Donnerstag, 13. Februar 2014

13. Februar Ao. 1555

Ertzbischoff Sigismundi Reformation, oder Mandat den Proceß betreffend.



Zur damaligen Zeit hatte fast jeder Ort seine eigene Willkür, seine eigene Gesetzgebung. Das führte unter anderem dazu, dass Rechtsgelehrte sich diese Verwirrungen zunutze machten und die Prozesskosten durch etliche Tricks und Kniffe in die Höhe zu treiben suchten, meist durch Verschleppung der Verfahren.

Auch in Halle war der Vorwurf erhoben worden, dass anhängige Rechtssachen zu lange dauerten und es die Beteiligten viel Geld und Aufwand koste, ihre Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Insbesondere galt dieser Vorwurf dem Gericht "auf dem Berge vor dem Rolande" - also dem sogenannten Berggericht in Halle.
(Vor dem Gebäude der Ratswaage befand sich ein kleiner Hügel, an dem das Standbild des hallischen Roland ursprünglich aufgestellt war. Dort wurde lange Zeit Gericht gehalten und der Name Berggericht prägte sich ein und galt auch dann noch, als der Roland an den Roten Turm versetzt worden war und man nunmehr dort zu  Gericht saß.)

Um diesem misslichen Umstand abzuhelfen, erließ Erzbischof Sigismund die erste Prozessordnung im Erzstift Magdeburg für die Stadt Halle. Das Gericht verhandelte üblicherweise alle 14 Tage. Jeder Kläger, dessen Sache nicht im Zeitraum von 14 Tagen behandelt wurde, sollte sich nun schriftlich an den Schultheiß wenden.
In dieser Prozessordnung war geregelt, dass nicht mehr als drei Schriftsätze zu einer Rechtssache entwickelt werden und im letzten Schreiben des Beklagten keine neuen Sachverhalte vorgebracht werden durften. Auch die Ordnung von Widerspruch und Berufung waren in dieser Verordnung geregelt.
Letztlich ist auch die Anrufung des erzbischöflichen Gerichts zum Zwecke der Berufung aufgeführt. Erzbischof Sigismund verweist hier auf den Hofbrauch, verwahrt sich aber gleichzeitig gegen Versuche, durch ungerechtfertigte Appellation die Rechtskraft der Urteile zu verzögern und droht diesbezüglich Ablehnung der Klagen an.

Leider entfaltete diese Prozessordnung nicht die erwünschte Wirkung und setzte sich auch nicht über die Stadtgrenzen hinaus durch.

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