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Samstag, 12. Juli 2014

12. July Ao. 1713

König Friedrich Wilhelms in Preußen Majestät erneuerte Notification, von der auffs neue allergnädigst-confirmirten Vierteljährigen Collecte für die Frey-Tische in Halle.



Studenten hatten damals wie heute nicht viel Geld zur Verfügung. Es gab weder Bafög noch ein Stipendium. Um dennoch die Studenten der Friedrichs-Universität ernähren zu können, wurden sogenannte Freitische eingerichtet, an denen die Studiosi unentgeltlich speisen konnten.

Mit diesem Dokument bestimmt König Friedrich Wilhelm I. in Preußen erneut, dass einmal im Quartal an einem Sonntag in allen Kirchen der Stadt eine Kollekte aufgestellt werden soll, um durch Spenden die Freitische zu finanzieren.
Um Missbrauch vorzubeugen, gibt er im Nachgang auch detaillierte Instruktionen für die Inspektoren und Prediger zur Handhabung der Kollekte.

Freitag, 30. Mai 2014

30. Mai Ao. 1713

König Friedrich Wilhelms in Preussen Majestät erneuertes und vermehrtes Privilegium für die Anstalten des Waysenhauses und Paedagogii Regii zu Glaucha an Halle.



Die Rede ist von den heutigen Franckeschen Stiftungen.
August Hermann Francke, in Halle tätig als Professor der griechischen und orientalischen Sprachen an der neu gebildeten Universität und in Glaucha als Pastor, gründete im Jahre 1698 sein Waisenhaus, in dem er elternlose Kinder nach seinen pietistischen Anschauungen erziehen wollte. Letztlich entwickelte sich das Waisenhaus zur regelrechten Schulstadt mit verschiedenen eigenen Produktionsstätten.
Das Gebiet, auf dem die Franckeschen Stiftungen stehen, gehörte damals noch nicht zu Halle, sondern lag außerhalb der Stadtmauer in der Amtsstadt Glaucha und unterstand der Verwaltung des Amtes Giebichenstein.

Schon König Friedrich I. von Preußen, damals noch Kurfürst, erteilte am 19. September Ao. 1698 dem Waisenhaus sein Privileg.
König Friedrich Wilhelm I. in Preußen erneuerte kurz nach seinem Regierungsantritt dieses Privileg und fügte noch eigene Anweisungen hinzu.

  • So stellte er das Waisenhaus unter königlichen Schutz und schloss es der im Jahre 1694 gegründeten Friedrichs-Universität (heute Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) an. Diese Zugehörigkeit bedeutete, dass die Universität die Jurisdiktion über das Waisenhaus hatte und gemeinsame Regeln für die Studierenden galten. Direktor sollte jedoch August Hermann Francke bleiben. Er wurde aufgefordert, zu Lebzeiten einen Nachfolger für das Direktorat zu benennen.
  • Da sich das Waisenhaus in der Amtsstadt Glaucha befand, wurde es der Kirche St. Georg in Glaucha unterstellt.
  • Im Waisenhaus darf auch weiterhin ein Buchladen, eine Druckerei und Buchbinderei sowie eine öffentliche Apotheke betrieben werden.
  • Von den eingenommenen Strafgeldern billigt König Friedrich Wilhelm I. dem Waisenhaus 10% als regelmäßige Schenkung zu. Des Weiteren erhält die Stiftung jährlich 1/2 Last (ca. 16,5 hl) Salz aus der königlichen Saline.
  • Bestimmte Waren, die zur Weiterverarbeitung oder zum Gebrauch im Waisenhaus gedacht sind, dürfen zollfrei eingeführt werden.
  • Alle Bedienten und Bewohner des Waisenhauses sind von Steuern und Abgaben befreit.
  • Die Waisenkinder sollen auch ohne Geburtsurkunde in Handwerkszünfte aufgenommen werden.
  • Dem Waisenhaus ist das Back- und Braurecht erteilt. 
  • Für Grundstücke, an denen das Waisenhaus interessiert ist, gilt ein Vorkaufsrecht.
  • Bei der Vergabe von Stipendien wird das Waisenhaus bevorzugt berücksichtigt.
  • Umliegende Wirtshäuser haben zum Schutz der Kinder und Studenten darauf zu achten, dass ihre Gäste keinen Tumult veranstalten. Neue Wirtshäuser in der Umgebung werden nicht gestattet.

Sonntag, 4. Mai 2014

04. Mai Ao. 1719



Königlich Preussische Feuer-Ordnung in denen Städten



Wenn auch der Rat der Stadt Halle schon seit Alters her eine Feuerordnung verfasst hatte und für den Brandfall ziemlich gut ausgerüstet war, so war dies nicht überall in Preußen gebräuchlich. So sah sich König Friedrich Wilhelm I. veranlasst, für die Städte des Königreichs Preußen eine allgemein gültige Feuerordnung zu erlassen. In dieser Verordnung sind Brandschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zur Verhütung von Bränden enthalten, ebenso wie das Verhalten bei und nach dem Löschen von Bränden reglementiert wird.

Zu den Brandschutzmaßnahmen gehörten die Ausrüstung der Rathäuser mit ledernen Feuereimern, Leitern, Handspritzen Hacken und ausreichend Wasser. Außerdem hatte es in jedem Stadtviertel ein Haus zu geben, in dem solche Mittel bereitgehalten werden sollten. Jeder Einwohner hatte darauf zu achten, dass in seinem Haus die vorgeschriebenen Brandbekämpfungsmittel vorhanden und in gutem Zustand sind.

Darüber hinaus wurde verfügt, dass dazu ernannte Personen einmal im Vierteljahr, jeweils 8 Tage vor Ostern, vor Johannis (24. Juni), vor Michaelis (29. September) und vor Weihnachten Inspektionen aller Feuerstätten der Stadt vornehmen sollen und darauf achten, dass protokollierte Mängel beseitigt werden.

Öfen und Feuerstätten durften nurmehr an steinerne Mauern gesetzt werden. Haushalte und Werkstätten, deren Gebäude keine Schornsteine haben, dürfen auch keine Feuerstätte betreiben.

Jeder Hauswirt hat viermal jährlich den Schornstein reinigen zu lassen. Die Schornsteinfeger müssen ein Register führen, um die Reinigung aller Schornsteine der Stadt nachweisen zu können. Wenn sich die Hauswirte nicht um einen Termin bemühen, soll der Schornsteinfeger gütlich daran erinnern. Wird dann immer noch keine Reinigung beauftragt, ist der Schornsteinfeger berechtigt, den Schornstein eigenmächtig zu reinigen und die Kosten dem Hauswirt in Rechnung zu stellen.

Allen Berufsgruppen, die sich bei ihren Gewerken des Feuers bedienen, müssen des Nachts zwischen 21:00 Uhr und 02:00 Uhr auf Feuerung verzichten. Bei Zuwiderhandlung wird ihnen mit dem Entzug ihres Meisterrechts bzw. Berufsverbot gedroht.

Handwerker, die mit Holz arbeiten, haben besondere Sorgfalt auf die Entsorgung der Holzspäne zu verwenden und ihre Feuerstätten besonders zu beaufsichtigen.

Leicht brennbare Stoffe wie Heu, Stroh und Flachs dürfen nicht auf Dachböden gelagert werden. Ebenso darf Asche nur unten im Haus unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen verwahrt werden.

Offenes Feuer (Kienspäne oder Kerzen) und das Rauchen von Tabak sind auf Dachböden, in Ställen und anderen gefährlichen Orten verboten.
Auch einquartierte Soldaten unterliegen diesen Verboten und haben bei Zuwiderhandlung empfindliche Strafen zu erwarten.

In den Städten sind Stroh-, Rohr- und Schindeldächer durch Ziegeldächer zu ersetzen.

Innerhalb der Stadtgrenzen dürfen Hanf und Flachs nicht verarbeitet werden. Das hat vor den Stadttoren zu erfolgen.
Ebenso dürfen Scheunen nur außerhalb der Stadt errichtet werden.

Das Schießen mit einem Gewehr ist innerhalb der Stadt bei Strafe verboten.

Die Vorräte an Heu, Stroh und Holz innerhalb der Stadt sind auf das Maß begrenzt, was innerhalb eines Monats verbraucht wird.

Auch diejenigen, die mit Schießpulver hantieren oder handeln, haben es an einem sicheren Ort zu lagern, dürfen für nicht mehr als zwei Wochen Vorrat haben und bei Strafe nach Anbruch der Dunkelheit nicht mehr damit hantieren.

Alle Stadtbrunnen und Wasserleitungen sind regelmäßig auf ihren guten Zustand zu überprüfen und ständig funktionstüchtig zu halten.

In den Stadtvierteln müssen Plätze benannt werden, zu denen im Falle eines Brandes schutzbedürftige Personen und Möbel sowie Hausrat gebracht werden können.

Der Nachtwächter hat bei seiner Runde im Sommer von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr und im Winter von 21:00 Uhr bis 03:00 Uhr besondere Obacht auf Feuer und Diebe zu haben.

Im Falle eines Brandes ist der Nachtwächter verpflichtet, sofort Alarm zu geben und alle Einwohner haben sich an den Löscharbeiten zu beteiligen. Die Arbeiten werden vom regierenden Bürgermeister oder einem Beauftragten koordiniert. Stadtbedienstete haben die Aufgabe, unverzüglich im Rathaus für die Sicherung bzw. Rettung von Akten und Dokumenten zu sorgen.

Der Einwohner, bei dem ein Brand entstanden ist, muss unverzüglich in der wachhabenden Garnison vorsprechen und den Brand anzeigen, damit der Kommandeur eine Mannschaft zur Aufsicht über die geretteten Habseligkeiten abstellen kann. Damit sollten Plünderungen vermieden werden.

Kirchenvorsteher haben im Falle eines Brandes dafür Sorge zu tragen, dass das Feuer nicht auf die Kirche übergreifen kann.

Meister und Gesellen der Maurer, Zimmerleute und Müller müssen bei einem Brand ausrücken und gefährdete Gebäudeteile abreißen. Beteiligen sie sich nicht, kann ihnen das Meisterrecht entzogen werden.

Nach dem Löschen eines Brandes hat ein Stadtverordneter dafür zu sorgen, dass der Brandort von ausreichend Personal bewacht wird, damit nicht erneut ein Feuer entsteht. Alle anderen Beteiligten müssen in Bereitschaft verbleiben, bis alle Geräte wieder ordnungsgemäß im Rathaus verstaut sind. Alle beschädigten Werkzeuge sind im Nachgang zu reparieren.

Wenn jemand bei einem Brand gesundheitliche Schäden erleidet, dann sind die Zünfte und Innungen gehalten, diesem einen Zuschuss zu den Arztkosten zu gewähren. Diejenigen, die keiner Zunft oder Innung angehören, werden aus der Armenkasse bezuschusst.

Der Magistrat der Stadt zahlt nach Vermögen allen Brandhelfern, die sich besonders aufgeopfert haben, eine Aufwandsentschädigung.

Diese Feuerordnung ist zu drucken und jedem Stadtbewohner zur Kenntnis zu geben.