Montag, 14. Juli 2014

14. July Ao. 1520

Verträge und Artickel, so der Cardinal, Ertzbischoff Albrecht, samt dem Dom-Capitel zu Magdeburg, zwischen dem Neuen Stifft, ad Sudarium domini ad Velum aureum genant, und dem Rathe zu Halle aufgerichtet und vertragen.



Bei Gründung seines Neuen Stifts schließt Kardinal Albrecht einen Vertrag über die Beschränkungen und Befugnisse des Stifts mit dem Rat der Stadt Halle ab.

  • Die Stadt Halle wird zur Zahlung eines jährlichen Zinses von 340 Gulden verpflichtet, bis die Summe von 8.000 Gulden erreicht ist, die dem Neuen Stift vom Rat der Stadt zugesagt wurde.

  • Das Stift wird ein eigenes Brauhaus unterhalten, das Bier jedoch lediglich für den Eigenbedarf verwenden und nicht ausschenken oder verkaufen. Des Weiteren gestattet das Stift keinem Bürger der Stadt, im Stiftsbrauhaus zu brauen.

  • Das Stift kauft keine Grundstücke oder Häuser in der Stadt. Durch Erbschaft an das Stift kommende Güter innerhalb der Stadt soll das Stift binnen Jahr und Tag zum Verkauf anbieten und den Erlös der Gemeinde zur Verfügung stellen.

  • Das Stift darf kein Getreide kaufen, anbauen oder verkaufen. Des Weiteren darf innerhalb des Stiftsgeländes kein Verkauf stattfinden.

  • Spenden und Opfergaben sollen dem Stift zugute kommen.

  • Die Stadt Halle wird die Besitzungen und Kleinodien des Stifts getreulich verwahren, wenn der Stuhl des Erzbischofs unbesetzt ist und einem neuen Amtsinhaber wieder übergeben.
  • Das Stift verpflichtet sich, von der Moritzburg über die Mühle und die Wasserkunst bis zum Kornhaus des Stifts die Stadtmauer aufzurichten, aber dem Rat der Stadt Zugang zur Mühle und zur Wasserkunst zu gewähren.

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