Donnerstag, 12. Juni 2014

12. Juni Ao. 1584

Verordnung und Constitution, wie es in Sr. Fürstl. Gnaden, des Durchlauchtigsten, Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Joachim Friedrichen, Postulirten Administratoris des Primat- und Ertzstiffts Magdeburg Schöppenstuhl zu Halle nun hinführo gehalten werden solle.



Der Schöppenstuhl ist ein Kollegium, das zu den jeweils streitigen Rechtsfällen Beratung erteilt und ein Urteil abfasst. Auftraggeber für den Schöppenstuhl sind die Gerichte, die die entsprechenden Akten mit der Bitte um Urteilsfindung übergeben.

Die Mitglieder dieses Kollegiums heißen Schöppen. Für den Ursprung dieser Bezeichnung gibt es unterschiedliche Erklärungen. Johann Christoph von Dreyhaupt hält es für wahrscheinlich, dass sich der Name aus dem alten deutschen Wort "scepeno" herleitet, welches "Richter" bedeutete.

Die Schöppen dienten den eigentlichen Richtern, ob nun Graf, Burggraf oder Schultheiß, als Beisitzer und Ratgeber. So ist es in Halle schon im 13. Jh. üblich gewesen, dass ohne Schöppen kein peinlicher Prozess entschieden oder unbewegliches Gut auf einen anderen Besitzer übertragen werden durfte. Dies geht aus Gerichtsbüchern des Jahres 1266 hervor.

Bis zum 15. Jh. durften nur Adlige zu Schöppen ernannt werden, denn nur sie galten wegen ihrer Bildung als schöppenbare Männer. Erst als in Deutschland das Römische Recht übernommen wurde und Rechtsgelehrte an Universitäten ausgebildet wurden, änderte sich diese Tradition und fortan übertrug man das Amt eines Schöppen nur noch an Rechtsgelehrte.

Bereits im Jahre 1541 hatte sich der Schöppenstuhl in Halle eine eigene Ordnung gegeben.

Der Administrator des Erzstifts Magdeburg, Joachim Friedrich (1566 – 1598 im Amt) erließ am 12. Juni Ao. 1584 für die Stadt Halle eine neue Verordnung, die durchaus als Ergänzung der Schöppenordnung von 1541 zu verstehen ist, da deren Regelungen nicht aufgehoben wurden.
An Joachim Friedrich waren Klagen aus Magdeburg und Halle herangetragen worden, dass die dortigen Schöppenstühle nicht in jedem Falle die Erwartungen der Bürger erfüllt haben. Dies lag einmal begründet darin, dass einige Schöppen innerhalb kurzer Zeit verstorben waren und nicht gleich ein Ersatz gefunden werden konnte und zum anderen ließen es die Schöppen wohl an Sorgfalt fehlen, was den rechtsuchenden Parteien einigen Verdruss bereitete.

Also weist Administrator Joachim Friedrich an:
  • der Schöppenstuhl in Halle soll künftig aus 8 Mitgliedern bestehen,
  • in Halle sollen sich auch fürstliche magdeburgische Schöppen einschreiben,
  • alle Personen müssen rechtskundig sein,
  • die Schöppen müssen gegenseitig ihre Urteile prüfen, bevor sie von Notaren und Schreibern verfertigt und versiegelt werden,
  • die Notare und Gerichtsschreiber haben ein Register über die Urteile und Urkunden zu führen und den Schöppen zu übergeben,
  • die Schöppen dürfen keine Rechtsberatung durchführen und müssen dies geloben; bei Zuwiderhandlung droht ihnen Strafe und Entsetzung aus dem Schöppenamt,
  • der Administrator behält sich vor, über neu einzusetzende Schöppen zu entscheiden; ohne sein Wissen und seine Erlaubnis darf kein neuer Schöppe ernannt werden,
  • die Schöppen haben einen Treueeid gegenüber dem Administrator zu leisten und schwören hiermit gleichzeitig, ihr Amt sorgfältig und ohne Vorteilsnahme auszuführen,
  • die Notare und Gerichtsschreiber unterliegen der Geheimhaltungspflicht und müssen darauf auch einen Eid schwören,
  • die Schöppen dürfen die Akten nicht mit nach Hause nehmen,
  • die Besprechung der Akten findet jeden Montag, Mittwoch und Freitag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt,
  • Urteile dürfen nur gefällt werden, wenn alle oder die meisten Schöppen anwesend sind (wobei die notwendige Anzahl nicht definiert wird),
  • zweifelhafte Fälle sind eingehend zu beraten und wenn notwendig, mit einem Mehrheitsurteil zu entscheiden (also ist nicht immer Einstimmigkeit gefordert),
  • die Schöppen haben sich dem Urteil des Administrators oder seiner Räte zu beugen, auch wenn sie anderer Ansicht sind, es sei denn, sie können der übergeordneten Gewalt die Richtigkeit ihres Urteils schlüssig beweisen,
  • die Schöppen müssen sich erkundigen, ob die Rechtsfälle schon beim Administrator anhängig sind,
  • die Verurteilung unschuldiger Personen soll vermieden werden,
  • die Schöppen haben sich an sächsischem Recht zu orientieren.

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