Montag, 24. November 2014

24. November Ao. 1381

Conrad, Dietrichs, Albrechts und Heinrichs Gebrüder Grafen von Wernigerode Bekäntniß und Verschreibung, daß sie forthin Schloß und Stadt Wernigerode mit seinen Zubehörungen vom Ertzstifft Magdeburg zu Lehn tragen wollen.



Wir befinden uns in bewegten Zeiten. 
Nachdem Papst Clemens V. im Jahre 1309 seinen Sitz nach Avignon verlegt hatte, war Avignon einige Jahrzehnte als Residenz der Päpste anerkannt worden. Im Jahre 1376 kehrte jedoch Papst Gregor XI. nach Rom zurück. Nach dessen Tod im Jahre 1378 wurde der Italiener Bartolomeo Prignano als Urban VI. zum Pontifex erwählt. Das passte den französischen Kardinälen überhaupt nicht ins Konzept. Sie erklärten Urban VI. für unfähig und ernannten den Franzosen Robert Graf von Genf als Clemens VII. zum Papst, der in der Folgezeit als Gegenpapst wirkte. 

Markgraf Ludwig von Meißen war auf Drängen des römisch-deutschen Kaisers Karl IV. im Jahre 1373 zum Erzbischof vom Mainz ernannt worden, während das Mainzer Domkapitel Adolf von Nassau zum Erzbischof wählte. 
Logischerweise führte dies zu Streitigkeiten, die mit kriegerischen Auseinandersetzungen insbesondere in Thüringen und dem mainzischen Eichsfeld einhergingen. Kaiser Karl IV. und sein Sohn Wenzel standen auf Seiten Ludwigs. 
Eine Auflösung des Streits erfolgte jedoch erst nach dem Tod Papst Gregors XI. im Jahre 1378. Der von den französischen Kardinälen eingesetzte Gegenpapst Clemens VII. bestätigte Adolf von Nassau in seinem Amt als Erzbischof von Mainz und König Wenzel, der mittlerweile die Nachfolge seines 1378 verstorbenen Vaters Karl IV. angetreten hatte, erkannte die päpstliche Ernennung an. 
Als Papst Urban VI. im Jahre 1381 das gerade frei gewordene Amt des Erzbischofs von Magdeburg an Ludwig von Meißen übergab, verzichtete dieser auf Mainz und forderte die Städte des Erzstifts Magdeburg zur Huldigung auf. 

Doch die Städte Magdeburg und Halle leisteten die Huldigung nicht, weil sie sich auf eine alte Gewohnheit beriefen, nach der sie nur denjenigen als Landesherren anerkennen, der das vom Papst verliehene Pallium als Zeichen seiner erzbischöflichen Würde vorweisen könne. Erst als Ludwig die kleineren Städte zur Huldigung zwang und am 15. März Ao. 1381 der Stadt Halle einen Huldbrief erteilte, in dem die Stadt an ihren Freiheiten und Privilegien belassen und die erste Lehnsware erlassen worden war, leistete auch Halle den Treueschwur gegenüber dem neuen Erzbischof. Die Stadt Magdeburg ließ sich Zeit und huldigte Erzbischof Ludwig erst, nachdem auch ihren Bürgern am 25. Juli Ao. 1381 der Huldbrief erteilt wurde. 

Damit jedoch hatte der Ärger im Erzstift noch kein Ende. 
Die Herren der Grafschaft Wernigerode, die zur Mark Brandenburg gehörte, hatten unter anderem die Burgen Papstorf und Langeln in Besitz. Beide Burgen befanden sich auf dem Territorium des Bistums Halberstadt. Die Grafen von Wernigerode betätigten sich auf diesen beiden Burgen als Raubritter und fügten so Durchreisenden und den umliegenden Ortschaften erheblichen Schaden zu. Dabei müssen sie sich wohl auch den Unmut des Erzbischofs Ludwig zugezogen haben, denn der schickte im November des Jahres 1381 seinen Hauptmann mit Truppen nach Papstorf und Langeln, um den Herren das Handwerk legen zu lassen. 
Die Truppen des Erzbischofs hatten Erfolg und zerstörten beide Raubschlösser. Graf Conrad von Wernigerode wurde gefangen genommen. Sein Bruder Dietrich entwischte. 

Daraufhin lieferten sich die Grafen von Wernigerode der Gnade des Erzbischofs von Magdeburg aus und boten ihm sogar ihre Stammburg und die Stadt Wernigerode an. Nachdem sich Graf Dietrich gestellt und für die Gefangenen ein Lösegeld in Höhe von 400 Mark erlegt hatte, übernahm Erzbischof Ludwig die Besitzungen und gab sie den besiegten Grafen zu Lehen. Die Herren von Wernigerode müssen auf Papstorf verzichten. 

Im vorliegenden Dokument bestätigen die Grafen Conrad, Dietrich, Albrecht und Heinrich von Wernigerode am 24. November Ao. 1381 die Vereinbarung. Sie schwören dem Erzbischof und dem Erzstift Magdeburg ewige Treue und versprechen, nie wieder Feinde des Erzbistums zu werden. Außerdem sagen sie dem Erzbischof ihren Beistand in Notlagen zu und erklären Schloss und Stadt Wernigerode zu offenem Haus und Stadt. Das bedeutet, dass der Lehnsherr - hier der Erzbischof - das Recht hat, jederzeit Besatzung in Schloss und Stadt zu legen, so er das für notwendig hält. So konnten zum Beispiel in einem Kriegsfall durchziehende Truppen dort jederzeit Quartier nehmen und mussten von den Vasallen versorgt werden.
Darüber hinaus versprechen die Grafen für sich und ihre Nachkommen, den Besitz an niemand anders als den Erzbischof von Magdeburg zu verkaufen, sollte dies einmal notwendig oder erwünscht sein. 
Zu guter Letzt beteuern die Herren von Wernigerode, auch den Brüdern und Vettern des Erzbischofs Ludwig – also den Markgrafen von Meißen – und deren Nachkommen keinerlei Feindschaft entgegenzubringen. 
Der Landesherr sichert den Grafen im Gegenzug Verteidigung und Unterstützung zu, wie allen seinen Untertanen.

Erzbischof Ludwig hatte nicht lange Spaß an seinem neuen Besitz. Zur Fastnacht am 18. Februar Ao. 1382 gab er ein prächtiges Fest im Rathaus zu Calbe. Im Haus des Stadtschreibers gleich nebenan brach ein Feuer aus, welches schnell gelöscht werden konnte. Dennoch gerieten die Festgäste in Panik und strömten gleichzeitig auf die Treppe im Rathaus. Die Treppe brach und viele der Gäste stürzten hinab. So endete der Tanz mit zahlreichen gebrochenen Armen und Beinen. 

Erzbischof Ludwig jedoch überlebte den Sturz nicht und wurde in aller Stille in der Caldaunen-Kapelle des Magdeburger Doms beigesetzt. 

Sonntag, 23. November 2014

23. November Ao. 1428

Coppe Pißker verkaufft das Dorff Diemitz mit allen Zubehörungen an den Rath zu Halle.



Das Dorf und Rittergut Diemitz gehörte zum Amt Giebichenstein. Das Alter des Dorfes ist leider nicht verzeichnet. Das Rittergut selbst wurde Freyenfelde (Freiimfelde) genannt. 
Die Einwohner des Dorfes ernährten sich hauptsächlich von Küchengärtnerei, insbesondere vom Anbau von Kümmel und Gurken. Im Dorf gab es 2 Schenken, die Amtsbier (Giebichensteiner Bier) ausschenken mussten. 

Nach der Hinrichtung des Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412 überzog Erzbischof Günther II. die Stadt Halle und die umliegenden Dörfer mit Krieg und brannte die Ernte auf den Feldern ab. Im Jahre 1414 fiel das ganze Dorf Diemitz deshalb einer Feuersbrunst zum Opfer. Nur von der Kirche blieben die Mauern stehen. 
Als Schadenersatz räumte Erzbischof Günther II. den Einwohnern einiges Land ein, auf dem sie ihr Dorf wieder errichten konnten. Für dieses Land hatten sie Erbzins zu zahlen. 

Im 15. Jh. war das Rittergut und das Dorf Diemitz im Besitz der Familie Pißker. 
Das Geschlecht derer von Pißker lebte seit mindestens 1376 in Halle und gehörte zur Pfänneraristokratie. 

Coppe Pißker, um den es in diesem Eintrag geht, war ab 1386 Bornmeister über den Meteritzbrunnen in Halle und ab 1417 Ratsmeister zu Halle. 

Coppe Pißker verkauft nun das Dorf Demenitz (Diemitz) mit 8 Hufen Landes und einem Weinberg mit allen Gütern, Zinsen, Nutzungen, Freiheiten und Rechten. Zu dem Besitz gehören die Gerichte in Feld und Dorf. Die Kaufsumme beträgt 700 Rheinische Gulden.

Der Verkäufer verspricht, das Gut zu verlassen, sobald die Stadt Halle oder ein neuer Lehnsmann das Land nutzen möchte. 


Für den Fall, dass der Lehnsherr zu Magdeburg - also der Erzbischof - die Stadt Halle nicht mit dem Besitz belehnt, ist Coppe Pißker bereit, die Kaufsumme zurückzuzahlen. Es möchte ihm nur 3 Monate vorher angezeigt werden. Sollte er die Rückzahlung nicht termingerecht vornehmen, verpflichtet sich Coppe Pißker, Schadenersatz zu leisten. 

Mittwoch, 19. November 2014

19. November Ao. 1390

Pabsts Bonifacii IX. Bulle, der Stadt Halle ertheilet, daß man sie um Geld-Schulden halber nicht ins Interdict legen, und den Gottesdienst hemmen solle.



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. Zum Beispiel durften Gottesdienste nicht mehr gehalten werden und den Gläubigen wurden die Sakramente verwehrt. Trauungen wurden nicht durchgeführt und kirchliche Begräbnisse verweigert, Glocken durften nicht geläutet werden. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.
Nach und nach bürgerte sich die Praxis ein, Schuldtitel an Geistliche zu verkaufen, weil diese mit Hilfe eines Interdikts ihre Forderungen besser durchsetzen konnten. 

Da das Interdikt oft missbräuchlich genutzt wurde und seine Wirkung im Volk nachließ, begannen die Päpste, diese Praxis einzudämmen. 


Papst Bonifaz IX. versichert nun der Stadt Halle, dass über die Stadt wegen solcher geringer Sachverhalte kein Interdikt verhängt werden soll und Gottesdienste nicht verboten werden dürfen.

Montag, 17. November 2014

17. November Ao. 1414

Conradi Abts zu Pegau, als Päbstl. Commissarii, Processus Executionis des von Pabst Johanne XXIII. der Stadt Halle ertheilten Privilegii de non evocando.



Der oberste geistliche Richter war in jenen Zeiten der Papst. Wenn jemand in einem geistlichen Rechtsstreit den Papst als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das päpstliche Gericht geladen. 
Aber der Papst konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit

In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den Papst gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden. 

Die Geschichte dieses Briefes beginnt schon im Jahre 1392, als Erzbischof Albrecht IV. der Stadt Halle das Privileg erteilt, dass der Rat und die Bürgerschaft der Stadt vor keine auswärtigen geistlichen Gerichte geladen werden sollen. Allein der Propst des Klosters St. Moritz sei als Richter zuständig und hätte auch gegen die Widersacher gerecht zu verfahren. 

Und wenn ein Auswärtiger eine Rechtssache mit den Hallischen auszumachen hätte, möge auch er sich an den Propst zu St. Moritz wenden. 

Nun gab es im Jahre 1401 einen Fall, in dem sich jemand an das kaiserliche Hofgericht wandte und Erzbischof Albrecht IV. eingreifen und schlichten musste.

In den folgenden Jahrzehnten wurde der Stadt Halle sowohl vom Kaiser für die weltlichen Gerichte, als auch vom Papst für die geistlichen Gerichte das erwähnte Privileg verliehen. So erhielt die Stadt am 20. Juli Ao. 1414 das päpstliche Privilegium de non evocando. 

Am 17. November Ao. 1414 erteilt Papst Johannes XXIII. dem Abt des Klosters Pegau in seiner Eigenschaft als päpstlicher Kommissar den Auftrag, die geistliche Gerichtshoheit offiziell an den Propst des Klosters zum Neuen Werk zu übergeben. Dieser war gleichzeitig der Erzdiakon des hallischen Kirchensprengels und konnte dieses Privileg weiter delegieren. Bisher hatte er den Propst des Klosters St. Moritz mit dem Richteramt beauftragt. Ob das auch hier der Fall war, ist leider nicht dokumentiert. Es ist jedoch zu vermuten.

Gleichzeitig zählt Papst Johannes XXIII. noch einmal die Befugnisse auf, die sich aus diesem Privileg ergeben. 

Ich gehe davon aus, dass die erneute Bestätigung des Privilegium de non evocando durch die Streitigkeiten der Stadt Halle mit Erzbischof Günther II. erforderlich war. 

Die Stadt hatte im Jahre 1412 den von Erzbischof Günther II. eingesetzten Salzgrafen, der zugleich Münzmeister war, der Falschmünzerei angeklagt, zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt und das Urteil gleich vollstreckt. Die ganze Geschichte ist unter dem Datum vom 01. Juni Ao. 1414 ausführlich beschrieben.

In der Folge dieser unrechtmäßigen Hinrichtung hatte Erzbischof Günther II. die Stadt Halle in Reichsacht und Bann schlagen lassen. 
Zusätzlich überzog der Erzbischof die Stadt mit Krieg und Belagerung, ließ zur Erntezeit das Getreide auf dem Halme verbrennen und brachte durch solches Vorgehen den Handel in der Stadt gänzlich zum Erliegen. 


Auf Befehl Kaiser Wenzels vom 01. August Ao. 1414 hatte der Rat der Stadt mit dem Erzbischof Verhandlungen aufgenommen, um die Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen und wieder Normalität einkehren zu lassen. Gegen eine Zahlung in Höhe von 13.000 Gulden zur Wiedergutmachung erklärte sich Erzbischof Günther II. bereit, die Feindseligkeiten gegen die Stadt Halle einzustellen. Der Vertrag darüber wurde am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen. 

Dienstag, 4. November 2014

04. November Ao. 1494

Ertzbischoff Ernsts zu Magdeburg Confirmation der Verbesserung des geistlichen Beneficii zum Altar S. Thomae der Caland-Brüderschafft in U. L. Frauen-Kirche zu Halle.



Das Verrichten guter Werke hatte in der christlichen Religion im Mittelalter eine besondere Bedeutung und sicherte die wohlwollende Aufnahme in Gottes Reich. Diese guten Werke bestanden z.B. in Gebeten, Almosen, Bußen und Seelmessen und gehörten zum Alltag in Klöstern.
Nun konnte jedoch nicht jeder Christ in ein Kloster eintreten und so fanden sich Brüderschaften aus Laien in vielen Orten zusammen, die sich nach ihren eigenen Regeln versammelten und gute Werke verrichteten.

Eine dieser Brüderschaften war die Kalandbrüderschaft, die schon seit dem 9. Jh. bekannt ist. Wohlhabende Bürger beiderlei Geschlechts konnten in dieser Brüderschaft Aufnahme finden und wurden Fraternitas Calendarum oder auch Kalenderherren genannt.
Der Name Kaland wird auf den lateinischen Begriff "Calendae" - den Ersten des Monats - zurückgeführt, weil sich die Brüderschaft an jedem Monatsersten zu gemeinsamen Gebeten und Beratungen zusammenfand.

Auch in Halle hatte sich eine Kalandbrüderschaft gegründet, die ihre Andacht in der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen (damals noch die einzelne Marienkirche) zu halten pflegte. Dieser Kirche stiftete die Brüderschaft einen Altar, der dem Apostel Thomas geweiht war.

Zu dem Altar gehörte gleichzeitig eine Summe Geldes, welche die Brüderschaft spendete, um den Altaristen und die zu haltenden Messen zu finanzieren. Eine solche Stiftung war am 05. Januar Ao. 1458 schon von Erzbischof Friedrich bestätigt worden.

Nun hatte die Kalandbrüderschaft die Summe erhöht und Erzbischof Ernst bestätigt am 04. November Ao. 1494 diese Verbesserung. 

Samstag, 1. November 2014

01. November Ao. 1361

Theodorici Ertzbischoffs zu Magdeburg Huldebrieff, oder Confirmation der Privilegien der Stadt Halle bey der Huldigung ertheilet.



Nach dem Tod Erzbischof Ottos (Landgraf Otto von Hessen) hatte das Domkapitel von Magdeburg den bisherigen Bischof von Halberstadt, Markgraf Ludwig von Meißen, als neuen Erzbischof eingesetzt. Dies stieß bei den Ständen auf Unwillen, denn Ludwig war ein junger Herr aus einem mächtigen Fürstengeschlecht und schon die Halberstädter führten Klage gegen seine unnachgiebige Regierung.

Und noch jemand war mit der Wahl nicht zufrieden: Kaiser Karl IV. wollte gern seinen Günstling, Bischof Dietrich zu Minden, auf dem magdeburgischen Erzbischofstuhl sehen.
Dieser Dietrich Kagelwit (oder Dietrich von Portitz, wie manche Quellen schreiben), Sohn eines Schneiders aus Stendal, hatte sich durch achtsames Versehen seiner Ämter und sparsame Haushaltsführung bei Kaiser Karl IV. beliebt gemacht und war unter anderem mit diplomatischen Missionen betraut worden.

Kaiser Karl IV. traf nun eine Übereinkunft mit Papst Innozenz VI. und ließ Dietrich zum Erzbischof von Magdeburg berufen.
Am 12. Oktober Ao. 1361 bestätigte Kaiser Karl IV. dem Erzstift seine Privilegien und Erzbischof Dietrich nahm in der Folgezeit in den Städten des Erzstifts die Huldigung ein.

Den Huldebrief für die Stadt Halle hatte Erzbischof Dietrich am 01. November Ao. 1361 verfasst, als er sich noch in Böhmen befand.

In diesem Brief versichert er der Stadt Halle, sie bei ihren Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten zu belassen und sie gegen Fürsten und andere Herren zu beschirmen und zu verteidigen.

Der Einzug in Halle und die Einnahme der Huldigung erfolgte offenbar zu einem späteren Zeitpunkt. Leider ist hierzu kein Hinweis vermerkt.