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Samstag, 16. November 2013

16. November Ao. 1338

Bischoff Dietrichs zu Havelberg, als Päbstl. Commissarii, Instrument und Abschied, in welchen er nach vorgängiger Untersuchung der Sache die Hallischen an Ertzbischoff Burchards Tode unschuldig erkläret.


Theodorici Episcopi Havelbergensis, qua Commissarii Papalis, literae, quibus causa cognita Hellenses innocentes de morte Burchardi Archiepiscopi Magdeburg. declaruntur.




Erzbischof Burchard III. aus dem Geschlecht derer von Mansfeld, von 1307 bis 1325 im Amt, muss seinem Naturell nach eher Raubritter denn Geistlicher gewesen sein. Seine Herrschaft war von windigen Geschäften, Vertragsbruch und Erpressungen geprägt. Insbesondere die Städte des Erzbistums hatten so zu leiden, dass es z.B. zu Beginn des Jahres 1315 in Magdeburg zur Gefangennahme des Erzbischofs kam.
Das wüste Treiben des Erzbischofs führte zum Ewigen Bündnis zwischen den Städten Magdeburg und Halle am 05. Februar 1324. In dem Vertrag schworen sich die Städte Beistand gegen den Erzbischof.
Letztlich wurde Erzbischof Burchard am 29. August 1325 von einigen verschworenen Städten gefangen gesetzt und am 21. September selbigen Jahres während seiner Haft erschlagen.

Magdeburg und Halle wurden wegen dieses Totschlages in Reichsacht und Bann geschlagen.

Als Landgraf Otto von Hessen im Jahre 1327 zum Erzbischof von Magdeburg ernannt wurde, bemühte sich dieser sofort um die Wiederherstellung der Ordnung in seinen Landen. Zunächst erklärte er im Jahre seiner Ernennung die Stadt Halle für unschuldig an der Ermordung des Erzbischofs, zwei Jahre später erreichte er - unter Auflagen - den Widerruf der Acht durch Kaiser Ludwig IV.. Im Jahre 1331 entließ Papst Johannes XXII. Magdeburg auch aus dem Bann.

Am 18. Oktober 1333 hob Erzbischof Otto den Bann gegen die Stadt Halle auf und versprach später, die Bestätigung des Papstes zu erwirken. Papst Benedictus XII. bestätigte am 01. März 1335 die Unschuldserklärung Erzbischof Ottos für die Stadt Halle und beauftragte Bischof Dietrich zu Havelberg als päpstlichen Kommissar damit, den Sachverhalt nochmals zu untersuchen und die Stadt Halle freizusprechen.
Oben genanntes Dokument enthält die Absolution des päpstlichen Kommissars für die Stadt Halle.

Mittwoch, 16. Oktober 2013

16. October Ao. 1338

Des Probsts und Convents zu St. Moritz Vergleich mit dem Rathe zu Halle wegen Zinsen und eines Platzes bey der Capelle zum heiligen Grabe.




Der Probst des Moritzklosters in Halle gibt hier einige Vereinbarungen kund, die bestimmte Häuser der Stadt betreffen.

Das Haus Hans Gutjahrs wird mit einem Zins von einer halben Mark jährlich belegt. Dafür gehört das Haus ihm und seinen Erben.

Der Platz zwischen Hans Gutjahrs Haus, der Kapelle zum heiligen Grab und der Kapelle St. Johannes (der Platz wurde der Papen-Platz genannt) soll frei bleiben und nicht verbaut werden. Dazu verpflichtet sich das Moritzkloster und die Stadt wird gleichfalls verpflichtet.

Hermann Ameke soll ebenfalls eine halbe Mark jährlichen Zins für sein Haus bezahlen, damit in der Kapelle zum heiligen Grab Lichter gespendet werden können.

Das Haus Martin Smeds vor dem Galgtor soll Eigentum der Stadt bleiben.