uneinnehmbar galt, als Gefängnis genutzt.

Während des Dreißigjährigen Krieges, im Jahre 1636, brannte die Burg unter schwedischer Besatzung nahezu völlig nieder. Insbesondere die Oberburg wurde von dem Feuer verzehrt, so dass nur noch Ruinen übrig blieben. Die Gebäude der Unterburg sind später nach und nach wieder errichtet worden.

In früheren Chronik-Einträgen habe ich schon oft von den Streitigkeiten zwischen der Stadt Halle und Erzbischof Burchard III. (1307 - 1325) berichtet, die allzu häufig militärisch ausgetragen wurden.
Im Zuge dieser Kämpfe ging die Stadt Halle im Jahre 1324 ein Bündnis mit Graf Burchard IV. von Mansfeld ein, der die Burg Giebichenstein eroberte. Graf Burchard IV. von Mansfeld versetzt die Burg im Jahre 1327 an den Rat der Stadt Halle gegen Zahlung von 1.100 Mark Brandenburgischen Silbers.

Im Jahre 1325 wurde Erzbischof Burchard von den Städten Magdeburg, Halle und Calbe gefangen genommen und in der Haft erschlagen. Daraufhin wurden Magdeburg und Halle mit der Reichsacht und dem Bann belegt.

Erzbischof Otto, seit 1327 im Amt, bemühte sich umgehend nach seiner Ernennung um die Wiederherstellung der Ordnung in seinen Landen. Am 01. September 1327 hatte er die Stadt Halle an Burchards Tod für unschuldig erklärt und in der Folge versprochen, sich beim Papst für die Aufhebung des Bannes und beim Kaiser für die Aufhebung der Acht einzusetzen.

Die Stadt Halle verzichtet in diesem Brief auf ihre Forderung in Höhe von 1.100 Mark Silber für die Burg Giebichenstein, wenn Erzbischof Otto die Befreiung der Stadt von Acht und Bann erreicht.

Erzbischof Otto hielt sein Versprechen.
Im Jahre 1329 widerrief Kaiser Ludwig IV. die Acht über Halle und im Jahre 1338 wurde die Stadt endgültig vom päpstlichen Bann befreit, nachdem Erzbischof Otto den Bann schon 1333 aufgehoben und Papst Benedict XII. die Unschuld der Stadt im Jahre 1335 pro forma anerkannt hatte.

Mittwoch, 12. März 2014

12. März Ao. 1446

Churfürst Friedrichs zu Sachsen Einwilligung, daß der Rath zu Halle den Wegepfennig erhöhen möge. 



Die Stadt Halle hatte dafür zu sorgen, dass Wege, Stege und das Steinpflaster innerhalb des Stadtgebietes in gutem Zustand erhalten wurden.
Zu diesem Zweck wurde an den Toren der Stadt der Wegepfennig erhoben. Das Wegegeld war für Wagen und Karren zu zahlen.
Einige Jahrhunderte später wurde das Wegegeld pro Kopf erhoben und Fuhrwerke und Gespanne wurden extra berechnet.

Abends hatten die Torwächter die Einnahmen des Tages im Marktamt abzuliefern.

Bisher war ein Wegegeld von 1 Pfennig für einen Wagen zu zahlen. Doch das war nicht mehr genug, um die Kosten für die Instandhaltung der Straßen und Wege zu decken. Deshalb beschloss der Rat der Stadt, nunmehr 3 Pfennige Wegegeld für Wagen und 1 1/2 Pfennige für Karren zu fordern.

Dies jedoch stieß bei Kurfürst Friedrich II. von Sachsen auf Unwillen, denn seine Untertanen waren am meisten betroffen, wenn sie in Halle Salz einkauften.

Letztlich jedoch hatte Friedrich der Sanftmütige ein Einsehen in die Notwendigkeit und willigte mit diesem Brief in die Erhöhung ein.

Montag, 10. März 2014

10. März Ao. 1420

Ertzbischoff Günthers zu Magdeburg Gnadenbrieff Coppe Pißkern Bürgern zu Halle wegen seiner Aussöhnung ertheilet.



Das Geschlecht derer von Pißker lebte seit mindestens 1376 in Halle und gehörte zur Pfänneraristokratie.
Die Familie besaß ein Rittergut in Diemitz und das Dorf Diemitz zu Lehen.

Coppe Pißker, um den es in diesem Eintrag geht, war ab 1386 Bornmeister über den Meteritzbrunnen in Halle und ab 1417 Ratsmeister zu Halle.

Offensichtlich hatte jener Coppe Pißker sich des Vertragsbruchs schuldig gemacht, denn er wurde im Jahre 1420 in der Burg Giebichenstein gefangen gehalten und musste 600 Schock Groschen (also 36.000 Groschen) Strafe erlegen, um seine Freiheit wieder zu erlangen.
Erzbischof Günther II. gewährt ihm auf Bitte des Rats der Stadt Halle erneut seine Huld mit diesem Brief.

Sonntag, 9. März 2014

09. März Ao. 1427

Absag- und Fehde-Brieff derer von Kotzen, von Hacke und von Quartier an die Stadt Halle.



Wir befinden uns in einer Zeit, in der die Kämpfe zwischen den Städten und dem Erzbischof als Landesherrn ihren Höhepunkt erreichen. Halle, immer noch darauf bedacht, die Unabhängigkeit vom Erzstift zu erlangen und sich als freie Reichsstadt zu behaupten, wehrte sich gegen alle Restriktionen, die der Stadt vom Erzbischof auferlegt wurden. Um die Stadtverteidigung besser organisieren zu können, wurde Henning Strobart als Stadthauptmann in Dienst gestellt.

Dieser jedoch, so sollte sich in der Zukunft erweisen, kochte sein eigenes Süppchen und hetzte bewusst Stadt und Erzbischof sowie Landadel gegeneinander.

Erzbischof Günther II. (1403 - 1445 im Amt), schon oft von der Stadt herausgefordert (nicht zuletzt durch die städtische Verurteilung und Hinrichtung des Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412), hatte am 18. Februar 1426 seinen Bruder, Graf Heinrich von Schwarzburg, zum Hauptmann des Erzstifts ernannt. Eine offene Fehde mit der Stadt Halle konnte sich Erzbischof Günther zu der Zeit wohl nicht leisten, gestattete seinem Hauptmann und dem Landadel aber ausdrücklich, der Stadt so viel Schaden wie möglich zu tun.

So wurden denn in dieser Zeit viele Bürger auf offener Straße beraubt, Handelswaren wurden nicht in die Stadt gelassen und die Salzausfuhr wurde sabotiert.
Die Stadt wehrte sich mit ähnlichen Mitteln, zog brandschatzend durch Trotha, Reideburg, Bruckdorf und Dieskau. Es wurden Ernten verbrannt und Häuser zerstört.

Als die Stadt Magdeburg auch noch mit Fürst Bernhard zu Anhalt-Bernburg in Streit geriet und Halle gemäß dem geschlossenen Ewigen Bündnis um Beistand anrief, eskalierte der Streit. Die Hallischen wurden von dem Bernburger verjagt und auf dem Rückzug in die Heimat ließ Strobart die fürstlichen Vorwerke und Dörfer plündern und brandschatzen.

Glücklicherweise kam zu der Zeit Herzog Wilhelm von Braunschweig in die Gegend und schlichtete den Streit. Er brachte den Erzbischof und die Städte dazu, einen Vergleich miteinander zu schließen.

Weder der Erzbischof noch die Stadt Halle - von Henning Strobart aufgehetzt - waren geneigt, die Vereinbarungen des Vergleichs einzuhalten und suchten nach Gelegenheiten, dem anderen Schaden zuzufügen.
Erzbischof Günther II. wollte aber nicht öffentlich als Vertragsbrecher dastehen und stachelte daher im Geheimen den Landadel auf, Streit anzufangen.

So entsagten denn auch die von Kotzen, von Hacke und von Quartier der Stadt und sandten ihr am 09. März 1427 einen offenen Fehdebrief.
In der Folge wurden die Bürger der Stadt Halle auf den Straßen im Umland angegriffen, beraubt und gefangen genommen.

Die Stadt Halle rief ihre Bundesgenossen aus Magdeburg, Braunschweig, Goslar und Helmstädt zu Hilfe, griffen Wettin (welches den Herren von Ammendorf gehörte) mit Raub und Brand an und plünderten später Ammendorf, welches damals die Herren von Kotze besaßen. Dort wurde das Vorwerk und Getreide im Wert von 1.000 Gulden verbrannt.

Letztlich verglich sich die Stadt zuerst mit denen von Kotze und später durch Intervention des Domkapitels erneut mit dem Erzbischof. Natürlich kostete auch dieser Vergleich die Stadt wieder einen Haufen Geld. Wie viel genau, ist leider nicht überliefert.

Donnerstag, 6. März 2014

06. März Ao. 1391

Ertzbischoff Albrechts von Magdeburg Vertrag mit denen von Halle wegen der Juden.



Über das Judendorf zwischen damaliger Ulrichkirche und der Vorstadt Neumarkt habe ich schon in meinem Chronik-Eintrag zum 25. Februar Ao. 1446 berichtet.

Darin heißt es, dass die Juden üblicherweise der Gerichtsbarkeit des Erzbischofs unterlagen und an ihn (bzw. sein Amt Giebichenstein) die regelmäßigen Abgaben zu leisten hatten. Im Gegenzug standen die Juden unter dem Schutz und Geleit des Erzbischofs.

Da sie sich jedoch oft und regelmäßig innerhalb der Stadt Halle aufhielten, suchten sie oftmals auch beim Rat der Stadt ihre Vergleitung (Schutz vor dem Pöbel).

So wurde die Zuständigkeit für die Juden immer hübsch zwischen Erzbischof und Rat der Stadt hin und her geschoben. Jede der beiden Parteien nahm gern den Zins der Juden ein, scheute sich aber davor, Ausgaben zu bestreiten, wie z.B. die Kronsteuer, die bei Regierungsantritt eines neuen Kaisers fällig wurde.

Nun hatte im Jahre 1382 in deutschen Landen die Pest gewütet und große Opfer, auch in Halle, gefordert. Den Juden wurde bei dieser Gelegenheit zur Last gelegt, sie hätten die städtischen Brunnen vergiftet. Daraufhin wurden sie verfolgt und ermordet oder aus der Stadt gejagt. Ihre Häuser wurden vielfach geplündert und angezündet oder auf andere Weise beschädigt.

Nur nach und nach hielten wieder Juden Einzug in Halle.

Über die Zerstörung der Judenhäuser und die Vertreibung bzw. Ermordung der Juden war Erzbischof Albrecht IV. sehr erzürnt und beinahe wäre eine offene Fehde ausgebrochen. Der Rat der Stadt jedoch verstand es, den Erzbischof mit der Zahlung von 300 Schock Meißnische Groschen (also 18.000 Groschen) zu versöhnen und erhielt dafür das Recht, den Jahreszins der Juden einzunehmen. Gleichzeitig hatte die Stadt aber nun wieder für den Schutz der Juden zu sorgen.

Erzbischof Albrecht IV. sichert in dem Vertrag zu, dass er die Juden ungehindert durch seine Gebiete wandern lassen will.

Die Juden selbst mussten aufgrund der alten Registraturen dem Erzbischof 1.000 und dem Rat der Stadt 1.500 Mark Silber erlegen, um die Erlaubnis zum Wiederaufbau ihrer zerstörten Häuser zu erhalten.

Dienstag, 4. März 2014

04. März Ao. 1225

Alberti Ertzbischoffs zu Magdeburg Vergleich zwischen dem Closter zum Neuenwerck und der Stadt Halle, wegen einer Mühle und Weydicht (in den Pulver-Weyden), daß die Stadt dem Closter 200 Marck Silber geben, und dagegen die Mühle abgerissen, und der Platz samt dem Weydicht der Stadt abgetreten werden solle.



Schon im Jahre 1172 hatte Erzbischof Wichmann dem Kloster zum Neuen Werk den Platz geschenkt, den wir heute als Pulverweiden bezeichnen, damit dort eine Mühle angelegt werden konnte.
Das Kloster errichtete dort auch eine Kornmühle, geriet aber mit der Stadt Halle in Streit, weil die Mühle der Stadt das notwendige Wasser entzog.

Deshalb richtet Erzbischof Albrecht II. einen Vergleich zwischen der Stadt und dem Kloster auf, indem man sich auf den Verkauf des Geländes an die Stadt für 200 Mark Silber einigt. Der Erzbischof entschied über den Abriss der Mühle.

Der Stadt Halle verblieb der Platz in den Pulverweiden eigentümlich. Sie wurde jedoch verpflichtet, den Mühlendamm zu belassen und in baulich gutem Zustand zu erhalten.

Das Kloster zum Neuen Werk besaß zur damaligen Zeit noch andere Mühlen um und in Halle, so dass hier kein Verlust entstand. Und im Jahre 1236 kaufte sich das Kloster einen Platz bei St. Georg in Glaucha und errichtete dort eine neue Mühle, die allerdings wegen ähnlicher Streitigkeiten auch bald wieder abgerissen und letztlich durch die Neumühle am Mühlgraben ersetzt wurde.

Zurück zu den Pulverweiden:
Später dann im 16. Jh. wurde auf diesem städtischen Besitz eine Pulvermühle erbaut, die im Jahre 1545 an Benedict Leumann verpachtet wurde. Der Pachtzins betrug jährlich 2 Zentner Pulver.
Da die Pulvermühle des Öfteren in die Luft geflogen ist, wurde sie später verkauft. Der neue Besitzer setzte im Jahre 1692 noch eine Papiermühle daneben, die allerdings auch keinen langen Bestand hatte.

Nun wissen wir wenigstens auch, weshalb die Pulverweiden Pulverweiden heißen. :-)

Montag, 3. März 2014

03. März Ao. 1295

Ertzbischoff Erici zu Magdeburg Vertrag mit den Tempelherren zu Mücheln wegen des Iuris Patronatus zu Wettin.



Mücheln, heute ein Ortsteil der Stadt Wettin im Saalekreis, wurde um 1270 als Rittergut bzw. Kommende des Templerordens genutzt.

Zu dem Tempelherrenhof haben mehrere Güter gehört, darunter der Ort Döblitz (heute ebenfalls Ortsteil von Wettin).

In dem vorliegenden Vertrag tauschen die Templer das Kirchenpatronat zu Weddingen (Goslar) mit dem Kirchenpatronat für Wettin.

Das Kirchenpatronat (Juris Patronatus) beinhaltete üblicherweise die Pflicht des Patrons, die Kirche(n) instandzuhalten und das Recht, neue Pfarrer vorzuschlagen bzw. ein Veto gegen bestimmte Personalien einzulegen. Die Ernennung der Amtsinhaber blieb jedoch immer noch dem Landesherrn (in diesem Fall dem Erzbischof) überlassen.
Der Patron hatte meist auch für die Versorgung der Pfarrer aufzukommen.
Zusätzlich war mit dem Kirchenpatronat ein persönlicher Sitzplatz und das Begräbnisrecht in der jeweiligen Kirche verbunden.

Bereits einige Jahre später erließ Erzbischof Burchard III. den Befehl, sämtliche Kommenden des Templerordens im Erzbistum aufzulösen und die Meister gefangen zu nehmen. Ab 1308 wurde es also auch für die Müchelner Tempelherren ernst. Welches Schicksal sie erlitten, ist leider unklar. Vermutlich sind sie wohl im Jahre 1312 gemeinsam mit den Tempelherren dreier anderer Komtureien im Erzbistum Magdeburg gefangen genommen und später auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden. Ihr Vermögen wurde vom Erzbischof eingezogen. 

Sonntag, 2. März 2014

02. März Ao. 1463

Kauffbrief über das Dorff Scherben, so Ertzbischoff Friedrich von denen von Burckersrode erkaufft.



Zscherben war ein Dorf und Freigut unweit von Halle, westlich der Saale gelegen. Im 14. Jh. gehörte das Dorf dem Geschlecht derer von Northausen. Erzbischof Albrecht IV. gab im Jahre 1397 das Dorf erneut den Herren Hans und Dietrich von Northausen zu Lehen.

Von Hans von Northausen fiel das Lehen an die Brüder Caspar und Bernd von Burckhardtroda, Vetretern eines recht alten thüringischen Geschlechts, die einst im Amtsbezirk Eckartsberge im Fürstentum Eisenach beheimatet waren.

Im vorliegenden Kaufvertrag bestätigen die Brüder die Übergabe des gesamten Lehens mit sämtlichen Einkünften, Rechten und Zubehörungen an Erzbischof Friedrich gegen Zahlung von 600 Rheinischen Gulden.

Erzbischof Friedrich schlägt die Neuerwerbung dem Amt Giebichenstein zu.

Im Dreißigjährigen Krieg ist Zscherben fast völlig verwüstet worden und hatte auch nach seinem Wiederaufbau häufige Feuersbrünste zu überstehen, so z.B. im Jahre 1707 und im Jahre 1750.

Heute ist Zscherben ein Ortsteil der Gemeinde Teutschenthal im Saalekreis.