Sonntag, 27. April 2014

27. April Ao. 1450

Registratur, bey Einweisung Schultheiß Heinrich Rademachers und derer Schöppen zu Churfürst Friedrichs von Sachsen Zeiten gehalten.



Seit 968, der Gründung des Erzbistums Magdeburg, lag die weltliche Gerichtsbarkeit der Stadt Halle in den Händen des jeweiligen Erzbischofs. Dieser delegierte üblicherweise das Amt des Richters an seinen Burggrafen. Als Stellvertreter für die täglichen kleinen Händeleien setzte der Burggraf einen Schultheiß ein und behielt sich selbst nur die peinlichen Fälle vor, die mit Leibstrafen oder dem Tode geahndet wurden.

Seit dem 13. Jh. wurde das Amt des Schultheißen als Mannlehn vergeben und war dadurch auf männliche Nachkommen vererbbar. Der Amtsinhaber konnte sein Lehen auch verkaufen, wenn er keine geeigneten Nachkommen hatte. Ansonsten fiel das Lehen wieder an den Erzbischof zurück, der dann eine Person seiner Wahl mit dem Amt belehnte.

Ich habe schon mehrfach erwähnt, dass die Stadt Halle versuchte, sich von der Herrschaft des Erzbischofs zu lösen und freie Reichsstadt zu werden. Auf dieses Streben sind viele Streitigkeiten der Stadt mit den Erzbischöfen zurückzuführen.
So ist es nicht verwunderlich, dass auch darüber Streit entstand, wer den Schultheiß einsetzen darf.

Während der Regierungszeit von Erzbischof Günther II. (1403 – 1445) hatte der Rat der Stadt Halle das Recht an sich gerissen, den Schultheiß selbst zu ernennen. Bei einem Vergleich über verschiedene Streitigkeiten zwischen Erzbischof und Stadt musste Erzbischof Günther der Stadt dieses Recht sogar zugestehen. Sein Nachfolger, Erzbischof Friedrich (1445 – 1464 im Amt), nutzte den Tod des Schultheißen Hans von Mücheln im Jahre 1446 aus und brachte das Lehen wieder an sich. Natürlich gab es auch hierüber wieder Streit.

Letztlich brachte es die Stadt wenigstens dazu, dass ein neuer Schultheiß vom Stadthauptmann in sein Amt verpflichtet – eingewiesen – wurde. Die Schöppen wiederum wurden vom Burggrafen, Kurfürst Friedrich II. dem Sanftmütigen, eingewiesen.
Hier wird diese Prozedur für die Vereidigung des Schultheißen Heinrich Rademacher am 27. April Ao. 1450 beschrieben.

Nachdem Heinrich Rademacher seinen Amtseid abgelegt hat, wird er von Stadthauptmann Henning Strobart folgendermaßen bestätigt:

"Heinrich, ich weise Dich hie in die Gerichte von Gottes wegen und des Reichs wegen und befehle Dir, Recht zu stärken und Unrecht zu kränken, als Dich Deine Sinne und Witze weisen, und der Eid, den Du dem Gerichte getan hast, und sollst das nicht lassen, weder durch Liebe noch durch Leid, noch durch keinerlei Sachen willen, bei dem gestrengen Gericht, das Gott selber am jüngsten Tage über Dich will sitzen."

Daraufhin vereidigt der neu ernannte Schultheiß seinen Fronboten (Gerichtsdiener) und lässt sich von den Schöppen im Amt bestätigen.
Der Schöppenstuhl war zu der Zeit allerdings nicht voll besetzt. Weil 4 Schöppen gestorben und noch keine neuen ernannt worden waren, wurde Heinrich Rademacher nur von 7 Schöppen bestätigt.
Einige Tage später kam Kurfürst Friedrich II. in seiner Eigenschaft als Burggraf zu Magdeburg nach Halle und wies 4 neue Schöppen (Claus Schaffstedt, Sander Brachstedt, Johann von Stendel und Hans Kontze) in die Gerichtsbank ein. 

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