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Sonntag, 1. Februar 2015

01. Februar Ao. 1413

Pabsts Johannis XXIII Bulla, darinnen er der Stadt Halle das Privilegium ertheilet, daß wann nicht die gantze Stadt ins Interdict geleget ist, der Gottesdienst wegen ein und anderes excomminicirten nicht gehemmet werden soll. 



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. 
Der Papst konnte ein Interdikt verhängen, aber auch jeder andere ranghohe kirchliche Würdenträger bis hinab zum Bischof. Dieser Bann galt für ganze Länder, Provinzen, Städte oder Dörfer. 

Alle Arten des Gottesdienstes waren während eines Interdikts untersagt. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.

Geistliche durften keine Messe lesen oder predigen, Trauungen durften nicht durchgeführt werden, Bestattungen fanden ohne kirchliche Zeremonien und Weihen statt, Glocken durften nicht geläutet werden. 

Das Interdikt wurde oft missbräuchlich angewandt, um persönliche Interessen von kirchlichen Würdenträgern durchzusetzen. In der Folge gewöhnten sich die Gläubigen an solche Maßnahmen und nahmen sie nicht mehr ernst. 
Pfarrer wurden aufgefordert, trotz des Interdikts Messe zu halten. Wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisteten, wurde ihnen nicht selten ihr Einkommen vorenthalten oder sie wurden gar aus dem Ort gejagt. Ein geflügelter Spruch lautete damals: "Pfaffen, wollt ihr singen oder wollt ihr springen?".

Daraufhin begannen die Päpste, die Strafen zu lockern. Verschiedenen Kirchen und Klöstern wurden Privilegien erteilt, dass sie auch unter dem Interdikt weiter Gottesdienste halten können, allerdings bei verschlossenen Türen und ohne Glockengeläut. Die Messe sollte leise gelesen werden. 
Auch wurde bestimmten Personen gestattet, private Messen abzuhalten. 

Einige einflussreiche Persönlichkeiten aus Halle hatten nun die Bitte an Papst Johannes XXIII. herangetragen, dass Gottesdienste weiterhin stattfinden dürfen, wenn nur einzelne Personen einem Interdikt unterliegen bzw. exkommuniziert worden sind. 
Papst Johannes XXIII. erteilt der Stadt daraufhin dieses Privileg. 

Hierüber darf jedoch nicht vergessen werden, dass zu dieser Zeit die gesamte Stadt in Acht und Bann lag, also auch dem Interdikt unterlag. Diese Repressalien rührten noch von der Geschichte um den Salzgrafen Hans von Hedersleben, den die Stadt Halle am 13. September Ao. 1412 unrechtmäßig der Falschmünzerei bezichtigt, zum Tode verurteilt und hingerichtet hatte. Der Vergleich über diesen Vorfall wurde erst am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen, in dem Erzbischof Günther II. versprach, die Stadt von Reichsacht und Bann zu lösen.

Das von Papst Johannes XXIII. am 01. Februar Ao. 1413 erteilte Privileg konnte also nur für die Zukunft angewendet werden.

Sonntag, 20. Juli 2014

20. July Ao. 1414

Pabsts Johannis XXIII. Bulla declaratoria des von Pabst Bonifacio IX. der Stadt Halle ertheilten Privilegii, daß man um Geld-Schulden, oder anderer geringer Sachen halber, sie nicht ins Interdict legen und den Gottesdienst hemmen soll.



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. Zum Beispiel durften Gottesdienste nicht mehr gehalten werden und den Gläubigen wurden die Sakramente verwehrt. Trauungen wurden nicht durchgeführt und kirchliche Begräbnisse verweigert, Glocken durften nicht geläutet werden. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.
Nach und nach bürgerte sich die Praxis ein, Schuldtitel an Geistliche zu verkaufen, weil diese mit Hilfe eines Interdikts ihre Forderungen besser durchsetzen konnten.

Da das Interdikt oft missbräuchlich genutzt wurde und seine Wirkung im Volk nachließ, begannen die Päpste, diese Praxis einzudämmen.

Papst Johannes XXIII. bestätigt in diesem Dokument eine Zusicherung von Papst Bonifaz IX. vom 19. November Ao. 1390, dass über die Stadt Halle wegen solcher geringer Sachverhalte kein Interdikt verhängt werden soll.

Sonntag, 1. Juni 2014

01. Juni Ao. 1414

Pabst Johannis XXIII. Breve an den Bischoff zu Havelberg, darinnen er demselben Commißion ertheilet, die Sache wegen des von dem Rath zu Halle verbranten Saltzgräfen Hans von Hedersleben zu untersuchen und zu entscheiden.



Zwischen der Stadt Halle und den Erzbischöfen (namentlich Peter und Albrecht IV.) hatte es Streit gegeben, wer den Salzgrafen einsetzen darf. Der Salzgraf hatte das oberste Amt der Salzwirker inne und wachte über die Talgerichte. Außerdem oblag ihm das Amt eines Münzmeisters und Zolleinnehmers.

Ursprünglich vererbte sich das Amt vom Vater auf den Sohn. Etwa um die Mitte des 14. Jh. bürgerte sich ein, dass der Salzgraf von der Stadt ernannt und vom jeweiligen Erzbischof bestätigt wurde. Doch die Erzbischöfe wollten lieber eigene Personalien ernennen. Daher der Streit.

Erzbischof Günther II., Graf Günthers XXIX. zu Schwartzburgs zweiter Sohn, wollte diesen Streit zugunsten der Erzbischöfe beenden und ernannte am 01. November 1408 den hallischen Adligen Hans von Hedersleben zum Salzgrafen.
Vorher hatte es aufgrund des Streits geraume Zeit keinen Salzgrafen gegeben und der Rat der Stadt Halle zeigte sich erbost über die Ernennung. Der Rat führte das Argument ins Feld, dass es der Stadt zustünde, eine Person zu benennen und der Erzbischof nur diese mit dem Amt beleihen durfte.

Hans von Hedersleben übernahm ungeachtet der Situation sein Amt und begann, neue Pfennige zu schlagen.
Zu dieser Zeit war der Rat der Stadt Halle im Besitz eines großen Teils der Münzei, eines Zolls auf alle ein- und ausgehenden Waren, der erhoben wurde, um eben die Kosten des Münzschlagens zu decken. Der Überschuss aus den Einnahmen und den Kosten des Münzens wurde jährlich an die Anteilseigner (hier also hauptsächlich den Rat der Stadt) ausgeschüttet.
Um den Zins möglichst hoch ausfallen zu lassen, hatte der Rat der Stadt in der Vergangenheit darauf verzichtet, neue Münzen in Auftrag zu geben und so die entsprechenden Kosten vermieden.


So gab es gleich doppelten Anlass, den neuen Salzgrafen Hans von Hedersleben loswerden zu wollen.
Einmal, weil der Erzbischof mit der Ernennung des Salzgrafen angeblich das Gewohnheitsrecht der Stadt verletzt hätte und zweitens, weil der Salzgraf durch die Kosten des Münzschlagens den Zinsertrag des Rates aus der Münzei schmälerte.

So warf die Stadt dem Hans von Hedersleben nun Falschmünzerei vor, obwohl die spätere Probe ergab, dass die Münzen sogar gehaltvoller waren als vorgeschrieben.

Am 12. September 1412, zur Zeit des Jahrmarktes, nahm die Stadt den Salzgrafen gefangen und klagten ihn einen Tag später der Falschmünzerei an. Hans von Hedersleben wurde vom Schultheiß der Stadt zum Tod durch das Feuer verurteilt. All sein Flehen half nicht.
Die öffentlichen Hinrichtungsstätten der Stadt lagen außerhalb der Stadtmauer und Scheiterhaufen wurden gewöhnlich vor dem Oberen Steintor errichtet. Außerhalb der Stadt hatte jedoch der Amthauptmann von Giebichenstein das Sagen und hätte die Vollstreckung des unrechten Urteils verhindern können.
So griff man zu einer List und verbrannte Hans von Hedersleben auf einem kleinen Platz hinter dem Alten Markt, wohin sonst der Unrat aus den Salzkoten geschüttet wurde.

Erzbischof Günther II. war darüber so erzürnt, dass er die Stadt in Reichsacht, Interdikt und Bann schlagen ließ und mit Krieg überzog.
Mit Hilfe seines Vaters, seines Bruders Heinrich und anderer Bundesgenossen belagerte er die Stadt im Jahre 1414 zur Erntezeit und vernichtete die Feldfrüchte rund um Halle. Auch wenn Erzbischof Günther II. die Stadt nicht einnehmen konnte, wurde ihr großer Schaden zugefügt.
Auch die Nachbarn der Stadt wandten sich ab, denn auch sie verurteilten die Vorgehensweise des Rates. Der Kurfürst Friedrich zu Sachsen und der Landgraf Wilhelm in Thüringen sandten sogar Fehdebriefe.
Hilfe von außen hatten die Bürger also nicht zu erwarten und niemand durfte sich außerhalb der Stadtmauern blicken lassen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, beraubt, gefangen oder erschlagen zu werden. Der Handel kam gänzlich zum Erliegen.
In dieser Situation sah sich der Rat der Stadt Halle gezwungen, auf einen Vergleich einzugehen und sich auf Befehl Kaiser Wenzels gegen Zahlung des Schadens in Höhe von 30.000 Gulden und eines Strafgeldes in Höhe von 13.000 Gulden mit Erzbischof Günther auszusöhnen.

Bevor jedoch der kaiserliche Befehl erging, beauftragte Papst Johannes XXIII. den Bischof von Havelberg, Otto I., mit der Untersuchung des Falls.