Dienstag, 17. Juni 2014

17. Juni Ao. 1194

Pabsts Coelestini III. Confirmation aller Privilegien des Closters zum Neuen Werck.



Das Kloster zum Neuen Werk wurde von Erzbischof Adelgotus im Jahre 1116 gestiftet und mit Mönchen des Augustiner-Ordens besetzt. Es wurde auf einem Felsen über der Saale zwischen der Stadt Halle und der Burg Giebichenstein erbaut, nachdem Erzbischof Adelgotus bei abendlichem Ritt die Erscheinung einer glühenden Egge an eben dieser Stelle hatte.
Im Laufe der Jahrhunderte gewann das Kloster großen Einfluss um Halle und gelangte durch Schenkungen und Käufe zu großem Reichtum. Seine Einkünfte sollen denen einer guten Grafschaft des Heiligen Römischen Reiches entsprochen haben.

Im Jahre 1530 wurde das Kloster von Kardinal Albrecht abgebrochen. Die Steine wurden unter anderem zum Bau des Neuen Gebäudes (heute Neue Residenz) verwendet. Auch Hans von Schönitz, der Bau- und Schatzmeister des Kardinals, verwendete Steine des Klosters für sein Haus zum Kühlen Brunnen.

Am 17. Juni Ao. 1194 bestätigt Papst Coelestin III. die Privilegien und Güter des Klosters.

Hier sind folgende Privilegien zu erwähnen:

Der Propst des Klosters zum Neuen Werk wird von Konvent in freier Wahl bestimmt. Der Erzbischof hat hier kein Mitspracherecht.

Gleichzeitig mit seinem Klosteramt ist der Propst der jeweils amtierende Erzdiakon des Banni Hallensi (des hallischen Kirchensprengels), welches sich zwischen Saale, Elster und Fuhne erstreckte und vier Synodal-Sitze umfasste: Halle, Brachstedt, Zörbig und Gollma (heute Ortsteil von Landsberg). Als Erzdiakon besaß er Sitz und Stimme auf den Provinz-Synoden und Landtagen des Erzbistums Magdeburg. Außerdem hatte der Propst die geistliche Gerichtsbarkeit über den Kirchensprengel und daher einen eigenen Gerichtsdiener. Ohne seine Einwilligung durfte im gesamten Kirchensprengel keine Kapelle neu errichtet werden. Dem Erzdiakon oblag darüber hinaus die Aufsicht über die Pfarrkirchen im Sprengel.

Als Vogt des Klosters wurde der Burggraf der Stadt Magdeburg bestimmt.

Dem Kloster durfte kein Mönch eines anderen Ordens aufgezwungen werden.

Die Ordensbrüder durften sich ihr Begräbnis im Kloster wählen.

Der Erzbischof musste dem Kloster den Chrisam (Salböl) unentgeltlich zur Verfügung stellen und ebenso Kirchen und Altäre weihen, ohne Vergütung zu verlangen.

Wenn das Land im Interdikt (Untersagung aller gottesdienstlicher Handlungen) lag, durfte im Kloster der Gottesdienst mit leiser Stimme gehalten und die heilige Messe durfte still gesungen werden.

Das Kloster hatte das Schulrecht über die Stadt Halle, so dass die Einwohner der Stadt ihre Kinder in das Kloster zur Schule schicken mussten.

Mit dem vorliegenden Dokument werden weiterhin alle Güter des Klosters bestätigt, unter anderem das Dorf Rugoch bei Calbe, eine Mühlstelle zu Oberwitz bei Alsleben, ein Weinberg bei Trotha, 1 Hufe Landes zu Wörmlitz, eine Mühle und Insel im Osterland (Thüringen), ein Steinbruch bei Giebichenstein, 4 Pfannen aus dem Deutschen Brunnen und 100 Hufen im Wald zu Schweinitz bei Jüterbog.

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