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Sonntag, 1. Februar 2015

01. Februar Ao. 1413

Pabsts Johannis XXIII Bulla, darinnen er der Stadt Halle das Privilegium ertheilet, daß wann nicht die gantze Stadt ins Interdict geleget ist, der Gottesdienst wegen ein und anderes excomminicirten nicht gehemmet werden soll. 



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. 
Der Papst konnte ein Interdikt verhängen, aber auch jeder andere ranghohe kirchliche Würdenträger bis hinab zum Bischof. Dieser Bann galt für ganze Länder, Provinzen, Städte oder Dörfer. 

Alle Arten des Gottesdienstes waren während eines Interdikts untersagt. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.

Geistliche durften keine Messe lesen oder predigen, Trauungen durften nicht durchgeführt werden, Bestattungen fanden ohne kirchliche Zeremonien und Weihen statt, Glocken durften nicht geläutet werden. 

Das Interdikt wurde oft missbräuchlich angewandt, um persönliche Interessen von kirchlichen Würdenträgern durchzusetzen. In der Folge gewöhnten sich die Gläubigen an solche Maßnahmen und nahmen sie nicht mehr ernst. 
Pfarrer wurden aufgefordert, trotz des Interdikts Messe zu halten. Wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisteten, wurde ihnen nicht selten ihr Einkommen vorenthalten oder sie wurden gar aus dem Ort gejagt. Ein geflügelter Spruch lautete damals: "Pfaffen, wollt ihr singen oder wollt ihr springen?".

Daraufhin begannen die Päpste, die Strafen zu lockern. Verschiedenen Kirchen und Klöstern wurden Privilegien erteilt, dass sie auch unter dem Interdikt weiter Gottesdienste halten können, allerdings bei verschlossenen Türen und ohne Glockengeläut. Die Messe sollte leise gelesen werden. 
Auch wurde bestimmten Personen gestattet, private Messen abzuhalten. 

Einige einflussreiche Persönlichkeiten aus Halle hatten nun die Bitte an Papst Johannes XXIII. herangetragen, dass Gottesdienste weiterhin stattfinden dürfen, wenn nur einzelne Personen einem Interdikt unterliegen bzw. exkommuniziert worden sind. 
Papst Johannes XXIII. erteilt der Stadt daraufhin dieses Privileg. 

Hierüber darf jedoch nicht vergessen werden, dass zu dieser Zeit die gesamte Stadt in Acht und Bann lag, also auch dem Interdikt unterlag. Diese Repressalien rührten noch von der Geschichte um den Salzgrafen Hans von Hedersleben, den die Stadt Halle am 13. September Ao. 1412 unrechtmäßig der Falschmünzerei bezichtigt, zum Tode verurteilt und hingerichtet hatte. Der Vergleich über diesen Vorfall wurde erst am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen, in dem Erzbischof Günther II. versprach, die Stadt von Reichsacht und Bann zu lösen.

Das von Papst Johannes XXIII. am 01. Februar Ao. 1413 erteilte Privileg konnte also nur für die Zukunft angewendet werden.

Mittwoch, 19. November 2014

19. November Ao. 1390

Pabsts Bonifacii IX. Bulle, der Stadt Halle ertheilet, daß man sie um Geld-Schulden halber nicht ins Interdict legen, und den Gottesdienst hemmen solle.



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. Zum Beispiel durften Gottesdienste nicht mehr gehalten werden und den Gläubigen wurden die Sakramente verwehrt. Trauungen wurden nicht durchgeführt und kirchliche Begräbnisse verweigert, Glocken durften nicht geläutet werden. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.
Nach und nach bürgerte sich die Praxis ein, Schuldtitel an Geistliche zu verkaufen, weil diese mit Hilfe eines Interdikts ihre Forderungen besser durchsetzen konnten. 

Da das Interdikt oft missbräuchlich genutzt wurde und seine Wirkung im Volk nachließ, begannen die Päpste, diese Praxis einzudämmen. 


Papst Bonifaz IX. versichert nun der Stadt Halle, dass über die Stadt wegen solcher geringer Sachverhalte kein Interdikt verhängt werden soll und Gottesdienste nicht verboten werden dürfen.

Montag, 4. August 2014

04. August Ao. 1439

Des Concilii zu Basel Statutum, daß keine Stadt, Schloß, Dorff oder Ort ins Interdict geleget werden soll, es sey denn um eigene Schuld, oder ihrer Oberherren wegen; samt Attestat dem Rath zu Halle deshalb ertheilet.



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt.
Der Papst konnte ein Interdikt verhängen, aber auch jeder andere ranghohe kirchliche Würdenträger bis hinab zum Bischof. Dieser Bann galt für ganze Länder, Provinzen, Städte oder Dörfer.

Alle Arten des Gottesdienstes waren während eines Interdikts untersagt. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.

Geistliche durften keine Messe lesen oder predigen, Trauungen durften nicht durchgeführt werden, Bestattungen fanden ohne kirchliche Zeremonien und Weihen statt, Glocken durften nicht geläutet werden.

Nach und nach bürgerte sich die Praxis ein, Schuldtitel an Geistliche zu verkaufen, weil diese mit Hilfe eines Interdikts ihre Forderungen besser durchsetzen konnten.

Das führte zur missbräuchlichen Anwendung dieser Kirchenstrafe. In der Folge gewöhnten sich die Gläubigen an solche Maßnahmen und nahmen sie nicht mehr ernst.
Pfarrer wurden aufgefordert, trotz des Interdikts Messe zu halten. Wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisteten, wurde ihnen nicht selten ihr Einkommen vorenthalten oder sie wurden gar aus dem Ort gejagt. Ein geflügelter Spruch lautete damals: "Pfaffen, wollt ihr singen oder wollt ihr springen?".

Daraufhin begannen die Päpste, die Strafen zu lockern. Verschiedenen Kirchen und Klöstern wurden Privilegien erteilt, dass sie auch unter dem Interdikt weiter Gottesdienste halten können, allerdings bei verschlossenen Türen und ohne Glockengeläut. Die Messe sollte leise gelesen werden.
Auch wurde bestimmten Personen gestattet, private Messen abzuhalten.

Im Jahre 1435 fand in Basel ein Konzil statt, auf dem man eben den Sachverhalt um die Interdikte klären wollte. Hier wurde allgemein durch ein Statut festgelegt, dass Städte nicht mehr aufgrund von Geldschulden ins Interdikt gelegt werden dürfen.

Dieses Statut wurde dem Rat der Stadt Halle am 04. August Ao. 1439 gesondert attestiert und bestätigt, dass keine Stadt, Schloss, Dorf oder Ort mit einem Interdikt belegt werden darf, es sei denn, der Ort oder dessen oberste Herren haben durch eigene Schuld das Kirchenrecht verletzt.

Sonntag, 20. Juli 2014

20. July Ao. 1414

Pabsts Johannis XXIII. Bulla declaratoria des von Pabst Bonifacio IX. der Stadt Halle ertheilten Privilegii, daß man um Geld-Schulden, oder anderer geringer Sachen halber, sie nicht ins Interdict legen und den Gottesdienst hemmen soll.



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. Zum Beispiel durften Gottesdienste nicht mehr gehalten werden und den Gläubigen wurden die Sakramente verwehrt. Trauungen wurden nicht durchgeführt und kirchliche Begräbnisse verweigert, Glocken durften nicht geläutet werden. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.
Nach und nach bürgerte sich die Praxis ein, Schuldtitel an Geistliche zu verkaufen, weil diese mit Hilfe eines Interdikts ihre Forderungen besser durchsetzen konnten.

Da das Interdikt oft missbräuchlich genutzt wurde und seine Wirkung im Volk nachließ, begannen die Päpste, diese Praxis einzudämmen.

Papst Johannes XXIII. bestätigt in diesem Dokument eine Zusicherung von Papst Bonifaz IX. vom 19. November Ao. 1390, dass über die Stadt Halle wegen solcher geringer Sachverhalte kein Interdikt verhängt werden soll.