Montag, 6. Januar 2014

06. Januar Ao. 1335

Ottonis Ertzbischoffs zu Magdeburg Sententz, darinn er gesamte Bürgerschafft zu Halle, nach eingezogener Erkundigung an dem Tode Ertzbischoffs Burchardi völlig unschuldig erklähret.



Erzbischof Burchard, von 1307 bis 1325 im Amt, muss seinem Naturell nach eher Raubritter denn Geistlicher gewesen sein. Seine Herrschaft war von windigen Geschäften, Vertragsbruch und Erpressungen geprägt. Insbesondere die Städte des Erzbistums hatten so zu leiden, dass es z.B. zu Beginn des Jahres 1315 in Magdeburg zur Gefangennahme des Erzbischofs kam.
Das wüste Treiben des Erzbischofs führte zum Ewigen Bündnis zwischen den Städten Magdeburg und Halle am 05. Februar 1324. In dem Vertrag schworen sich die Städte Beistand gegen den Erzbischof.
Letztlich wurde Erzbischof Burchard am 29. August 1325 von einigen verschworenen Städten gefangen gesetzt und am 21. September selbigen Jahres während seiner Haft erschlagen.

Erzbischof Otto, von 1327 bis 1361 im Amt, hatte den Mord zu untersuchen und die Folgen hieraus zu erklären.
Gleich nach seinem Amtsantritt hatte er am 01. September 1327 schon einmal die Stadt Halle für unschuldig befunden und dies öffentlich kundgetan. Am 19. Juni 1330 wurde diese Erklärung von ihm nochmals bekräftigt und am 18. November 1333 sprach er die Stadt vom Bann los.
Nunmehr befreit er die gesamte Bürgerschaft der Stadt Halle von jedweder Schuld am Tode Erzbischof Burchards, weil dreimal bekanntlich besser hält als ein- oder zweimal.
Spaß beiseite, dieser Akt war erforderlich, weil die Stadt nun auch gern die Bestätigung des Papstes haben wollte. Diese Bestätigung versprach Erzbischof Otto auf eigene Kosten einzuholen und ließ sich von der Stadt 600 Mark Silber zahlen, für die er das Schloss Giebichenstein zu Pfand gab. Hierzu gibt es ein gesondertes Dokument.

In der Unschuldserklärung bestimmt der Erzbischof für alle Bürger der Stadt Halle und ihre Nachkommen, dass der Vorfall ihre Ehre nicht beschädigen darf und ihnen daraus kein Schaden entstehen soll. Er verspricht für sich und seine Nachkommen (im Amte), die Stadt nach besten Kräften zu fördern, sie zu schützen und Beistand zu leisten. Der Mordfall soll gegenüber der Stadt weder von ihm noch dem Domkapitel, noch von seinen Nachfolgern je wieder angesprochen werden und es werden jedwede möglichen Forderungen nach geistlichem oder weltlichem Recht gegen die Stadt ausgeschlossen.

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