Donnerstag, 17. April 2014

17. April Ao. 1287

Ottonis Burggrafens zu Wettin Bekäntniß, daß ihm zwar die Stadt Belgern, so er von dem Marggrafen zu Meißen zu Lehn trage, nicht aber das Jus Patronatus daselbst zugehöre.



Die im Chronik-Eintrag vom 16. April erwähnte Stammburg der Wettiner wurde von Graf Thimo von Wettin (ca. 1034 - ca. 1101)  zum bevorzugten Domizil erkoren.
Sein zweiter Sohn Konrad I. der Große eroberte von Wiprecht II. von Groitzsch die Markgrafschaft Meißen.
Dessen Urenkel Heinrich III. der Erlauchte, Markgraf von Meißen,  schenkte Johannes I., Burggraf von Wettin die Stadt Belgern (heute Belgern-Schildau im Landkreis Nordsachsen, Sachsen).

Als Burggraf hatte Johannes I. die Burg Wettin zu Lehen und war mit ihrer Verteidigung beauftragt. Außerdem fungierte er als Stellvertreter des Grafen und oberster Richter der Grafschaft.

Burggraf Otto II. von Wettin, Sohn des Burggrafen Johannes I., stellte eine Urkunde aus, in der er bekannte, dass ihm die Stadt Belgern zu Lehen gegeben worden sei, er jedoch nicht das Jus Patronatus - das Kirchenpatronat - innehatte.

Das Kirchenpatronat (Jus Patronatus) beinhaltete üblicherweise die Pflicht des Patrons, die Kirche(n) instandzuhalten und das Recht, neue Pfarrer vorzuschlagen bzw. ein Veto gegen bestimmte Personalien einzulegen. Die Ernennung der Amtsinhaber blieb jedoch immer noch dem Landesherrn überlassen.
Der Patron hatte meist auch für die Versorgung der Pfarrer aufzukommen.
Zusätzlich war mit dem Kirchenpatronat ein persönlicher Sitzplatz und das Begräbnisrecht in der jeweiligen Kirche verbunden.

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