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Dienstag, 18. März 2014

18. März Ao. 1479

Regiment und Ordenung der Stadt Halle durch Ertzbischof Ernsten uffgerichtet.



Jede Stadt hat sich in alten Zeiten ein Stadtrecht (Willkür) gegeben. Hier wurden die Wahl des Stadtrates, Gebühren und Abgaben sowie Verhaltensregeln niedergelegt. Jeder Bürger der Stadt war der Willkür verpflichtet.

Halles erste Willkür stammt aus dem Jahre 1316.
Eine zweite Willkür wurde im Jahre 1427 erlassen, nach den Unruhen wegen des verbrannten Salzgrafen (Hans von Hedersleben) und dem Aufstand der Bürgerschaft gegen den adligen (pfännerschaftlichen) Rat.

Nachdem Erzbischof Ernst mit Hilfe der bürgerlichen Ratsmänner die Stadt in seine Gewalt gebracht hatte, erließ er im Jahre 1479 eine Regimentsordnung für die Stadt Halle, der im Jahre 1482 eine neue Willkür und eine neue Talordnung folgte.

Diese Verfassung war gültig bis zum Westfälischen Friedensschluss, als das Erzbistum Magdeburg sekularisiert und in ein Herzogtum umgewandelt wurde. Mit Einführung neuer Landesgesetze erhielt Halle dann im Jahre 1687 auch eine neue Regimentsordnung.



In der Regimentsordnung von 1479, die Erzbischof Ernst der Stadt auferlegt hat, finden sich folgende Regelungen:

Im Vorwort werden die Pfänner für die Unruhen und Streitigkeiten der vergangenen Jahrzehnte verantwortlich gemacht.

4 Ratsmänner und 4 Meister (Innungen) sollen jeweils zu Kiesern (Wahlmännern) ernannt werden und wählen nach ihrem Schwur einen neuen Rat.

Die erwählten Ratsmänner müssen vom Erzbischof oder dem Domkapitel bestätigt werden und haben einen Eid zu leisten, dass sie der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen dienen und helfen wollen und sich an die Ordnungen und Verschreibungen des Erzbischofs halten werden. 

Die Mitglieder des Rats werden dem Volk verkündet.

Ist dem Erzbischof eine Person nicht genehm, hat der Rat jemand anderen zu benennen.

Das Geschoss (Steuer) ist jeweils am Samstag nach Ostern zu verkünden und vor Pfingsten von den Bürgern zu zahlen. Ein zweites Mal wird das Geschoss an Martini (11.11.) verkündet und vor den Heiligen Drei Königen gezahlt. Wer nicht zahlt, hat Strafe zu erwarten. Der Rat darf das Geschoss nicht eigenmächtig erhöhen, es sei denn, aus gutem Grund und mit Zustimmung der Bürgerschaft.

Rechtsstreit unter den Bürgern wird nicht vor den Rat gebracht, sondern vor Gericht. Dieses entscheidet dann, ob der Rat involviert wird oder nicht.

Die Willkür der Stadt, die vom Erzbischof zugelassen wurde, soll öffentlich verkündet werden, damit sich niemand auf Unwissenheit berufen kann.

Die Stadt hat dem Erzbischof gehorsam zu sein und darf keine Bündnisse mit anderen Städten oder Herren eingehen.

Erzbischof Ernst darf eine Festung in oder an der Stadt bauen, wozu ihm jährlich 4.000 Rheinische Gulden zur Verfügung stehen, die ihm von denen gezahlt werden, die ihm ungehorsam waren. (Pfänner)

Der Rat will dafür sorgen, dass dem Erzbischof jedes Jahr seine Einkünfte aus Talgütern, Pfannen und Kothen gereicht werden. Die Pfänner sind verpflichtet, dies ohne Weigerung zu tun.

Der Erzbischof soll seine Pfannen und Kothen an keine anderen als Bürger der Stadt verkaufen.

Die Bürger der Stadt haben dem vom Erzbischof ernannten Hauptmann gehorsam zu sein und werden keinen anderen ernennen, auch wenn ein Erzbischof gestorben sein sollte und ein neuer erwählt werden müsse. Dem Erzbischof allein obliegt das Recht, einen Hauptmann einzusetzen.

In Zukunft soll bei Ernennung eines neuen Landesherrn die erste Lehnsware (Pacht) folgendermaßen gezahlt werden:
-    von jeder Pfanne im Deutschen Brunnen 3 Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Gutjahrbrunnen 1 ½ Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Hackeborn 1 ½ Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Meteritzbrunnen 1 ½ Orth (Viertelgulden) Rheinischen Goldes
-    von Kothen, Äckern und anderen Lehnsgütern den dreißigsten Pfennig.

Ändert sich nach der Erstbeleihung etwas am Lehnsgut, soll der zwanzigste Pfennig als Lehnsware gezahlt werden.

Der Rat der Stadt hat das Recht, den Wegepfennig einzunehmen.

Niemand soll mehr die Nutzungen an fremden Lehen haben. Innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Regimentsordnung sind die Lehen entsprechend zu überschreiben.

Hinterlässt jemand keine männlichen Nachkommen und fällt somit das Lehen an den Erzbischof zurück, hat dieser die Töchter oder Schwestern mit nicht weniger als einem Drittel des Wertes der Güter zu versorgen.

Haben Jungfrauen oder Frauen die Lehnsgüter einem Manne in Treuhand gegeben, hat der Erzbischof diese Wahl anzuerkennen.

Auch die Frauen der städtischen Bürger sollen bei ihrem Leibgeding belassen werden, wie es seit alters her üblich ist. (Das Leibgeding waren Güter oder Einkünfte aus Gütern, die den weiblichen Hinterbliebenen ihr Auskommen sichern sollten und meist im Ehevertrag vereinbart wurden.)

Das Talschoss (Steuer auf Talgüter) soll aus jeder Pfanne zwei alte Schock Münzen betragen und aus anderen Lehnsgütern in- und außerhalb der Stadt die gleiche Summe, die auch den Bürgern auferlegt ist. Dem Erzbischof steht von diesen Steuern der vierte Teil zu.
Sollte die Stadt Halle irgendwann schuldenfrei werden, steht es dem Erzbischof zu, eine andere Summe zu fordern.

Von dem Strafgeld der Pfänner in Höhe von 9.000 Gulden, dass dem Rat der Stadt gezahlt wird, gibt der Rat 4.000 Gulden an den Erzbischof ab (zum Bau der Moritzburg) und behält 5.000 Gulden wiederkäuflich. Sollte der Erzbischof daran etwas ändern wollen, verpflichtet sich der Rat, die alten Verschreibungsbriefe an den Erzbischof auszuhändigen.

Jedes Jahr zu Weihnachten werden vom Erzbischof neue Oberbornmeister, Unterbornmeister, Vorsteher, Bornschreiber und andere Ämter im Tal neu besetzt. Diejenigen, die eigene Talgüter besitzen, aber nicht sieden, sollen zu Oberbornmeistern ernannt werden können. Dem Erzbischof können Vorschläge gemacht werden. Er erwartet getreuliche Rechenschaftslegung.

Knechte und Arbeiter in den Brunnen dürfen nur mit Zustimmung des Salzgrafen und der Bornmeister eingestellt werden und haben im Beisein eines Bornschreibers ihren Eid abzulegen. Der Bornschreiber trägt die Arbeiter in ein Register ein.

Die Vorsteher haben sorgfältig Buch über die Überläufe zu führen.

Die Pfänner dürfen keine eigene Innung oder Bruderschaft gründen.

Wenn ein neuer Rat in der Stadt verkündet wird, soll auch der Vergleichsbrief des Bischofs zu Meißen öffentlich verlesen werden, damit jeder Bürger weiß, wie er sich zu verhalten hat und dass Zuwiderhandlungen (insbesondere Versammlungen und Aufruhr) mit Gefängnis bestraft werden.

Jedes Jahr ist dem Rat der Stadt diese Ordnung erneut vorzulesen und alle Ratsmänner haben darauf zu schwören.

Dienstag, 24. September 2013

24. September Ao. 1482

Willkühr der Stadt Halle, von Ertzbischoff Ernesto confirmirt und promulgirt.




Die Stadt Halle begehrte seit jeher gegen die Herrschaft der Erzbischöfe zu Magdeburg auf und strebte danach, eine Freie Reichsstadt zu werden. Dies führte immer wieder zu Streitigkeiten und Kämpfen.

Erzbischof Ernst, im Jahre 1476 im Alter von 15 Jahren zum Erzbischof von Magdeburg erwählt, wollte den Freiheitsbemühungen der Stadt ein für allemal ein Ende setzen. Deshalb erließ er am 18. März 1479 eine neue Regimentsordnung (Verfassung) für die Stadt, nach der sich jeder Bürger zu richten hatte.

Daraufhin erarbeitete der Rat der Stadt eine neue eigene Willkür, die Erzbischof Ernst am 24. September 1482 bestätigte und durch Verkündung in Kraft treten ließ.

Diese Willkür galt bis zum 01. Dezember 1687, als Halle als Teil des Herzogtums Magdeburg eine neue Regimentsordnung erhielt.