Donnerstag, 2. Januar 2014

02. Januar Ao. 1565

Ertzbischoff Sigismundi Privilegium, denen Schöppen zu Halle ertheilet, daß sie aller bürgerlichen Aemter im Rathstuhl und Thal befreyet seyn sollen.



Erzbischof Sigismund (der letzte vom Papst bestätigte Erzbischof von Magdeburg) erneuert mit seinem Brief das Privileg für die Mitglieder des Schöppenstuhls zu Halle, von anderen bürgerlichen Ämtern verschont zu bleiben, damit sie sich ganz ihren Pflichten als Schöffen widmen können.

Außerdem waren die Schöppen seit altersher von der Bürgerwache befreit und brauchten auch das Wächter- und Grabengeld nicht zahlen.
Während der Bauernaufstände 1524 und 1525 hatte sich jedoch Streit mit dem Rat der Stadt ergeben, weil auch die Schöppen aufgefordert worden waren, auf den Stadttoren und der Stadtmauer Wache zu stehen. So erklärt sich die Bedeutung dieser Befreiung von bürgerlichen Ämtern.

Der Schöppenstuhl war ein Kollegium aus Adligen (später Rechtsgelehrten), welches für Rechtsberatung zuständig war und Urteile über Rechtsfälle und Streitfragen fällte.
Das Wort "Schöppe" bzw. Schöffe rührt vermutlich von dem alten deutschen Wort "scepeno" her, welches "Richter" bedeutete. Es sind durchaus auch andere Ableitungen zu finden, die aber in dieselbe Bedeutung münden.
Ohne Schöppen als Beisitzer durfte kein Prozess geführt werden. Auch Besitzerwechsel für Ländereien oder andere Immobilien durften ohne Schöppen nicht vollzogen werden.

Bis ins 15. Jh. wurden nur Adlige zu Schöppen ernannt, weil sie die Einzigen waren, die entsprechende Bildung in Klosterschulen genossen hatten und des deutschen Rechts mächtig waren. Als dann Universitäten entstanden und römisches Recht lehrten und sich das römische Recht in Deutschland durchsetzte, durften nur noch Rechtsgelehrte zu Schöppen bestellt werden.

Der Schöppenstuhl in Halle bestand nachweislich seit 1266 aus 11 Personen, seit Anfang des 16. Jh. aus 8 Personen und wurde auf königlichen Befehl im Jahre 1749 auf 6 Personen festgelegt.

Der Schöppenstuhl trat zweimal in der Woche, dienstags und freitags um 14:00 Uhr im Schöppenhaus am Markt, an der Ecke des Trödels, zusammen und beriet die vorhandenen Rechtsfragen. Durch Abstimmung wurden die Urteile erzielt und von den Referenten später schriftlich ausgearbeitet.

Bis zum Jahre 1584 unterschrieben die Schöppen zu Halle mit "Schöppen des Gerichts auf dem Berge vor dem Rolande zu Halle". - Diese Bezeichnung rührte daher, dass sich vor der Ratswaage auf dem Markt ein kleiner Hügel (oder Berg) befand, auf dem der Roland als Zeichen der städtischen Gerichtsbarkeit stand. Dort wurden die Prozesse abgehalten, bis der Roland an den Roten Turm versetzt wurde.
Aus diesem Umstand leitet sich auch der Begriff "Berggericht" für die bürgerliche Gerichtsbarkeit ab, der das Thalgericht als Gerichtsbarkeit der Halloren gegenüberstand.

Die Schöppen bekamen kein festes Gehalt, sondern wurden aus den Gebühren (Sporteln) entlohnt, die von den Bürgern für gerichtliche und Amtshandlungen zu leisten waren. Die Einnahmen eines Monats wurden zu gleichen Teilen an die Schöppen ausgezahlt. Der Vorsitzende der Schöppen erhielt außerdem für jedes Urteil einen sogenannten Siegel-Groschen.

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