Samstag, 4. Januar 2014

04. Januar Ao. 1703

Privilegium des freyen Weltlichen Jenaischen Fräulein-Stiffts zu Halle.



Der kinderlose Königlich Preußische Geheimrat und Kanzler der Magdeburgischen Regierung zu Halle, Herr Gottfried von Jena, hat kurz vor seinem Ableben am 01. November 1702 ein weltliches Stift evangelisch-reformierter Religion für eine Äbtissin und 9 Fräulein gestiftet.
Dazu überließ er den Stiftsdamen sein Wohnhaus hinter dem Rathaus (Etwa auf Höhe des heutigen Hotels "Am Ratshof". Vielleicht ist es ja sogar dasselbe Gebäude.) und einige andere Kapitalien zu ihrem Unterhalt.

König Friedrich I. in Preußen verleiht dem Fräulein-Stift das Privileg mit folgendem, über den Gründungsbrief vom 30. Dezember 1702 hinausgehenden, Inhalt:

König Friedrich I. in Preußen ernennt sich selbst zum Schutz- und Schirmherrn des Stifts.

Den Mitgliedern des Stifts werden die gebräuchlichen Freiheiten und Privilegien gewährt.

Das Stiftshaus wird von der städtischen Jurisdiktion befreit.

Desgleichen werden alle Bürgerpflichten, auch künftig geforderte, von dem Stift genommen. Das betrifft Gebühren- und Steuerzahlungen, Wachdienste, Einquartierungen und dergleichen.

Dem Stift wird erlaubt, alle zum Unterhalt nötigen Waren zu beschaffen oder selbst herzustellen. So wird auch eine Brauerlaubnis erteilt. Die Waren dürfen jedoch nicht verkauft werden.

Kostkinder dürfen im Stift aufgenommen werden, jedoch nicht mehr als 3 von ihnen können von den Verbrauchssteuern befreit werden.

Das Stift wird der magdeburgischen Jurisdiktion unterworfen.

Hallische Gerichts- oder Stadtknechte dürfen sich ohne Erlaubnis der Äbtissin (oder einer Vertretung) nicht im Stiftshause aufhalten. Gleichzeitig wird die Äbtissin verpflichtet, keine Übeltäter im Stift aufzunehmen und Flüchtige den Gerichten auszuliefern.

Dem Stift wird das Führen eines Siegels gestattet.

Den Äbtissinnen wird eine Grabstätte in der Domkirche zugesprochen, den übrigen Fräulein im Kreuzgang.

Holz und andere Waren zum Unterhalt des Stifts dürfen auf Elbe und Saale angeschifft werden.

Das Wappen des Königs soll als Schutzzeichen über dem Tor des Stiftshauses angebracht werden.

Den Stiftsmitgliedern wird der gleiche Rang zugesprochen wie den Clevischen adeligen Stiftsfräulein.

Reformierte Prediger dürfen im Stiftshaus alle kirchlichen Hoheämter ausführen.

Dem Stift wird gestattet, weitere Güter zu erwerben. Der König behält sich vor, beim Kauf neuer Ländereien über deren Steuer- und Kontributionszahlung zu entscheiden.

Das Stift ist mit einem Gnaden-Pfannwerk zu versehen, muss darauf aber die üblichen Abgaben entrichten.

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