Dienstag, 25. März 2014

25. März Ao. 1469

Pabsts Pauli II. Privilegium de non evocando der Stadt Halle, besonders wider die Westphälische Gerichte ertheilet, mit Ernennung der Äbte des Closters S. Petri zu Merseburg, und des Schotten-Closters S. Jacobi zu Erfurt, nebst dem Probst des Closters S. Mauritii zu Halle zu Conservatoribus.



Der oberste geistliche Richter war in jenen Zeiten der Papst. Wenn jemand in einem geistlichen Rechtsstreit den Papst als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das päpstliche Gericht geladen.
Aber der Papst konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit.

In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den Papst gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden.

Die Geschichte dieses Briefes beginnt schon im Jahre 1392, als Erzbischof Albrecht IV. der Stadt Halle das Privileg erteilt, dass der Rat und die Bürgerschaft der Stadt vor keine auswärtigen geistlichen Gerichte geladen werden sollen. Allein der Probst des Klosters St. Moritz sei als Richter zuständig und hätte auch gegen die Widersacher gerecht zu verfahren.

Und wenn ein Auswärtiger eine Rechtssache mit den Hallischen auszumachen hätte, möge auch er sich an den Probst zu St. Moritz wenden.

Nun gab es im Jahre 1401 einen Fall, in dem sich jemand an das kaiserliche Hofgericht wandte und Erzbischof Albrecht IV. eingreifen und schlichten musste.

In den folgenden Jahrzehnten wurde der Stadt Halle sowohl vom Kaiser für die weltlichen Gerichte, als auch vom Papst für die geistlichen Gerichte das erwähnte Privileg verliehen.

Hier nun wird insbesondere erwähnt, dass die entsprechende Jurisdiktion an das Kloster zum Neuen Werk bzw. dessen Probst als Erzdiakon des Kirchensprengels abgegeben worden ist und jener für die Stadt Halle den Probst des Moritzklosters als obersten geistlichen Richter bestimmt hat.
Aus diesem Grund hätten auch die westfälischen Gerichte die Stadt nicht vor sich zu laden, sondern sich an die örtliche Gerichtshoheit zu wenden.

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