Sonntag, 31. August 2014

31. August Ao. 1524

Anderweiter Raths-Schluß wegen des Schosses.



Als Schoß wurde in alten Zeiten eine Abgabe bezeichnet, die eine Bürgerschaft zur Verwendung für die Allgemeinheit zusammen geschossen - d.h. gesammelt - hat. Heute kennen wir den Schoß als Steuer.

Ursprünglich wurde der Schoß abhängig vom Grundbesitz entrichtet, später flossen alle Vermögenswerte in die Berechnung ein. Bis zum 16. Jh. hatte ein jeder Bürger und Einwohner der Stadt - so auch in Halle - unter Eid sein Vermögen anzugeben. Darauf wurde dann der Schoß berechnet.
Diesbezüglich sind ungezählte Meineide abgelegt worden; teils wurde das Vermögen niedriger beeidet, um sich arm zu rechnen und so die Abgabenlast zu mindern, teils wurde das Vermögen höher angegeben, um kreditwürdig zu sein bzw. zu bleiben, was jedoch zu einer oft ruinösen Abgabenlast führte.

Um diesen Missbrauch abzuschaffen, wurde in Halle im Jahre 1503 der Eid für den Schoß abgeschafft. Stattdessen legte der Rat der Stadt Regeln für einen allgemeinen Schoß fest.
Jeder Bürger hatte grundsätzlich auf sein Bürgerrecht 10 Groschen Schoß zu entrichten und einen Mann für die Wache und Instandhaltung des Stadtgrabens zur Verfügung zu stellen. Diese 10 Groschen wurden auch Vorschoß genannt, weil sie unabhängig von der Vermögenslage im Voraus zu zahlen waren.

Zudem wurden die Häuser in der Stadt taxiert und ein Hausschoß in Höhe von 1% des Hauswertes festgelegt. Die Besitzer der Salzkothen hatten für jeden Ofen jährlich 3 Groschen 2 Pfennige Herdschoß abzuführen. Wer Thalgüter (also Salzpfannen) besaß, musste als Thalsschoß je Pfanne jährlich so viel zahlen, wie er dafür dem Landesherrn zur Lehnsware erlegte.

Die Bürger, die kein eigenes Haus in der Stadt besaßen, mussten neben dem Vorschoß Nachtwächter- und Grabengeld abführen und zusätzlich eine Handels- und Handwerks-Steuer bezahlen.

Wer seine Abgaben nicht bis zum Drei-Königs-Tag (6. Januar) leistete, verlor sein Bürgerrecht!

Am 31. August Ao. 1524 legte der Rat der Stadt Halle fest, welche Personen von diesen Abgaben befreit sein sollen.
Nach diesem Dokument haben alle Hausbesitzer ihren Hausschoß und das Nachtwächtergeld zu zahlen. Die Bürger, die kein Haus besitzen, sind mindestens den Vorschoß schuldig.

Der jeweils amtierende Rat, die Schreiber, Schöppen, der Salzgraf und der regierende Oberbornmeister waren von der Zahlung des Nachtwächter- und Grabengeldes befreit. Deren Diener jedoch mussten die Abgabe leisten.

Die Torschließer brauchten ihr Hausschoß nicht erlegen, solange sie ihr Amt im Tor versahen.

Von den Gebühren für die Torhüter jedoch soll niemand befreit sein, ob arm oder reich, Rat oder Bürger.

Samstag, 30. August 2014

30. August Ao. 1519

Des Convents des Closters S. Moritz zu Halle Uebergabe des Closters samt allen seinen Gütern, an den Ertzbischoff, Cardinal Albertum, mit Consens, daß solche zu der Neuen Stiffts-Kirche zu Halle geschlagen, und derselben incorporirt werden mögen.



Schon Erzbischof Ernst plante die Errichtung eines Stifts in der Kapelle der Moritzburg, setzte den Plan aber nicht in die Tat um.

Sein Nachfolger Kardinal Albrecht griff den Gedanken wieder auf, hielt es aber für ungünstig, das Stift direkt in der Moritzburg aufzurichten. Die Festung wäre dadurch möglicherweise angreifbar geworden.

Deshalb bat er sich die päpstliche Genehmigung aus, Klöster und Kirchen in und um die Stadt Halle einzuziehen und sein Chorherrenstift in einem Kloster seiner Wahl einzurichten. Diese Erlaubnis wurde ihm erteilt. Er nutzte das bisherige Dominikaner-Kloster St. Pauli zum heiligen Kreuz und ließ die Klosterkirche zur Domkirche umbauen.

Das Kloster St. Moritz ist von Erzbischof Wichmann vermutlich im Jahre 1184 gegründet worden und wurde mit Chorherren des Augustiner-Ordens besetzt. Erzbischof Wichmann rekrutierte die Augustiner-Mönche zum großen Teil aus dem Kloster zum Neuen Werk. Die Pfarrkirche St. Moritz wurde im selben Jahr dem Kloster zugeschlagen.
Die Stiftung des Klosters geht auf einen Eintrag im Chronicon Montis Sereni (Chronik von Petersberg) zurück, der sich in einer volkstümlichen Legende erhalten und verbreitet hat.

Im Jahre 1519 wurde das Kloster von Kardinal Albrecht eingezogen und am 30. August Ao. 1519 vom Prior des Klosters, Nicolaus Munck, übergeben.
Nicht nur das Kloster selbst wurde nun dem Neuen Stift des Kardinals zugeschlagen, sondern auch dessen sämtliche Güter. Die Mönche zogen aus.

Freitag, 29. August 2014

29. August Ao. 1445

Ertzbischoff Friedrichs zu Magdeburg Privilegium der Stadt Magdeburg ertheilet, daß die Bürger nach gemeinen Sächsischen Rechten entschieden werden sollen.



Nachdem Erzbischof Günther II. am 23. März Ao. 1445 verstorben war, wurde seiner Empfehlung gefolgt und der Domherr Graf Friedrich von Beichlingen am 19. April Ao. 1445 einstimmig zum neuen Erzbischof erwählt.

Obwohl er bei seinem Amtsantritt noch sehr jung war, hat er wohl weise und friedfertig regiert.

In den Streitigkeiten mit den Erzbischöfen hatten bisher die Städte Magdeburg und Halle fest zusammengestanden und ihre Handlungsweisen miteinander abgesprochen. So war es auch üblich, die Huldigung einem neuen Landesherrn gegenüber in gegenseitiger Absprache vorzunehmen.
Doch dieses Mal leisteten die Magdeburger dem neuen Erzbischof ihre Huldigung, ohne vorher mit den Hallischen beraten zu haben. Die Hallenser, angestiftet von ihrem Stadthauptmann Henning Strobart, zierten sich und legten erst ein Jahr später den Treueeid ab.

Als Erzbischof Friedrich III. feierlich zu Magdeburg begrüßt wurde und der Rat mitsamt den ansässigen Ständen und Innungen dem Landesherrn Treue und Gehorsam geschworen hatte, erteilte ihnen Friedrich einen Huldebrief, in dem der Stadt ihre Privilegien und Freiheiten bestätigt wurden. Außerdem bekannte sich Erzbischof Friedrich III. zur Anwendung des sächsischen Rechts in seiner Diözese.

Am 21. August Ao. 1446 leistete auch Halle dem Erzbischof den Huldigungseid und erhielt ebenfalls das Privilegium, Rechtssachen nach sächsischer Art zu entscheiden.

Mittwoch, 27. August 2014

27. August Ao. 1691

Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg Rescript an die Magdeburgische Regierung, wegen Aufrichtung der Academie, und Bestellung auch Salarirung der Directorum und Professorum zu Halle.



Der magdeburgischen Regierung wird durch Kurfürst Friedrich III. angezeigt, welche Doktoren und Professoren in welche Fakultäten der Universität eingesetzt werden und wer wieviel Gehalt bekommen soll.
Dafür wurden insgesamt jährlich 2.400 Thaler verwendet.

Außerdem reguliert Friedrich III. die Stipendien, Praktika in den Amtsstuben und legt fest, dass Absolventen der Friedrichs-Universität bei der Besetzung von Stellen im Herzogtum Brandenburg-Preußen bevorzugt werden.

Für 10 arme Studenten werden jährlich insgesamt 500 Thaler als Stipendien vergeben.

Die Studenten dürfen bei allen Verhören und Verhandlungen der Regierung, der Kämmerei, dem Kirchengericht, des Schöppenstuhls, der Schulzengerichte, der Vormundschafts- und Amtsgerichte zu Giebichenstein anwesend sein. Außerdem dürfen sie an Beratungen im Rathaus und im Thalhaus teilnehmen. Die Studenten dürfen in den Schreibstuben zugegen sein, insbesondere bei Diktaten zuhören und zusätzlich ist ihnen Einsicht in die Schriftsätze in den Kabinetten und Sekretariaten zu gewähren.

Den Fakultäten werden Auditorii (Hörsäle) zugesprochen. Die theologische und philosophische Fakultät erhält "das beste Gemach auf der Bibliothec" (hier ist wohl die Marienbibliothek gemeint), die Juristen-Fakultät den "mittelsten Saal auf der Wage", die medizinische Fakultät die "Pfänner Convent-Stube", die mathematische Fakultät den "obersten Saal auf der Wage". Für gemeinsame Zusammenkünfte der Fakultäten ist die beste Stube auf der Waage vorgesehen.

Kurfürst Friedrich III. (ab 1701 König Friedrich I. in Preußen) erlässt diese Verordnung vorbehaltlich der Bestätigung durch Seine Kaiserliche Majestät Leopold I..

Dienstag, 26. August 2014

26. August Ao. 1550

Revers des Raths zu Halle, wegen des ausgehängten Korbes an der Stadt-Mauer vor dem Moritz-Pförtlein, zu Bestraffung der Feld- und Garten-Diebe.



In jenen Zeiten ist es immer wieder vorgekommen, dass sich "leichtfertige" Leute an den Gärten, Äckern, Weinbergen und Wiesen in und um Halle gütlich getan haben und somit den Besitzern Schaden zufügten.

Um diesen Vorkommnissen Einhalt zu gebieten, hatten der Rat der Stadt Halle und das Amt Giebichenstein beschlossen, vor der Moritzpforte nach Glaucha hin einen an einem Schwengel befestigten Korb aufzurichten. Feld- und Gartendiebe sollten zur Strafe da hinein gesetzt und durch Schwingen des Korbes in den Stadtgraben, der nun Korbteich genannt wurde, ausgeschüttet werden.
Um der Diebe habhaft zu werden, setzen der Rat der Stadt und das Amt Giebichenstein je einen Wächter ein.

In der Bestätigung des Rates der Stadt vom 26. August Ao. 1550 steht ausdrücklich geschrieben, dass dies der einzige Eingriff in die Gerechtsame des Amtes Giebichenstein sein soll und einzig zu dem genannten Zweck.
Diese Zusicherung war nötig, weil der Wächter, den die Stadt einsetzte, auch außerhalb der hallischen Stadtmauer tätig war und dort ja das Amt Giebichenstein in erzbischöflichem Auftrag die Jurisdiktion hatte. Außerdem befand sich der Korb zur Bestrafung der Delinquenten schon außerhalb der Stadt Halle auf dem Gebiet der giebichensteinischen Gerichtsbarkeit.

Übrigens ist der Korbteich im Jahre 1710 auf Befehl König Friedrichs I. in Preußen zugeschüttet worden, damit man einen besseren Zugang von der Stadt Halle nach Glaucha hätte. Gleichzeitig wurde die Moritzpforte abgerissen und statt ihrer ein neues Tor gebaut.
In dieser Zeit wurde der Korb am Ufer des Saalearms Körbersaale errichtet und war durch die Körberpforte zugänglich. Die Körberpforte befand sich in der Stadtmauer etwa auf der Höhe des heutigen Göbelbrunnens, der den Hallmarkt ziert.
Von der Körbersaale sehen wir heute nichts mehr, weil der Saalearm in den Jahren 1893/ 94 mit einer Straße (heutiger Hallorenring) überbaut wurde und dort heute nur noch der Verkehr fließt. Unter der Straße befindet sich ein erst kürzlich sanierter Kanal, der bei Regen als Ablaufkanal dient.

Das Körben als Strafe für Diebe hatte sich irgendwann überlebt. Danach wurde der Korb noch von den Halloren genutzt, um bei Volksfesten vorlaute Burschen zur Belustigung der Umstehenden zu "kärwen".

Montag, 25. August 2014

25. August Ao. 1524

Grenitz-Scheidung zwischen Krosigk und Ostrau.



Das Dorf Krosigk (heute Ortschaft der Gemeinde Petersberg im Saalekreis) mit Schloss und Rittergut lag etwa 2 Meilen (ca. 15 km) von Halle entfernt an der Magdeburger Landstraße.

Schloss Krosigk ist wohl um 1100 von Dedo von Krosigk erbaut worden und lange Zeit Residenz des Geschlechts von Krosigk gewesen. Später wechselten die Lehnsmänner recht häufig.

Im Jahre 1524 ist das Schloss Krosigk im Besitz Friedrichs von Trotha. Zwischen ihm und Veith von Drachstorff, dem Inhaber des Schlosses Ostrau, hatte es wegen der Grenzen zwischen beiden Gemeinden und den Gerichten darüber heftigen Streit gegeben.

Kardinal Albrecht als Erzbischof von Magdeburg und Lehnsherr beider Häuser nimmt nun eine Grenzscheidung vor, um die Angelegenheit zu schlichten.
Bei einem Lokaltermin wird festgelegt, wo Malsteine aufzurichten sind und welche Wege welchem Ort - und damit der jeweiligen Gerichtsbarkeit - zugehören. Alle bisherigen Streitigkeiten sollen mit dieser Grenzscheidung beigelegt sein.

Sonntag, 24. August 2014

24. August Ao. 1541

Ordnung und Leges des uhralten Schöppenstuhls uff dem Berge vor dem Rolande zue Hall.



Der Schöppenstuhl ist ein Kollegium, das zu den jeweils streitigen Rechtsfällen Beratung erteilt und ein Urteil abfasst. Auftraggeber für den Schöppenstuhl sind die Gerichte, die die entsprechenden Akten mit der Bitte um Urteilsfindung übergeben.

Die Mitglieder dieses Kollegiums heißen Schöppen (heute Schöffen). Für den Ursprung dieser Bezeichnung gibt es unterschiedliche Erklärungen. Johann Christoph von Dreyhaupt hält es für wahrscheinlich, dass sich der Name aus dem alten deutschen Wort "scepeno" herleitet, welches "Richter" bedeutete.

Die Schöppen dienten den eigentlichen Richtern, ob nun Graf, Burggraf oder Schultheiß, als Beisitzer und Ratgeber. So ist es in Halle schon im 13. Jh. üblich gewesen, dass ohne Schöppen kein peinlicher Prozess entschieden oder unbewegliches Gut auf einen anderen Besitzer übertragen werden durfte. Dies geht aus Gerichtsbüchern des Jahres 1266 hervor.

Bis zum 15. Jh. durften nur Adlige zu Schöppen ernannt werden, denn nur sie galten wegen ihrer Bildung als schöppenbare Männer. Erst als in Deutschland das Römische Recht übernommen wurde und Rechtsgelehrte an Universitäten ausgebildet wurden, änderte sich diese Tradition und fortan übertrug man das Amt eines Schöppen nur noch an Rechtsgelehrte.

Bereits im Jahre 1541 hatte sich der Schöppenstuhl in Halle eine eigene Ordnung gegeben.
In dieser Schöppenordnung ist festgelegt, dass
  1. ehrliche Christen, die auch rechtskundig sind, zu Schöppen erwählt werden. Es sollen 6 Schöppen sein und sie müssen begüterte Bürger der Stadt Halle sein.
  2. die gewählten Schöppen öffentlich vor dem Roland ihren Amtseid leisten müssen.
  3. die Schöppen ihr Amt gewissenhaft und sorgfältig wahrnehmen und wann immer erforderlich, zu Gericht sitzen sollen. Sie sollen nach bestem Wissen und Gewissen urteilen.
  4. die Schöppen, wenn sie verreisen müssen, rechtzeitig ihre Abwesenheit ankündigen sollen, damit das Gericht die Termine darauf ausrichten kann. Sie sollen pünktlich wieder in der Stadt sein, damit sie an den angesetzten Gerichtstagen teilnehmen können.
  5. es keine feste Bezahlung für die Schöppen gibt, sondern das Urteilsgeld und andere Abgaben an das Gericht auf alle Schöppen aufgeteilt werden.
  6. deshalb einer der Schöppen zum Kämmerer ernannt wird. Er soll die fälligen Abgaben und Urteilsgelder einnehmen, sorgfältig registrieren und den Schöppen Rechenschaft ablegen. In jedem Quartal wird den Schöppen ihr Anteil gegen Quittung ausgezahlt.
  7. ein Schöppe, der dieser Ordnung zuwider handelt oder ohne Grund länger als einen Monat abwesend ist, seines Anteils für den betreffenden Monat verlustig geht.
  8. die Schöppen auch Testamentsvollstrecker sind. Deshalb soll der Kämmerer des Schöppenstuhls die Vermächtnisse einfordern und, wie im jeweiligen Testament verfügt, an die Erben geben oder aber nach mehrheitlichem Beschluss der Schöppen zu milden Sachen verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben sind jährlich zu berechnen.
  9. ein Gerichtsschreiber zu beschäftigen sei. Er muss mehrheitlich von den Schöppen anerkannt sein und dann zu den Urteilen und Sitzungen vereidigt werden. Wenn er Urteile an Boten ausgibt und das Urteilsgeld erhält, hat er es treulich an den Kämmerer abzuliefern. Neben dem Schreibgeld, dass er für Auftragsarbeiten erhält, stehen ihm je bürgerlichem Urteil 1 Groschen und je peinlichem Urteil 2 Groschen Urteilsgeld zu.
  10. auch ein Schöppendiener zu halten ist. Dieser soll im Schöppenhaus wohnen, sich um allgemeine Anfragen kümmern, den Boten aufwarten, die auf Urteile warten und das Schöppenhaus sauber halten. Außerdem soll er von den Boten das Urteilsgeld in Empfang nehmen, wie es auf dem Urteil vermerkt ist. Das Geld hat er alsbald dem Kämmerer auszuhändigen.
  11. der Schöppenstuhl für das Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds sorgt. Schöppen, Schöppenschreiber und Schöppendiener bekommen in solchem Fall Trauerbinden. Die Familie des Verstorbenen erhält noch für ein halbes Jahr seinen Anteil am Urteilsgeld und am Schöppenbrot.
  12. der Schöppenstuhl dreimal im Jahr ein gemeinsames Essen im Gasthof Frosch halten soll, damit die Schöppen einander besser kennenlernen.

Diese Schöppenordnung wurde am 12. Juni Ao. 1584 von Administrator Joachim Friedrich durch eine Verordnung ergänzt.

Samstag, 23. August 2014

23. August Ao. 1469

Erasmi Probsts des Closters zum Neuen Werck Vidimus dreyer Briefe Kayser Friedrichs, eines an Churfürst Ernsten zu Sachsen, des andern an den Rath zu Leipzig, und des dritten an den Rath zu Halle, vom 25. May 1469. darinnen den Neu-Jahrs-Marckt zu Leipzig abzustellen, und solchen dagegen zu Halle zu halten, bey Strafe befohlen wird.



Erzbischof Friedrich III. zu Magdeburg geriet mit dem Kurfürsten Friedrich II. zu Sachsen in Streit und so bekämpften sich beide, worunter die Städte Halle und Leipzig zu leiden hatten.
In Halle hatte es seit Jahrhunderten den Brauch zweier öffentlicher Jahrmärkte gegeben; einer zu Neujahr und einer zu Maria Geburt (08. September).
Erzbischof Friedrich hatte den Neujahrsmarkt in Halle um 8 Tage nach Neujahr auf den 08. Januar verlegen lassen. Darüber beklagte sich Kurfürst Friedrich II., weil er damit die Gerechtsame der Stadt Leipzig verletzt sah. Letztlich forderte er die gänzliche Abschaffung des Neujahrsmarktes zu Halle, um Leipzig einen Handelsvorteil zu verschaffen.
Die Stadt Halle wandte sich daraufhin an Kaiser Friedrich III. und ließ sich am 25. Mai Ao. 1464 über den Neujahrsmarkt ein Privilegium erteilen.

Ein zweites Mal ließ sich die Stadt Halle das Privileg am 25. Mai Ao. 1469 bestätigen, während der Stadt Leipzig der Neujahrsmarkt bei Strafe verboten wurde.

Nun sind Vertreter des Rates der Stadt Halle und der Innungen vor Erasmus, dem Propst des Klosters zum Neuen Werk und gleichzeitig Erzdiakon des hallischen Kirchensprengels, erschienen und haben ihm drei gesiegelte Briefe von Kaiser Friedrich III. vorgelegt. Einer dieser Briefe war am 20. Mai Ao. 1469 an Kurfürst Ernst von Sachsen gerichtet, ein weiterer am 25. Mai Ao. 1469 an den Rat der Stadt Leipzig. In diesen beiden Briefen wird der Stadt Leipzig bei Strafe geboten, den Neujahrsmarkt zu Leipzig wieder stillzulegen und die Stadt Halle an ihren althergebrachten Freiheiten zu belassen. In diesem Fall bezieht sich Kaiser Friedrich III. auf die Freiheit, einen Neujahrsmarkt abzuhalten. Leipzig soll den hallischen Neujahrsmarkt nicht behindern.
Ein dritter Brief ist an den Rat der Stadt Halle gerichtet und bestätigt diesen am 25. Mai Ao. 1469 in seinen Rechten.

Propst Erasmus lässt die Briefe prüfen und bestätigt deren Echtheit.
Die Vertreter der Stadt Halle bitten daraufhin den Propst, von diesen Briefen eine Abschrift fertigen zu lassen, weil die Briefe zur Durchsetzung der hallischen Rechte häufig gebraucht würden und man befürchten müsse, sie könnten beim Transport durch Regen, Wasser oder Unwetter beschädigt oder gar zerstört werden.
Propst Erasmus entspricht der Bitte und beauftragt den vom Erzbischof bestellten und vereidigten Schreiber Blasius Cruße mit der Fertigung der Abschriften.
Derselbe fertigt und bezeugt die Abschriften und Propst Erasmus lässt die Abschriften wiederum prüfen, bevor er sie am 23. August Ao. 1469 mit seinem Siegel beglaubigt.

Freitag, 22. August 2014

22. August Ao. 1515

Ertzbischoff Albrechts zu Magdeburg Confirmation der von Nicolaus Schildbergen gestiffteten 2 Geistlichen Beneficien in der Capelle S. Mariae Magdalenae vor dem Claus-Thore, und deren Verbesserung.



Nicolaus Schildberg war ein Bürger und Zinngießer in Halle und übte das Amt des Kämmerers im Rat der Stadt aus. Im Jahre 1476 begann er mit dem Bau einer Kapelle zwischen Klaustor und Schieferbrücke, die er St. Maria Magdalena, St. Jacob, dem Heiligen Kreuz, St. Wentzel und St. Wolfgang weihen ließ. Der Bau dauerte insgesamt 5 Jahre und jedes Jahr wurden 100 Gulden dafür aufgewandt. Diese Kapelle hat Schildberg mit reichlichen Einkünften ausgestattet. Überdies verwendete er sein Vermögen zu etlichen anderen mildtätigen Stiftungen für die Stadt. Zusätzlich hat er auf eigene Kosten das Dach der Kirche St. Gertrud im Jahre 1456 neu decken lassen.

Der Kirche U. L. Frauen - damals noch die einzelne Marienkirche - stiftete dieser Nicolaus Schildberg eine Kommende mit 20 Gulden jährlichen Einkommens und bestimmte die Einsetzung eines Predigers, der ein Doktor der Theologie sein und an Sonn- und Festtagen nachmittags um 15:00 Uhr in der Kirche Predigt halten sollte. Für die Bezahlung dieses Predigers stellte Nicolaus Schildberg jährlich 60 Gulden zur Verfügung.

Die große Mildtätigkeit dieses Mannes stieß nicht nur auf Wohlgefallen. Einige Leute in der Stadt waren der Meinung, er habe diese Summen nicht aus eigenem Vermögen nehmen können, sondern müsse die Stadtkasse erleichtert haben. So wurde Nicolaus Schildberg am 28. Oktober Ao. 1504 verhaftet, ins Gefängnis des Rathauses verbracht und dort gefoltert, um ein Geständnis zu erpressen. Hier starb er am 12. November Ao. 1504. Er wurde in Ehren auf dem Kirchhof U. L. Frauen beigesetzt.

Die Geistlichen, die aus seinen Stiftungen den Nutzen zogen, wollten darauf auch nach seinem Tode nicht verzichten und drängten deshalb den Rat der Stadt, einen Vergleich mit den Erben Schildbergs wegen dessen Haft und Testaments zu errichten.
Bei der Gelegenheit wurde offenbar, dass Nicolaus Schildberg in seinem Testament seine Kinder, den Sohn Martin und die Töchter Gertrud und Margarethe, vergessen hatte. Für deren Versorgung und die geistlichen Stiftungen reichte das Vermögen nicht aus, so dass die Stiftungen etwas beschnitten werden mussten.

Am 20. August Ao. 1515 bestätigte Erzbischof Albrecht V. (Kardinal wurde er erst im Jahre 1518) diesen Vergleich und am 22. August Ao. 1515 werden von ihm die geistlichen Stiftungen für den Altar der Kapelle St. Maria Magdalena im Wert von 25 Rheinischen Gulden pro Jahr und die Stiftung für die Marienkirche vom 15. Juli Ao. 1499 bestätigt. Der Betrag für die Stiftung der Marienkirche wird auf insgesamt 200 Rheinische Gulden pro Jahr angehoben. Den Nachkommen Nicolaus Schildbergs wird das Jus Patronatus (Kirchenpatronat) für die Kapelle St. Maria Magdalena zugesprochen.

Das Kirchenpatronat (Jus oder Juris Patronatus) beinhaltete üblicherweise die Pflicht des Patrons, die Kirche(n) instandzuhalten und das Recht, neue Pfarrer vorzuschlagen bzw. ein Veto gegen bestimmte Personalien einzulegen. Die Ernennung der Amtsinhaber blieb jedoch immer noch dem Landesherrn überlassen.
Der Patron hatte meist auch für die Versorgung der Pfarrer aufzukommen.
Zusätzlich war mit dem Kirchenpatronat ein persönlicher Sitzplatz und das Begräbnisrecht in der jeweiligen Kirche verbunden.

Donnerstag, 21. August 2014

21. August Ao. 1446

Einzug und Huldigung des neuerwehlten Ertzbischoffs zu Magdeburg, Friderichs von Beuchlingen zu Halle.



Nachdem Erzbischof Günther II. am 23. März Ao. 1445 verstorben war, wurde seiner Empfehlung gefolgt und der Domherr Graf Friedrich von Beichlingen am 19. April Ao. 1445 einstimmig zum neuen Erzbischof erwählt.

Obwohl er bei seinem Amtsantritt noch sehr jung war, hat er wohl weise und friedfertig regiert.

In den Streitigkeiten mit den Erzbischöfen hatten bisher die Städte Magdeburg und Halle fest zusammengestanden und ihre Handlungsweisen miteinander abgesprochen. So war es auch üblich, die Huldigung einem neuen Landesherrn gegenüber in gegenseitiger Absprache vorzunehmen.
Doch dieses Mal leisteten die Magdeburger dem neuen Erzbischof ihre Huldigung, ohne vorher mit den Hallischen beraten zu haben.

Angestiftet von ihrem Stadthauptmann Henning Strobart hatte Halle sich geweigert, dem Erzbischof die Huldigung zu leisten.
Um diesem Zustand abzuhelfen, kam im August 1446 Kurfürst Friedrich II. von Sachsen in seiner Eigenschaft als Burggraf von Magdeburg mit dem Bischof von Merseburg und seinen Räten nach Halle. Am 14. August Ao. 1446 ließ er durch seine Beauftragten an den Rat der Stadt ausrichten, dass er bereit sei, den Streit zwischen der Stadt und dem Erzbischof zu schlichten.
Die Stadt nahm das Angebot gerne an.

So verglich Kurfürst Friedrich II. der Sanftmütige die Parteien dahingehend, dass Halle bereitwillig ihrem Landesherrn huldigen würde, sofern der Erzbischof seine Ankunft in der Stadt 8 Tage vorher anzeigen wolle.
Der Erzbischof möge wie seine Vorfahren der Stadt ihre Freiheiten und Privilegien bestätigen und die Bürger, deren Güter innerhalb der Stadtmauern lägen, zum ersten Male kostenlos beleihen und keine Lehnsware dafür verlangen. Über die Güter, die außerhalb der Stadt liegen, sollte bis zum darauffolgenden Jahr eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Diesem Vergleich stimmten beide Seiten zu und Erzbischof Friedrich III. hielt am 21. August Ao. 1446 Einzug in Halle, um die Huldigung der Stadt entgegen zu nehmen.

Mittwoch, 20. August 2014

20. August Ao. 1515

Ertzbischoff Albrechts zu Magdeburg Bestätigung des zwischen dem Rath zu Halle und Nicol Schildbergs Erben wegen dessen Testament und Stifftungen getroffenen Vergleichs.



Nicolaus Schildberg war ein Bürger und Zinngießer in Halle und übte das Amt des Kämmerers im Rat der Stadt aus. Im Jahre 1476 begann er mit dem Bau einer Kapelle zwischen Klaustor und Schieferbrücke, die er St. Maria Magdalena, St. Jacob, dem Heiligen Kreuz, St. Wentzel und St. Wolfgang weihen ließ. Der Bau dauerte insgesamt 5 Jahre und jedes Jahr wurden 100 Gulden dafür aufgewandt. Diese Kapelle hat Schildberg mit reichlichen Einkünften ausgestattet. Überdies verwendete er sein Vermögen zu etlichen anderen mildtätigen Stiftungen für die Stadt. Zusätzlich hat er auf eigene Kosten das Dach der Kirche St. Gertrud im Jahre 1456 neu decken lassen.

Der Kirche U. L. Frauen - damals noch die einzelne Marienkirche - stiftete dieser Nicolaus Schildberg eine Kommende mit 20 Gulden jährlichen Einkommens und bestimmte die Einsetzung eines Predigers, der ein Doktor der Theologie sein und an Sonn- und Festtagen nachmittags um 15:00 Uhr in der Kirche Predigt halten sollte. Für die Bezahlung dieses Predigers stellte Nicolaus Schildberg jährlich 60 Gulden zur Verfügung.

Die große Mildtätigkeit dieses Mannes stieß nicht nur auf Wohlgefallen. Einige Leute in der Stadt waren der Meinung, er habe diese Summen nicht aus eigenem Vermögen nehmen können, sondern müsse die Stadtkasse erleichtert haben. So wurde Nicolaus Schildberg am 28. Oktober Ao. 1504 verhaftet, ins Gefängnis des Rathauses verbracht und dort gefoltert, um ein Geständnis zu erpressen. Hier starb er am 12. November Ao. 1504. Er wurde in Ehren auf dem Kirchhof U. L. Frauen beigesetzt.

Die Geistlichen, die aus seinen Stiftungen den Nutzen zogen, wollten darauf auch nach seinem Tode nicht verzichten und drängten deshalb den Rat der Stadt, einen Vergleich mit den Erben Schildbergs wegen dessen Haft und Testaments zu errichten.
Bei der Gelegenheit wurde offenbar, dass Nicolaus Schildberg in seinem Testament seine Kinder, den Sohn Martin und die Töchter Gertrud und Margarethe, vergessen hatte. Für deren Versorgung und die geistlichen Stiftungen reichte das Vermögen nicht aus, so dass die Stiftungen etwas beschnitten werden mussten.

Am 20. August Ao. 1515 bestätigte Erzbischof Albrecht V. (Kardinal wurde er erst im Jahre 1518) diesen Vergleich.

Montag, 18. August 2014

18. August Ao. 1012

Pabst Benedicti VIII. Breve an Ertzbischoff Walthardum zu Magdeburg, mit welchem er ihm das Pallium überschickt, die Vortragung des Creutzes und andere Freyheiten erlaubt.



Die Amtszeit Erzbischof Walthards war nur von kurzer Dauer. Gerade einmal zwei Monate lang besetzte er den Stuhl des Erzbischofs in Magdeburg. Um 960 geboren, wurde Walthard (oder Walther) im Jahre 984 zum Dompropst in Magdeburg ernannt.
Im Jahre 1004 erwählte ihn das Domkapitel zum neuen Erzbischof. König Heinrich II. legte jedoch Widerspruch ein und sorgte dafür, dass sein Hofkaplan Tagino (oder Daginus) zum Erzbischof von Magdeburg ernannt wurde.

Erst nach dem Tode Taginos am 09. Juni Ao. 1012 setzte das Magdeburger Domkapitel Walthard als Erzbischof ein. Zwei Monate später, am 12. August Ao. 1012, verstarb Walthard unerwartet auf der Burg Giebichenstein und wurde in der Domkirche zu Magdeburg bestattet.

So kam also die päpstliche Bestätigung in seinem Amt und das Zeichen der erzbischöflichen Würde, das Pallium, erst posthum in Magdeburg an. Am 18. August Ao. 1012 ließ Papst Benedikt VIII. einen Brief aufsetzen, in dem Erzbischof Walthard seine Amtsfreiheiten gestattet werden. Ihm wird außerdem das Recht erteilt, Prozessionen vorzustehen. Nun, er konnte diese Freiheiten nicht mehr nutzen.

Samstag, 16. August 2014

16. August Ao. 1504

Ertzbischoff Ernesti zu Magdeburg Petitorium vor die Kirche zu Amendorff, in seiner Diöces zu deren Reparirung Allmosen zu samlen, samt 40 Tagen Ablaß vor diejenigen, so darzu ihre milde Hand aufthun.



Das Dorf und Rittergut Ammendorf (heute Stadtteil von Halle) war damals an der Merseburger Landstraße gelegen und eine Stunde Wegs von Halle entfernt.
Das Schloss war Stammhaus derer von Ammendorf und ist seit mindestens 1264 bekannt, als Heinrich von Ammendorf ein kleines Augustiner-Kloster neben der Dorfkirche St. Nicolai gegründet hat.

In der Fehde mit Erzbischof Burchard III. war Schloss Ammendorf an den Rat der Stadt Halle gekommen und hat in der Folgezeit mehrfach den Besitzer gewechselt.

Im Jahre 1387 hat Erzbischof Albrecht IV. dem Hermann Kotze das Dorf Beesen mit Ober- und Untergerichten geschenkt und die Familie hatte damit auch pfandweise das Schloss Ammendorf in Besitz.

Hermann vom Kotze ließ eine neue Kirche erbauen, die der heiligen Katharina geweiht wurde. Diese Kirche wurde der Pfarre zu Radewell zugeschlagen. Am 15 April Ao. 1394 löst der Probst des Moritzklosters zu Halle, Johannes Malderitz, diese Verbindung der Kirche St. Katharina mit Radewell auf und verbindet sie mit der Dorfkirche St. Nicolai zu einer eigenen Pfarre.

Nun sind die Kirchen baufällig geworden und bedürfen der Reparatur. Deshalb bittet Erzbischof Ernst am 16. August Ao. 1504 alle Menschen in seiner Diözese um Gelder für die Bauarbeiten und verspricht jedem Spender 40 Tage Ablass.

Freitag, 15. August 2014

15. August Ao. 1691

Vergleich zwischen denen von Kotzen und den Kirchen-Vorstehern U. L. Frauen Kirche zu Halle, wegen der Kotzischen Commenden, nebst Churfl. Brandenb. gnädigster Confirmation.



Die Marktkirche Unser Lieben Frauen ist ein Zusammenbau der beiden ursprünglichen Pfarrkirchen St. Maria (erbaut um 1275) und St. Gertrude (erbaut um 1295). Kardinal Albrecht hatte im Jahre 1529 angeordnet, die Marienkirche bis auf die Hausmannstürme abzureißen und mit der Gertrudenkirche zu verbinden.

Weit vor diesem Umbau der beiden Kirchen hatte die Witwe des Pfänners Peter Baldewin, Richardis, ihr Vermögen an ihre Verwandtschaft aus dem Hause von Kotze und von Northausen vererbt.
Daraufhin stifteten die Begünstigten einen Teil ihres Erbes an den Altar St. Catharina in der Kapelle St. Nicolai und darüber hinaus einen Altar St. Fabian & Sebastian in der Gertrudenkirche sowie einen Altar St. Catharina in der Marienkirche. Über diese Stiftungen gibt es Dokumente vom 21. Juli Ao. 1452.

Zu der Stiftung der Altäre in der Marien- und der Gertrudenkirche gehörten auch Einnahmen in Höhe von insgesamt 3 Pfannen Sole aus dem Deutschen Brunnen. Für dieses Geld wurden an den Altären regelmäßig Messen zu Ehren der Verstorbenen und für das Wohl der Stifter gelesen. Zusätzlich hatte sich die Familie von Kotze hier noch das Jus Patronatus (Kirchenpatronat) gesichert.

Das Kirchenpatronat (Jus oder Juris Patronatus) beinhaltete üblicherweise die Pflicht des Patrons, die Kirche(n) instandzuhalten und das Recht, neue Pfarrer vorzuschlagen bzw. ein Veto gegen bestimmte Personalien einzulegen. Die Ernennung der Amtsinhaber blieb jedoch immer noch dem Landesherrn überlassen.
Der Patron hatte meist auch für die Versorgung der Pfarrer aufzukommen.
Zusätzlich war mit dem Kirchenpatronat ein persönlicher Sitzplatz und das Begräbnisrecht in der jeweiligen Kirche verbunden.

Nach dem Zusammenbau beider Kirchen und der Reformation hatten die Herren von Kotze auch die beiden Stiftungen zusammengelegt, jedoch 20 Gulden davon abgezweigt, um Studenten mit einem Stipendium versorgen zu können. Diese Herabsetzung der Stiftung und zusätzlich die Ausübung des Kirchenpatronats hatte die Kirchenväter erheblich verstimmt. So beschwerten sich diese bei den offiziellen Kirchenvisitationen in den Jahren 1563, 1583 und erneut im Jahre 1642 bei den jeweils amtierenden Erzbischöfen bzw. Administratoren in Magdeburg. Diese Beschwerden scheinen ergebnislos geblieben zu sein.

Nun endlich, nachdem die Verträge des Westfälischen Friedensschlusses aus dem Jahre 1648 in Kraft getreten waren und das ehemalige Erzbistum Magdeburg ein brandenburgisches Herzogtum geworden war, nahm sich Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg der Angelegenheit an und verglich die Streithähne.

Am 15. August Ao. 1691 wurde also der Kompromiss geschlossen, dass die Einnahmen aus den 3 Pfannen Deutsch jährlich ohne Verzug dem Pfarrdiener ausgehändigt werden und dieser am Thomastag (21. Dezember) nach der Predigt öffentlich die Entgegennahme der Stiftung bekannt gibt und den Stiftern Dank ausspricht.
Die Zinsen jedoch - in Höhe von 20 Gulden jährlich - werden auch weiterhin ohne Verzug an die Stipendiaten gegeben.

Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg bestätigt die Wirksamkeit dieses Vergleichs am 24. Oktober Ao. 1691.

Dienstag, 12. August 2014

12. August Ao. 1307

Pabst Clementis V. Bulla Executoria an den Ertzbischoff zu Magdeburg, darinn er demselben befiehlet, die Bulle wegen der Güter der Tempelherren, daß solche zusammen gehalten werden sollen, zu publiciren.



Der Orden der Tempelherren hatte sich um 1118 aus Rittern formiert, die sich verpflichtet hatten, Pilger im gelobten Land - Jerusalem - gegen die Ungläubigen zu beschützen. Balduin II., König von Jerusalem, stellte ihnen ein Haus auf dem Tempelberg zur Verfügung. Daher rührt der Name des Ordens.

Zunächst wurde der Templerorden von päpstlicher Seite sehr unterstützt und genoss einen guten Ruf, wodurch sich die Zahl der Tempelherren erheblich vergrößerte. Auch Personen von hohem Stande traten in den Orden ein und vermehrten so das Vermögen des Ordens beträchtlich. Zu seinen Glanzzeiten besaß der Orden 40.000 Niederlassungen (Kommenden) und verfügte über ein jährliches Einkommen von über 2 Millionen Gulden.

Ob der zunehmende Reichtum und Einfluss des Templerordens die Sitten verdarb und sich etliche Tempelherren tatsächlich der Völlerei, der Trunksucht und der Habgier ergaben, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es wird jedenfalls gesagt, einige Ordensleute seien überheblich geworden und fingen Händel und Krieg mit Fürsten und Königen an oder betrieben schlicht Räuberei.

Gesichert ist allerdings, dass sowohl der französische König Philipp IV. der Schöne als auch Papst Clemens V. begehrliche Blicke nach dem Vermögen des Templerordens geworfen hatten. König Philipp hatte wohl obendrein um Aufnahme im Orden gebeten und war abgelehnt worden.

Dies wird einer der Gründe gewesen sein, weshalb Philipp IV. auf den Gedanken verfiel, den Templerorden auflösen zu lassen. Der wichtigste Grund jedoch war, dass Philipp IV. hoch verschuldet war - auch bei den Templern - und dringend Geld brauchte.
So beeinflusste der französische König den Papst, der seine Residenz nach Avignon verlegt hatte, und verlangte von Clemens V., den Bann über den Templerorden zu verhängen.

Nun warf man den Templern Ketzerei, Gotteslästerung und Homosexualität vor und bereitete den Boden für ein Verbot und die Beschlagnahmung aller Güter.

Am 14. September Ao. 1307 erließ Philipp IV. einen geheimen Haftbefehl, der die Verhaftung aller Templer im Herrschaftsbereich des französischen Königs am 13. Oktober Ao. 1307 vorsah.

Schon vor diesem Datum muss es unter anderem Verhandlungen mit den Johannitern gegeben haben, dass sie einen Teil des Templervermögens beanspruchten. Um also eine Zersplitterung der Güter zu verhindern, verfügte Papst Clemens V., die Güter des Templerordens seien zusammen zu halten.
Am 12. August Ao. 1307 befiehlt Papst Clemens V. dem Erzbischof Burchard III., diese Verfügung in seinem Geltungsbereich bekannt zu machen.

Burchard III. erwies sich als williger Vollstrecker päpstlichen Befehls.
Als er im Jahre 1311/ 1312 dem Konzil zu Vienne (Frankreich) beigewohnt hatte und dort der Tempelritterorden verdammt und aufgehoben wurde, ließ er nach seiner Rückkehr alle 4 Komtureien des Ritterordens in seinem Erzbistum an einem Tag stürmen und die Tempelherren gefangen nehmen. Ihre Güter wurden eingezogen und die Ordensleute auf dem Scheiterhaufen verbrannt.
Dies betraf auch das Tempelherren-Gut Mücheln bei Wettin.

Montag, 11. August 2014

11. August Ao. 1448

Ertzbischoff Friederichs zu Magdeburg Vergleich mit dem Stifft S. Nicolai zu Magdeburg, wegen des Wasserlauffs zu Hohen-Etlau, und dessen Gebrauch zu denen Kupffer-Hütten bey Kirch-Etlau.



In der Gegend um Rothenburg hat es wohl einst ergiebige Kupferadern gegeben, weshalb ab spätestens 1446 bei Kirch-Etlau (Edlau ist heute eine Ortschaft der Stadt Könnern im Salzlandkreis.) ein Kupferbergwerk betrieben worden ist.
Erzbischof Friedrich III. hatte die Herren Heinemann und Habundus Laß mit dem dortigen Bergrecht beliehen und die beiden haben eine Kupferhütte errichtet.

Mit der in Hohen-Etlau betriebenen Mühle muss es da einigen Streit gegeben haben.
Am 11. August Ao. 1448 jedenfalls vergleicht Erzbischof Friedrich III. das Stift St. Nikolai in Magdeburg, dem die Mühle in Hohen-Etlau gehörte, mit den Herren Laß dahingehend, dass der Müller den Wasserlauf nicht hindern oder stauen darf, ohne dies mit den Hüttenleuten in Kirch-Etlau abgesprochen zu haben.
Auch in der Kupferhütte wurde schließlich Wasser benötigt.
Die Hüttenarbeiter wiederum sollen das Wasser nicht umleiten oder stauen, damit die Felder und Wiesen der Bauern keinen Schaden nehmen. Muss dennoch Wasser abgeleitet werden, soll das nur nach Absprache geschehen.
Der Müller in Hohen-Etlau erhält für seine Mühen jedes Jahr an Martini (11. November) einen Rheinischen Gulden von der Kupferhütte in Kirch-Etlau.
Dieser Vertrag erlischt, wenn die Kupferhütte geschlossen wird. Dann mag der Müller das Wasser wieder frei nutzen.
Sollte während der Vertragsdauer der Müller wegen eines zu niedrigen Wasserstandes nicht mahlen können, sollen die Leute ihr Getreide in Rothenburg oder einer anderen Mühle ungehindert mahlen lassen dürfen.
Diejenigen, die bisher ihr Getreide in Alsleben haben mahlen lassen, sollen dies auch weiterhin ungehindert tun können.

Zum besseren Verständnis möchte ich anmerken, dass der Landesherr dazumal sehr wohl die Freiheit hatte, den Bauern vorzuschreiben, in welcher Mühle sie ihr Getreide mahlen zu lassen hatten. Viele Mühlen gehörten Klöstern, die natürlich ihre Einnahmen gesichert sehen wollten. So ist also diese Verfügung nicht verwunderlich.

Sonntag, 10. August 2014

10. August Ao. 1551

E.H. Dom-Capitels zu Magdeburg Wiederkauffs-Verschreibung des Ringlebens und der sieben Häuser auf dem Martinsberge, (vor dem Galgthore) gegen Empfang 500 Gulden an den Rath zu Halle.



Vor den Toren der Stadt Halle zwischen Ulrichstor und Unterem Galgtor lagen die Gemeinden Petersberg, Ringleben, die Vorstadt Steintor und der Martinsberg.

Die Gemeinde Petersberg (nicht zu verwechseln mit der Gemeinde Petersberg im Saalekreis) hatte ihren Namen von der Kapelle St. Petri, die auf dem Platz des heutigen Opernhauses stand und ein Teil der Ulrichpfarre gewesen ist. Diese Kapelle ist verbrieft seit 1213 und hat gemeinsam mit der Ulrichkirche dem Kloster zum Neuen Werk gehört. Das Dorf selbst hat offenbar schon seit langer Zeit der Stadt Halle gehört, die darüber die Erb- und Niedergerichte ausübte. Die Ober- oder Blutsgerichtsbarkeit übte jedoch das erzbischöfliche Amt Giebichenstein aus.
Der Ort hatte seine eigenen Statuten und seit mindestens 1561 ist von der Gemeinde jedes Jahr ein Rentherr (damals Bauermeister genannt) gewählt worden, der im Auftrag der Stadt Halle auf Ordnung achtete und Erbzinsen und andere Abgaben einnahm.

Ringleben, zwischen der Gemeinde Petersberg und der Vorstadt Steintor gelegen, gehörte einst zu den Besitzungen des Klosters zum Neuen Werk und wurde dem Geschlecht derer von Brachstedt in Halle zu Mannlehen gegeben. Im Jahre 1472 tauschte das Kloster das Örtchen Ringleben gegen die Peißnitz mit dem Vorwerk Gimritz ein. Fortan gehörte Ringleben dem Erzbischof und wurde wiederum an die von Brachstedt verliehen. In der ersten Hälfte des 16. Jh. starb Paul von Brachstedt ohne Erben und das Lehen fiel an den Erzbischof zurück. Kardinal Albrecht überließ Ringleben dann im Jahre 1540 seinem Kanzler Dr. Türck zu Lehen, welcher ebenfalls ohne Erben verstarb.

Während nun der postulierte Erzbischof Friedrich auf seine Ernennung durch den Papst wartete, verkaufte das Domkapitel zu Magdeburg eben diesen Flecken Ringleben an den Rat der Stadt Halle. Gleichzeitig werden noch 7 Häuser auf dem Martinsberg wiederkäuflich an den Rat übergeben.
Der Rat der Stadt Halle bezahlt für die Besitzung 500 Gulden und darf die Einnahmen daraus für 15 Jahre nutznießen.
Im Dokument wird ebenfalls festgelegt, dass das Domkapitel nach Ablauf der 15 Jahre die Besitzungen wieder einlöst und der Stadt Halle die 500 Gulden entrichtet.

Samstag, 9. August 2014

09. August Ao. 1605

Graff Brunen von Mansfeld Lehnbrieff über das Vorwerck Domnitz, dem Rath zu Halle ertheilet.



In dem Dorf Domnitz (heute Ortsteil der Stadt Wettin-Löbejün, Saalekreis, Sachsen-Anhalt), nordwestlich von Halle, hat es ein Vorwerk Domnitz mit allerlei Besitzungen gegeben. Die Gerichtsbarkeit darüber lag bei den Herren von Wettin (im 16. Jh. das Adelsgeschlecht Aus dem Winckel).

Dieses Vorwerk war einst ein Klosterhof, der dem Jungfrauen-Kloster St. Johannes Baptistae zu Gerbstedt gehörte. Dieses Benediktiner-Kloster wurde im Jahre 985 vom Grafen Rikdag gegründet. Graf Rikdag baute in Domnitz und Dalena eine Wasserburg und schenkte das Klostergut an das Jungfrauen-Kloster in Gerbstedt.

Zur Zeit der Reformation bemächtigten sich die Grafen von Mansfeld der Herrschaft über das Kloster und sahen daher auch das Vorwerk Domnitz als ihren Besitz an.

Die Brüder Philipp und Johann Georg zu Mansfeld verkauften am 11. Mai Ao. 1545 dieses Vorwerk Domnitz an den Rat zu Halle unter der Bedingung, dass 2.000 Gulden am Tag Peter und Paul (29. Juni) und die restlichen 3.000 Gulden am Tag Michaelis (29. September) zu zahlen seien.
Gleichzeitig werden die Lehnsmänner in allen Angelegenheiten künftig an den Rat zu Halle verwiesen.

Übrigens waren die Nonnen im Kloster Gerbstedt von dieser Entwicklung gar nicht begeistert und beschwerten sich später bei Erzbischof Sigismund. Letztlich willigten sie aber in einen Vergleich.
Nachdem viele Nonnen sich jedoch zur evangelischen Lehre bekannten, das Kloster verließen und das Kloster somit langsam ausstarb, verleibten sich die Herren von Mansfeld das Kloster mitsamt seinen Gütern wieder ein.

Davon gibt der Lehnsbrief vom 09. August Ao. 1605 Zeugnis, in dem Bruno der Ältere, Graf und Herr zu Mansfeld, den Rat der Stadt Halle mit dem Vorwerk Domnitz mit all seinen Freiheiten und Zubehörungen inklusive des Pfarrlehns beleiht. Als Lehnsware werden 30 Gulden festgelegt.

Die Lehnsware wurde beim Wechsel des Lehnsherren und oft auch bei einem Wechsel des Lehnsträgers fällig (Erbe oder, wie hier, im Falle einer Stadt als Lehnsträger bei Einsetzung eines neuen Ratsmeisters).

Freitag, 8. August 2014

08. August Ao. 1579

Kayser Rudolphi II. Confirmation des zwischen Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg errichteten Eislebischen Permutations-Recessus.



Ein Burggraf war ursprünglich als Statthalter des Königs mit der Verwaltung und Verteidigung des ihm anvertrauten Gebietes beauftragt und wirkte auch als oberster Richter der Grafschaft. Mit diesem erblichen Amt und Titel wurden Adlige belehnt, die sich das Vertrauen ihres Landesfürsten erworben hatten.
Unter dem römisch-deutschen Kaiser Otto I. der Große (912 – 973) gewannen Kirchenfürsten bei der Verwaltung des Reichs immer größere Bedeutung und Burggrafen wurden auch mit Verwaltungsaufgaben kirchlichen Besitzes betraut.
Durch die Stärkung der Reichskirche konnten die Kirchenfürsten ihre Machtstellung erheblich ausbauen und waren in der Lage, sich in eigentlich königliche Privilegien einzukaufen. Sie wurden so zu Lehnsherren.

So erkaufte Erzbischof Konrad II. (1266 – 1277 im Amt) das Burggrafentum Magdeburg im Jahre 1269 vom Grafen Burkhard zu Mansfeld und machte das Amt somit zu einem Lehen des Erzstiftes. Auch die Stadt Halle fiel unter die Jurisdiktion des Burggrafen.

Im Jahre 1538 kaufte Kurfürst Johann Friedrich I. von Sachsen das Burggrafentum vom Erzstift zurück, um die Position der Protestanten bei der Durchsetzung der Reformation gegen Kaiser Karl V. zu stärken. Federführend in den Schmalkaldischen Krieg 1546/1547 verwickelt, wurde Johann Friedrich I. im Jahre 1547 die Kurfürstenwürde aberkannt und seinem Vetter, Herzog Moritz von Sachsen übertragen.
Nach dem Tod von Moritz im Jahre 1553 wurde sein Bruder August Kurfürst von Sachsen.

Nun lenken wir unseren Blick auf die Grafschaft Mansfeld, deren herrschaftliche Familie durch reichen Kindersegen (und damit verbundene Zersplitterung der Grafschaft in Erbfällen), zahlreiche Kriegszüge und verschwenderischen Lebenswandel bis über die Ohren verschuldet war. Die Gläubiger gingen im Jahre 1566 auf die Barrikaden und forderten eine Schuldenregulierung, die Kaiser Maximilian II. mithilfe einer Kommission durchführen lassen wollte. Kurfürst August von Sachsen erreichte, dass hier Bevollmächtigte aus Kursachsen, dem Erzstift Magdeburg und dem Bistum Halberstadt tätig wurden. Die Grafschaft wurde unter Zwangsverwaltung gestellt.

Um die Grafschaft Mansfeld vollends in seinen Besitz zu bringen, verhandelte Kurfürst August von Sachsen über mehrere Jahre mit Magdeburg und Halberstadt, bis ihm im Ergebnis des Eislebischen Permutationsrezesses am 10 Juni Ao. 1579 die Grafschaft endlich vom Erzstift Magdeburg übergeben wurde. Im Gegenzug trat Kurfürst August das Burggrafentum Magdeburg wieder an das Erzstift ab.

Hier nun bestätigt Kaiser Rudolph II. am 08. August Ao. 1579 die getroffenen Vereinbarungen und fordert seine Vasallen und Untertanen dazu auf, dem Vertrag zu entsprechen und die beiderseits eingeräumten Rechte zu respektieren.
Sollte jemand dieser Verfügung zuwider handeln, wird ein Strafgeld in Höhe von 50 Mark Goldes festgelegt, welches zur Hälfte an des Kaisers Reichskammer zu entrichten wäre und zur Hälfte an die Vertragspartner des Eislebischen Permutationsrezesses ginge.

Ein Permutationsrezess ist ein Vertrag, bei dem Staats- oder Landesregierungen Gebiete oder Rechte miteinander tauschen.

Dienstag, 5. August 2014

05. August Ao. 1552

Ertzbischoff Friderici zu Magdeburg Verordnung, daß in das Stifft S. Sebastiani keine unehelich Gebohrnen zu Stiffts-Gliedern aufgenommen werden sollen.



Friedrich IV. von Brandenburg aus dem Geschlecht der Hohenzollern trat nach zweijähriger Sedisvakanz (unbesetztes Amt des Erzbischofs) die Nachfolge des Erzbischofs Johann Albrecht im Erzstift Magdeburg an.

Johann Albrecht war schon am 17. Mai Ao. 1550 verstorben. Der Stuhl des Erzbischofs blieb jedoch verwaist, weil Friedrichs Vater, der Kurfürst Joachim II. Hector von Brandenburg die Ausübung der evangelischen Religion in der Mark Brandenburg freigegeben hatte und daher der Papst den Sohn nicht als Erzbischof bestätigen wollte.
Kurfürst Joachim II. schickte daraufhin zwei Gesandte auf das Konzil zu Trident, um den Papst zum Einlenken zu bewegen. Nach einigem Hin und Her gab der Papst schließlich nach und ernannte gegen Ende des Jahres 1551 Markgraf Friedrich IV. von Brandenburg zum Erzbischof von Magdeburg.

Zusätzlich wurde Erzbischof Friedrich IV. im Jahre 1552 noch Bischof von Halberstadt, wo er gleich nach seiner Amtseinführung am 03. Oktober Ao. 1552 verstarb. Den Gerüchten um einen Giftmord wurde noch durch die Tatsache Vorschub geleistet, dass der Tod Friedrichs einige Zeit geheim gehalten worden war.

Erzbischof Friedrich IV. starb im zarten Alter von 21 Jahren und hatte nur 25 Wochen das Amt des Erzbischofs inne. Daher ist von ihm, außer einer verschwenderischen Hofhaltung, nicht viel zu berichten.

Ein Dokument jedoch ist aus seiner Amtszeit überliefert. Am 05. August Ao. 1552 ordnete er an, dass im Stift St. Sebastian in Magdeburg keine unehelich geborenen Herren als Kanoniker aufgenommen werden dürfen.

Das Stift St. Sebastian wurde im Jahre 1015 als Kollegiatstift gegründet. Die Kanoniker wandten sich im Jahre 1558 vom katholischen Glauben ab und wandelten 1573 das Stift in ein protestantisches Stift um.
Die ehemalige Stiftskirche ist heute die Kathedrale St. Sebastian des Bistums Magdeburg und gehört zur Straße der Romanik.

Montag, 4. August 2014

04. August Ao. 1439

Des Concilii zu Basel Statutum, daß keine Stadt, Schloß, Dorff oder Ort ins Interdict geleget werden soll, es sey denn um eigene Schuld, oder ihrer Oberherren wegen; samt Attestat dem Rath zu Halle deshalb ertheilet.



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt.
Der Papst konnte ein Interdikt verhängen, aber auch jeder andere ranghohe kirchliche Würdenträger bis hinab zum Bischof. Dieser Bann galt für ganze Länder, Provinzen, Städte oder Dörfer.

Alle Arten des Gottesdienstes waren während eines Interdikts untersagt. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.

Geistliche durften keine Messe lesen oder predigen, Trauungen durften nicht durchgeführt werden, Bestattungen fanden ohne kirchliche Zeremonien und Weihen statt, Glocken durften nicht geläutet werden.

Nach und nach bürgerte sich die Praxis ein, Schuldtitel an Geistliche zu verkaufen, weil diese mit Hilfe eines Interdikts ihre Forderungen besser durchsetzen konnten.

Das führte zur missbräuchlichen Anwendung dieser Kirchenstrafe. In der Folge gewöhnten sich die Gläubigen an solche Maßnahmen und nahmen sie nicht mehr ernst.
Pfarrer wurden aufgefordert, trotz des Interdikts Messe zu halten. Wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisteten, wurde ihnen nicht selten ihr Einkommen vorenthalten oder sie wurden gar aus dem Ort gejagt. Ein geflügelter Spruch lautete damals: "Pfaffen, wollt ihr singen oder wollt ihr springen?".

Daraufhin begannen die Päpste, die Strafen zu lockern. Verschiedenen Kirchen und Klöstern wurden Privilegien erteilt, dass sie auch unter dem Interdikt weiter Gottesdienste halten können, allerdings bei verschlossenen Türen und ohne Glockengeläut. Die Messe sollte leise gelesen werden.
Auch wurde bestimmten Personen gestattet, private Messen abzuhalten.

Im Jahre 1435 fand in Basel ein Konzil statt, auf dem man eben den Sachverhalt um die Interdikte klären wollte. Hier wurde allgemein durch ein Statut festgelegt, dass Städte nicht mehr aufgrund von Geldschulden ins Interdikt gelegt werden dürfen.

Dieses Statut wurde dem Rat der Stadt Halle am 04. August Ao. 1439 gesondert attestiert und bestätigt, dass keine Stadt, Schloss, Dorf oder Ort mit einem Interdikt belegt werden darf, es sei denn, der Ort oder dessen oberste Herren haben durch eigene Schuld das Kirchenrecht verletzt.

Sonntag, 3. August 2014

03. August Ao. 1630

Des Administratoris zu Magdeburg, Marggraff Christian Wilhelms Patent, darinnen er denen Vasallen und Unterthanen seine Wiederkunft notificiret, und sie, ihme zu Vertreibung der Feinde beyzustehen ermahnet.



Wir befinden uns mitten im Dreißigjährigen Krieg.
Die Kaiserlichen hatten große Erfolge im Kampf gegen die Protestanten errungen und das Reich zum großen Teil wieder unter ihre Kontrolle gebracht. In dieser Situation wurden protestantische Landesherren einfach für abgesetzt erklärt und kaisertreue Statthalter eingesetzt.

Für das Erzstift Magdeburg sollte der kaiserliche Prinz, Erzherzog Leopold Wilhelm, zum Erzbischof ernannt werden. Da dieser jedoch erst 16 Jahre alt war, wurden der Dompropst zu Mainz, Freiherr Johann Reinhard von Metternich und Reichshofrat Hammerl kommissarisch eingesetzt und nahmen die Huldigung der Städte im Erzstift ein.
Die evangelischen Domherren wurden gegen katholische ausgetauscht und Graf Wolf zu Mansfeld als Statthalter des Erzbischofs in Magdeburg bestellt.

Der Administrator des Erzstifts Magdeburg, Christian Wilhelm, hatte sich schon seit 1629 in Schweden aufgehalten und war nun mit dem König Gustav II. Adolf von Schweden wieder nach Deutschland gekommen. In Magdeburg traf er sich heimlich mit Mitgliedern des Stadtrates und bat sie um Beistand bei der Rückeroberung des Erzstifts. Die Magdeburger willigten ein, wurden ihnen doch erhebliche Privilegien und die Unterstützung durch den schwedischen König versprochen.

Durch den Zuspruch ermutigt, erlässt Administrator Christian Wilhelm hier ein Dekret, in dem seine Lehnsträger aufgefordert werden, sich ihm anzuschließen und seinen Kampf gegen die Kaiserlichen und für die Durchsetzung der reinen evangelischen Lehre mit Mannen und Geldern zu unterstützen.
Wer sich dieser Verfügung widersetzt und dem Aufruf zur Musterung nicht folgt, hat mit dem Entzug des Lehens und anderen Strafen zu rechnen.
Für die Untertanen des Erzstifts wird die allgemeine Mobilmachung ausgerufen. Die wehrfähigen Männer sollen gen Magdeburg ziehen und auf dem Wege ordentlich Wacht halten, Kundschaften einziehen und noch mehr Männer werben.

In den folgenden Monaten fällt das Kriegsglück im Erzstift Magdeburg bald der einen, bald der anderen Seite zu. Administrator Christian Wilhelm hat allerdings hohe Verluste zu verzeichnen und die kaiserlichen Truppen gewinnen vorläufig die Oberhand.

Samstag, 2. August 2014

02. August Ao. 1547

Des Dom-Capitels zu Magdeburg Erbzins-Brief über das Ritterguth zu Passendorff, dem Cantzler D. Caspar Barthen ertheilet, als welchem es von D. Türcken im Testament vermacht worden, samt Cardinal Alberti inserirten Erbzins-Briefe, D. Christoph Türcken darüber ertheilet.



Passendorf, ein Dorf und Rittergut unweit von Halle, ist schon im Jahre 1091 erstmals urkundlich erwähnt worden und gehörte über viele Jahrhunderte zum Gebiet des Stiftes Merseburg.
Besitzer des Ritterguts war lange Zeit der Deutsche Ritterorden zu St. Kunigund vor Halle, der es bei Auflösung der Komturei an das Kloster zum Neuen Werk übergeben hat. Als Kardinal Albrecht das Kloster zum Neuen Werk einzog und seine Güter dem Neuen Stift zuschlug, gelangte auch Passendorf an das Neue Stift.

Doch schon im Jahre 1531 überlässt das Neue Stift die wüste Dorfstätte Herrn Dr. Christoph Türck, dem Kanzler Kardinal Albrechts.
Dr. Türck bebaut Rittergut und Dorf und kauft noch andere Ländereien dazu. Am 12. April Ao. 1541 fertigt Kardinal Albrecht einen Erbzinsbrief für Dr. Christoph Türck, in welchem ihm seine sämtlichen Besitzungen für sich und seine Nachkommen bestätigt werden. Dazu gehört auch Passendorf.

Da Dr. Christoph Türck keine eigenen Kinder hat, verfügt er in seinem Testament die Übergabe seiner erbzinslichen Besitztümer an seinen nächsten Verwandten, den Kanzler Dr. Caspar Barth.

Der amtierende Erzbischof Johann Albrecht weilt nicht im Lande.
Aufgrund seiner treuen Dienste in den letzten 18 Jahren soll Dr. Caspar Barth seinen neuen Besitz übernehmen können und nicht unter der Abwesenheit des Erzbischofs leiden müssen. Deshalb fertigt das Domkapitel den Erbzinsbrief für Dr. Caspar Barth und setzt den Konsens des Erzbischofs voraus.

Freitag, 1. August 2014

01. August Ao. 1459

Des Kayserlichen Cammer-Gerichts Procuratoris Fiscalis Mandatum poenale cum eventuali citatione an den Rath zu Halle, wegen Vertreibung der Juden.



Schon seit langer Zeit, verbrieft jedoch seit 965, lebten in Halle Juden im sogenannten Judendorf. Dieses Dorf lag zwischen dem Ulrichstor bis zum Mühlgraben hinunter und im Norden bis zur Fleischergasse (heute Fleischerstraße) der Vorstadt Neumarkt teils innerhalb und teils außerhalb der (noch einfach aufgeführten) Stadtmauer.
Die Synagoge bzw. Juden-Schule (jüdische Gotteshäuser sind noch heute oft auch Lehrhäuser) stand auf dem Platz neben der alten Ulrichskirche, auf dem später die Reitbahn errichtet wurde.

In Abhängigkeit von den Erzbischöfen, von denen sie mitunter Schutzbriefe erhielten, gehörten die Juden nicht wirklich zu den Bürgern der Stadt Halle. Im Zweifelsfall wurde die Zuständigkeit für die Juden vom Rat der Stadt an das Erzbistum und zurück geschoben. So wurden im Laufe der Jahrhunderte die Juden sowohl von den Erzbischöfen geschröpft als auch von den Bürgern der Stadt verfolgt und umgebracht oder vertrieben, wenn die Schuld an einem Unglück ihnen angelastet wurde. Als 1382 die Pest in Deutschland wütete, beschuldigte man die Juden, Brunnen vergiftet zu haben und lynchte diejenigen, die sich nicht retten konnten. Auch in Halle.

Der Kardinal Nikolaus von Kues, zum päbstlichen Legaten in Deutschland ernannt, forderte im Jahre 1452 in Deutschland die sichtbare Kennzeichnung von Juden, damit sie von den Christen zu unterscheiden wären. Zudem wurden ihnen Geldgeschäfte und Wucher bei Androhung des Bannes untersagt.
Infolge dessen zogen auch die hallischen Juden aus der Stadt weg. Ganz ohne Gegenwehr wollten sie allerdings ihre Heimat nicht aufgeben und verklagten daher den Rat der Stadt Halle vor dem Fiskal des Kaisers Friedrichs III..
Der Fiskal war ein hoher Beamter am kaiserlichen Kammergericht, der gemeinhin als öffentlicher Ankläger fungierte.

Dr. Hartung von Cappel, zu der Zeit kaiserlicher Fiskal, führt nun am 01. August Ao. 1459 gegen den Rat der Stadt an, dass die Juden unter kaiserlichem Schutz und Schirm stünden. Deshalb werde es als Schmähung  und Entehrung des Kaisers empfunden, dass die Städter die Häuser der Juden und sogar deren Synagoge beschädigt oder zerstört hätten und die Juden aus der Stadt vertrieben haben.
Als Wiedergutmachung habe der Rat 100 Pfund Goldes zu erlegen oder sich nach Ablauf einer gewissen Frist auf einem Gerichtstag am kaiserlichen Hof zu verantworten.

Der Rat der Stadt Halle wandte sich an Erzbischof Friedrich III., um sich bei Hofe vertreten zu lassen. Erzbischof Friedrich III. versprach dies auch erst, stand dann aber plötzlich nicht mehr zur Verfügung. Also sah sich der Rat genötigt, ein Schriftstück zu verfassen, in dem der Sachverhalt erklärt würde und seinen Syndikus damit nach Wien zu senden.
In dem Brief legt der Rat dar, dass die Juden keineswegs vertrieben worden seien, sondern ohne Zwang fortgezogen seien, weil sie dem Statut des päpstlichen Legaten nicht folgen wollten.
Die Stadt habe die Wohnhäuser der Juden und ihre Synagoge nicht beschädigt oder zerstört, weil diese Häuser in städtischem Besitz gewesen waren und die Juden einen Mietzins dafür gezahlt hätten. Im Gegenteil, die Stadt habe auf den guten Zustand der Bauten geachtet und sie instandgehalten.
Erst nachdem die Juden allesamt fortgezogen seien, habe man die Häuser anderweitig verkauft.
Deshalb bittet der Rat den Kaiser, die Unschuld der Stadt festzustellen und dies auch ihrem Landesherrn, dem Erzbischof Friedrich, mitzuteilen.

Der Syndikus der Stadt Halle trug den Brief zu Wien vor und damit wurde die Sache abgetan. Es kam zu keiner Verhandlung.