Posts mit dem Label Erzbischof Günther II. werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Erzbischof Günther II. werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 1. Februar 2015

01. Februar Ao. 1413

Pabsts Johannis XXIII Bulla, darinnen er der Stadt Halle das Privilegium ertheilet, daß wann nicht die gantze Stadt ins Interdict geleget ist, der Gottesdienst wegen ein und anderes excomminicirten nicht gehemmet werden soll. 



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. 
Der Papst konnte ein Interdikt verhängen, aber auch jeder andere ranghohe kirchliche Würdenträger bis hinab zum Bischof. Dieser Bann galt für ganze Länder, Provinzen, Städte oder Dörfer. 

Alle Arten des Gottesdienstes waren während eines Interdikts untersagt. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.

Geistliche durften keine Messe lesen oder predigen, Trauungen durften nicht durchgeführt werden, Bestattungen fanden ohne kirchliche Zeremonien und Weihen statt, Glocken durften nicht geläutet werden. 

Das Interdikt wurde oft missbräuchlich angewandt, um persönliche Interessen von kirchlichen Würdenträgern durchzusetzen. In der Folge gewöhnten sich die Gläubigen an solche Maßnahmen und nahmen sie nicht mehr ernst. 
Pfarrer wurden aufgefordert, trotz des Interdikts Messe zu halten. Wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisteten, wurde ihnen nicht selten ihr Einkommen vorenthalten oder sie wurden gar aus dem Ort gejagt. Ein geflügelter Spruch lautete damals: "Pfaffen, wollt ihr singen oder wollt ihr springen?".

Daraufhin begannen die Päpste, die Strafen zu lockern. Verschiedenen Kirchen und Klöstern wurden Privilegien erteilt, dass sie auch unter dem Interdikt weiter Gottesdienste halten können, allerdings bei verschlossenen Türen und ohne Glockengeläut. Die Messe sollte leise gelesen werden. 
Auch wurde bestimmten Personen gestattet, private Messen abzuhalten. 

Einige einflussreiche Persönlichkeiten aus Halle hatten nun die Bitte an Papst Johannes XXIII. herangetragen, dass Gottesdienste weiterhin stattfinden dürfen, wenn nur einzelne Personen einem Interdikt unterliegen bzw. exkommuniziert worden sind. 
Papst Johannes XXIII. erteilt der Stadt daraufhin dieses Privileg. 

Hierüber darf jedoch nicht vergessen werden, dass zu dieser Zeit die gesamte Stadt in Acht und Bann lag, also auch dem Interdikt unterlag. Diese Repressalien rührten noch von der Geschichte um den Salzgrafen Hans von Hedersleben, den die Stadt Halle am 13. September Ao. 1412 unrechtmäßig der Falschmünzerei bezichtigt, zum Tode verurteilt und hingerichtet hatte. Der Vergleich über diesen Vorfall wurde erst am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen, in dem Erzbischof Günther II. versprach, die Stadt von Reichsacht und Bann zu lösen.

Das von Papst Johannes XXIII. am 01. Februar Ao. 1413 erteilte Privileg konnte also nur für die Zukunft angewendet werden.

Sonntag, 23. November 2014

23. November Ao. 1428

Coppe Pißker verkaufft das Dorff Diemitz mit allen Zubehörungen an den Rath zu Halle.



Das Dorf und Rittergut Diemitz gehörte zum Amt Giebichenstein. Das Alter des Dorfes ist leider nicht verzeichnet. Das Rittergut selbst wurde Freyenfelde (Freiimfelde) genannt. 
Die Einwohner des Dorfes ernährten sich hauptsächlich von Küchengärtnerei, insbesondere vom Anbau von Kümmel und Gurken. Im Dorf gab es 2 Schenken, die Amtsbier (Giebichensteiner Bier) ausschenken mussten. 

Nach der Hinrichtung des Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412 überzog Erzbischof Günther II. die Stadt Halle und die umliegenden Dörfer mit Krieg und brannte die Ernte auf den Feldern ab. Im Jahre 1414 fiel das ganze Dorf Diemitz deshalb einer Feuersbrunst zum Opfer. Nur von der Kirche blieben die Mauern stehen. 
Als Schadenersatz räumte Erzbischof Günther II. den Einwohnern einiges Land ein, auf dem sie ihr Dorf wieder errichten konnten. Für dieses Land hatten sie Erbzins zu zahlen. 

Im 15. Jh. war das Rittergut und das Dorf Diemitz im Besitz der Familie Pißker. 
Das Geschlecht derer von Pißker lebte seit mindestens 1376 in Halle und gehörte zur Pfänneraristokratie. 

Coppe Pißker, um den es in diesem Eintrag geht, war ab 1386 Bornmeister über den Meteritzbrunnen in Halle und ab 1417 Ratsmeister zu Halle. 

Coppe Pißker verkauft nun das Dorf Demenitz (Diemitz) mit 8 Hufen Landes und einem Weinberg mit allen Gütern, Zinsen, Nutzungen, Freiheiten und Rechten. Zu dem Besitz gehören die Gerichte in Feld und Dorf. Die Kaufsumme beträgt 700 Rheinische Gulden.

Der Verkäufer verspricht, das Gut zu verlassen, sobald die Stadt Halle oder ein neuer Lehnsmann das Land nutzen möchte. 


Für den Fall, dass der Lehnsherr zu Magdeburg - also der Erzbischof - die Stadt Halle nicht mit dem Besitz belehnt, ist Coppe Pißker bereit, die Kaufsumme zurückzuzahlen. Es möchte ihm nur 3 Monate vorher angezeigt werden. Sollte er die Rückzahlung nicht termingerecht vornehmen, verpflichtet sich Coppe Pißker, Schadenersatz zu leisten. 

Montag, 17. November 2014

17. November Ao. 1414

Conradi Abts zu Pegau, als Päbstl. Commissarii, Processus Executionis des von Pabst Johanne XXIII. der Stadt Halle ertheilten Privilegii de non evocando.



Der oberste geistliche Richter war in jenen Zeiten der Papst. Wenn jemand in einem geistlichen Rechtsstreit den Papst als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das päpstliche Gericht geladen. 
Aber der Papst konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit

In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den Papst gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden. 

Die Geschichte dieses Briefes beginnt schon im Jahre 1392, als Erzbischof Albrecht IV. der Stadt Halle das Privileg erteilt, dass der Rat und die Bürgerschaft der Stadt vor keine auswärtigen geistlichen Gerichte geladen werden sollen. Allein der Propst des Klosters St. Moritz sei als Richter zuständig und hätte auch gegen die Widersacher gerecht zu verfahren. 

Und wenn ein Auswärtiger eine Rechtssache mit den Hallischen auszumachen hätte, möge auch er sich an den Propst zu St. Moritz wenden. 

Nun gab es im Jahre 1401 einen Fall, in dem sich jemand an das kaiserliche Hofgericht wandte und Erzbischof Albrecht IV. eingreifen und schlichten musste.

In den folgenden Jahrzehnten wurde der Stadt Halle sowohl vom Kaiser für die weltlichen Gerichte, als auch vom Papst für die geistlichen Gerichte das erwähnte Privileg verliehen. So erhielt die Stadt am 20. Juli Ao. 1414 das päpstliche Privilegium de non evocando. 

Am 17. November Ao. 1414 erteilt Papst Johannes XXIII. dem Abt des Klosters Pegau in seiner Eigenschaft als päpstlicher Kommissar den Auftrag, die geistliche Gerichtshoheit offiziell an den Propst des Klosters zum Neuen Werk zu übergeben. Dieser war gleichzeitig der Erzdiakon des hallischen Kirchensprengels und konnte dieses Privileg weiter delegieren. Bisher hatte er den Propst des Klosters St. Moritz mit dem Richteramt beauftragt. Ob das auch hier der Fall war, ist leider nicht dokumentiert. Es ist jedoch zu vermuten.

Gleichzeitig zählt Papst Johannes XXIII. noch einmal die Befugnisse auf, die sich aus diesem Privileg ergeben. 

Ich gehe davon aus, dass die erneute Bestätigung des Privilegium de non evocando durch die Streitigkeiten der Stadt Halle mit Erzbischof Günther II. erforderlich war. 

Die Stadt hatte im Jahre 1412 den von Erzbischof Günther II. eingesetzten Salzgrafen, der zugleich Münzmeister war, der Falschmünzerei angeklagt, zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt und das Urteil gleich vollstreckt. Die ganze Geschichte ist unter dem Datum vom 01. Juni Ao. 1414 ausführlich beschrieben.

In der Folge dieser unrechtmäßigen Hinrichtung hatte Erzbischof Günther II. die Stadt Halle in Reichsacht und Bann schlagen lassen. 
Zusätzlich überzog der Erzbischof die Stadt mit Krieg und Belagerung, ließ zur Erntezeit das Getreide auf dem Halme verbrennen und brachte durch solches Vorgehen den Handel in der Stadt gänzlich zum Erliegen. 


Auf Befehl Kaiser Wenzels vom 01. August Ao. 1414 hatte der Rat der Stadt mit dem Erzbischof Verhandlungen aufgenommen, um die Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen und wieder Normalität einkehren zu lassen. Gegen eine Zahlung in Höhe von 13.000 Gulden zur Wiedergutmachung erklärte sich Erzbischof Günther II. bereit, die Feindseligkeiten gegen die Stadt Halle einzustellen. Der Vertrag darüber wurde am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen. 

Freitag, 12. September 2014

12. September Ao. 1417

Kaysers Sigismundi Confirmation aller Privilegien, der Stadt Halle.



Hier ist Johann Christoph von Dreyhaupt ein Fehler unterlaufen. Sigismund wurde erst im Jahre 1433 zum römisch-deutschen Kaiser ernannt.
Das vorliegende Dokument hat Sigismund in seiner Eigenschaft als römisch-deutscher König (seit 1411) gesiegelt. Das geht aus dem lateinischen Text auch hervor.

König Sigismund war zu der Zeit intensiv mit dem Konzil von Konstanz (1414 - 1418) beschäftigt, um die Spaltung der Kirche zu beenden und wieder Glaubenseinheit zu schaffen.

In Halle jedoch hatte sich im Jahre 1412 ein unerhörter Vorgang ereignet: Die Stadt hatte den von Erzbischof Günther II. eingesetzten Salzgrafen, der zugleich Münzmeister war, der Falschmünzerei angeklagt, zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt und das Urteil gleich vollstreckt. Die ganze Geschichte ist unter dem Datum vom 01. Juni Ao. 1414 ausführlich beschrieben.

In der Folge dieser unrechtmäßigen Hinrichtung hatte Erzbischof Günther II. die Stadt Halle in Reichsacht und Bann schlagen lassen.
Zusätzlich überzog der Erzbischof die Stadt mit Krieg und Belagerung, ließ zur Erntezeit das Getreide auf dem Halme verbrennen und brachte durch solches Vorgehen den Handel in der Stadt gänzlich zum Erliegen.

Auf Befehl Kaiser Wenzels vom 01. August Ao. 1414 hatte der Rat der Stadt mit dem Erzbischof Verhandlungen aufgenommen, um die Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen und wieder Normalität einkehren zu lassen. Gegen eine Zahlung in Höhe von 13.000 Gulden zur Wiedergutmachung erklärte sich Erzbischof Günther II. bereit, die Feindseligkeiten gegen die Stadt Halle einzustellen.

Der Vertrag darüber wurde am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen. Dort versprach Erzbischof Günther auch, die Stadt wieder von Acht und Bann zu befreien.

Es sollte jedoch noch bis zum Jahre 1417 dauern, bis Erzbischof Günther II. wegen einiger Zwistigkeiten mit dem Markgrafen von Brandenburg an König Sigismund herantrat und um Schlichtung bat. Gleichzeitig ließ sich Erzbischof Günther II. mit den weltlichen Hoheitsrechten über das Erzstift Magdeburg beleihen.

Da ihm der König nun einmal sein Ohr geliehen hatte, bat Erzbischof Günther auch um Aufhebung der Reichsacht gegen die Stadt Halle.

König Sigismund lässt daraufhin zwei Dokumente aufsetzen, mit denen er am 12. September Ao. 1417 die Stadt Halle in ihren Privilegien und Freiheiten bestätigt und ihr außerdem das Privileg de non evocando erteilt.

Der oberste weltliche Richter war in jenen Zeiten der König bzw. Kaiser. Wenn jemand in einem weltlichen Rechtsstreit den König als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das königliche Gericht geladen.
Aber der König konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit.
In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den König gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden.

Nun hatte also die Stadt Halle in weltlichen Rechtsfragen die Gerichtshoheit erlangt.

Freitag, 29. August 2014

29. August Ao. 1445

Ertzbischoff Friedrichs zu Magdeburg Privilegium der Stadt Magdeburg ertheilet, daß die Bürger nach gemeinen Sächsischen Rechten entschieden werden sollen.



Nachdem Erzbischof Günther II. am 23. März Ao. 1445 verstorben war, wurde seiner Empfehlung gefolgt und der Domherr Graf Friedrich von Beichlingen am 19. April Ao. 1445 einstimmig zum neuen Erzbischof erwählt.

Obwohl er bei seinem Amtsantritt noch sehr jung war, hat er wohl weise und friedfertig regiert.

In den Streitigkeiten mit den Erzbischöfen hatten bisher die Städte Magdeburg und Halle fest zusammengestanden und ihre Handlungsweisen miteinander abgesprochen. So war es auch üblich, die Huldigung einem neuen Landesherrn gegenüber in gegenseitiger Absprache vorzunehmen.
Doch dieses Mal leisteten die Magdeburger dem neuen Erzbischof ihre Huldigung, ohne vorher mit den Hallischen beraten zu haben. Die Hallenser, angestiftet von ihrem Stadthauptmann Henning Strobart, zierten sich und legten erst ein Jahr später den Treueeid ab.

Als Erzbischof Friedrich III. feierlich zu Magdeburg begrüßt wurde und der Rat mitsamt den ansässigen Ständen und Innungen dem Landesherrn Treue und Gehorsam geschworen hatte, erteilte ihnen Friedrich einen Huldebrief, in dem der Stadt ihre Privilegien und Freiheiten bestätigt wurden. Außerdem bekannte sich Erzbischof Friedrich III. zur Anwendung des sächsischen Rechts in seiner Diözese.

Am 21. August Ao. 1446 leistete auch Halle dem Erzbischof den Huldigungseid und erhielt ebenfalls das Privilegium, Rechtssachen nach sächsischer Art zu entscheiden.

Donnerstag, 21. August 2014

21. August Ao. 1446

Einzug und Huldigung des neuerwehlten Ertzbischoffs zu Magdeburg, Friderichs von Beuchlingen zu Halle.



Nachdem Erzbischof Günther II. am 23. März Ao. 1445 verstorben war, wurde seiner Empfehlung gefolgt und der Domherr Graf Friedrich von Beichlingen am 19. April Ao. 1445 einstimmig zum neuen Erzbischof erwählt.

Obwohl er bei seinem Amtsantritt noch sehr jung war, hat er wohl weise und friedfertig regiert.

In den Streitigkeiten mit den Erzbischöfen hatten bisher die Städte Magdeburg und Halle fest zusammengestanden und ihre Handlungsweisen miteinander abgesprochen. So war es auch üblich, die Huldigung einem neuen Landesherrn gegenüber in gegenseitiger Absprache vorzunehmen.
Doch dieses Mal leisteten die Magdeburger dem neuen Erzbischof ihre Huldigung, ohne vorher mit den Hallischen beraten zu haben.

Angestiftet von ihrem Stadthauptmann Henning Strobart hatte Halle sich geweigert, dem Erzbischof die Huldigung zu leisten.
Um diesem Zustand abzuhelfen, kam im August 1446 Kurfürst Friedrich II. von Sachsen in seiner Eigenschaft als Burggraf von Magdeburg mit dem Bischof von Merseburg und seinen Räten nach Halle. Am 14. August Ao. 1446 ließ er durch seine Beauftragten an den Rat der Stadt ausrichten, dass er bereit sei, den Streit zwischen der Stadt und dem Erzbischof zu schlichten.
Die Stadt nahm das Angebot gerne an.

So verglich Kurfürst Friedrich II. der Sanftmütige die Parteien dahingehend, dass Halle bereitwillig ihrem Landesherrn huldigen würde, sofern der Erzbischof seine Ankunft in der Stadt 8 Tage vorher anzeigen wolle.
Der Erzbischof möge wie seine Vorfahren der Stadt ihre Freiheiten und Privilegien bestätigen und die Bürger, deren Güter innerhalb der Stadtmauern lägen, zum ersten Male kostenlos beleihen und keine Lehnsware dafür verlangen. Über die Güter, die außerhalb der Stadt liegen, sollte bis zum darauffolgenden Jahr eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Diesem Vergleich stimmten beide Seiten zu und Erzbischof Friedrich III. hielt am 21. August Ao. 1446 Einzug in Halle, um die Huldigung der Stadt entgegen zu nehmen.

Mittwoch, 9. Juli 2014

09. July Ao. 1443

Ertzbischoff Günthers zu Magdeburg Confirmation des von Burgemeister und Rath zu Löbechün in der Pfarr-Kirche daselbst gestiffteten Altars S. Andreæ, Valentini, Margarethæ und Barbaræ.



Löbejün ist 2 Meilen (ca. 15 Kilometer) von Halle entfernt gelegen und wird ebenfalls in der Urkunde Kaiser Ottos I. vom 29. Juli Ao. 961 erwähnt, in der er dem Moritzkloster in Magdeburg den Zehnten von einigen Orten, darunter auch Giebichenstein, schenkt.
Die Stadt Löbejün hatte in alter Zeit eine Stadtmauer aus Lehm, ab 1552 eine steinerne Stadtbefestigung mit 4 Toren.

Erzbischof Günther bestätigt die Stiftung eines Altars für die Pfarrkirche St. Petri in Löbejün durch den Bürgermeister und den Gemeinderat.

Die Stadtkirche war dem Heiligen Petrus geweiht und wurde am Freitag, dem 17. Mai 1583 bei dem großen Stadtbrand zerstört, bei dem innerhalb von 3 Stunden die Kirche, der Glockenturm, das Rathaus, ein gemeinschaftliches Brauhaus und 180 Wohnhäuser in Rauch aufgegangen waren. Dieser Brand war von einem Manne gelegt worden, dem eines Sonntags kein Bier ausgeschenkt wurde, weil dies während des Gottesdienstes unschicklich war. Der Mann erhielt seine Strafe. Er wurde wenig später in Düben gefasst und zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt.

Im Jahre 1586 wurde die Kirche wieder erbaut. Ob der genannte Altar den Stadtbrand überstanden hat, ist hier nicht erwähnt.

Sonntag, 29. Juni 2014

29. Juni Ao. 1435

Vertrag oder Sühne-Brieff zwischen Ertzbischoff Günthern und den Städten Magdeburg und Halle.



Wir befinden uns in einer Zeit, in der die Kämpfe zwischen den Städten und dem Erzbischof als Landesherrn ihren Höhepunkt erreichen. Halle, immer noch darauf bedacht, die Unabhängigkeit vom Erzstift zu erlangen und sich als freie Reichsstadt zu behaupten, wehrte sich gegen alle Restriktionen, die der Stadt vom Erzbischof auferlegt wurden. Um die Stadtverteidigung besser organisieren zu können, sah sich die Stadt sogar gezwungen, einen Stadthauptmann in Dienst zu stellen.

Doch im Heiligen Römischen Reich herrschte große Unruhe. Die Hussiten, die Anhänger der reformatorischen Lehre des Jan Hus (am 06. Juli Ao. 1415 in Konstanz auf dem Scheiterhaufen verbrannt), überzogen Böhmen mit Krieg und wurden von kaiserlich-katholischen Truppen bekämpft. Dennoch drangen die Hussiten bis Schlesien und Niederösterreich vor und zogen im Jahre 1429 in der Markgrafschaft Meißen an der Elbe entlang.

Die Stadt Magdeburg fürchtete einen Einfall der Hussiten in ihre Stadt und errichtete deshalb auf einer bis dahin ungeschützten Stelle, der Freiheit des Domkapitels hinter der Möllenvogtei, einen Wachturm, befestigten und besetzten diesen. Weil nun die Mitglieder des Domkapitels am freien Zugang zu ihren Höfen gehindert waren, entstand großer Streit zwischen der Stadt Magdeburg und dem Erzbischof Günther II. (1403 - 1445 im Amt) sowie dem ganzen Domkapitel.
Der Versuch, die Parteien gütlich miteinander zu vergleichen, scheiterte und der Zwist artete in der Folgezeit in einen regelrechten Krieg aus, in dem eine jede Partei ihre Bundesgenossen zu Hilfe rief.
Der Erzbischof schlug Magdeburg in den Bann und ließ die Acht gegen sie verhängen.

Der Konflikt, der sich nun weit ins Erzbistum erstreckte, währte bis zum Jahre 1435, wobei die Städte Magdeburg und Halle im Jahre 1433 ihr Bündnis zu gegenseitigem Beistand erneuerten. Dadurch wurde auch Halle wieder in die Kampfhandlungen einbezogen und von Erzbischof Günther II. mit dem Bann belegt. Er verbündete sich mit dem Kurfürsten Friedrich II. von Sachsen und überließ diesem die Burg Giebichenstein wiederkäuflich gegen Zahlung von 31.000 Gulden.

Der Kurfürst forderte von der Stadt Halle Gehorsam. Weil die Hallischen aber den Kurfürsten nicht als ihren Herren anerkennen wollten (ihr Landesherr, der Erzbischof Günther II., war ja noch am Leben), zog Friedrich II. im April 1435 mit 12.000 Mann vor die Stadt und belagerte sie. Der Kurfürst ließ von seinen Truppen Schanzen errichten und beschoss die Stadt heftig. Doch die Hallenser wehrten sich tapfer und fügten den Truppen des Kurfürsten einigen Schaden zu, obwohl ihre Bundesgenossen ausblieben. Letztlich fürchtete Kurfürst Friedrich II. von Sachsen, dass seine Lande von den Verbündeten der Stadt in seiner Abwesenheit angegriffen werden könnten und hob die Belagerung auf.

Nachdem erneute Kampfhandlungen um die Stadt Egeln (Salzlandkreis, Sachsen-Anhalt) mit einer Niederlage hallischer Edelleute endeten, forderten die Fürsten von Sachsen, Thüringen und Hessen die Stadt Halle auf, sich endlich mit dem Erzbischof zu vertragen.

Bischof Johannes zu Merseburg, Fürst Bernhard zu Anhalt und Statius Felthauer, der Bürgermeister zu Braunschweig, erklärten sich als Schiedsleute bereit, den Streit zu schlichten, setzten sich im Kloster zum Neuen Werk an einen Tisch und erarbeiteten einen Vergleich zwischen Erzbischof Günther II. und den Städten Magdeburg und Halle, der am 04. Mai Ao. 1435 in Kraft trat.
Hierin wurde festgelegt, dass die Stadt Magdeburg den Burgfried in der Domfreiheit behalten darf, aber den ungehinderten Ein- und Ausgang zu den Behausungen zu gewährleisten hat.
Alle an den Streitigkeiten beteiligten Städte sollen bei ihren Freiheiten, Rechten und Privilegien belassen werden.
Die Städte geben die während des Krieges eroberten Güter wieder an den Erzbischof zurück und werden dafür aus Acht und Bann gelöst. Die Braunschweiger Bürger sind bereit, für die Absolution der Städte Magdeburg und Halle 4.000 Rheinische Gulden beizusteuern.
Sollten die Städte nicht aus der Acht zu bringen sein, geben sie trotzdem die Güter zurück und erhalten als Gegenleistung die 4.000 Rheinischen Gulden.
Der Erzbischof verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Toten, die während des Bannes bestattet worden sind, im Nachhinein noch ihre Weihe erhalten.
Künftig sollen alle Kriege, Fehden, Unwillen und Schaden zwischen dem Erzbischof, der Stadt Magdeburg und der Stadt Halle unterbleiben.

Dieser Vertrag ist von allen Parteien bestätigt und unterschrieben und am 29. Juni Ao. 1435 von den Schiedsleuten endgültig verabschiedet worden.

Mittwoch, 25. Juni 2014

25. Juni Ao. 1446

Ertzbischoff Friedrichs zu Magdeburg Schutzbrieff vor Günthern Grafen zu Mühlingen und Herrn zu Barby.



Nach dem Tod Erzbischof Günthers II., Graf von Schwarzburg, mit dem Halle einige Händel auszutragen hatte, übernahm Graf Friedrich von Beichlingen im Jahre 1445 das Amt des Erzbischofs zu Magdeburg. Das Domkapitel folgte mit dieser Wahl dem Wunsch seines Vorgängers.

Erzbischof Friedrich III. galt als ein frommer und friedlicher Mann, der bewaffnete Konflikte mit Diplomatie zu verhindern wusste.

Die weltlichen Fürsten seines Erzbistums machte er sich zum Beispiel durch Schutzbriefe gewogen.
So versichert er am 25. Juni Ao. 1446 den Grafen Günther zu Mühlingen und Barby seines Schutzes, der sich auf die Schlösser, Orte, Ländereien und Leute in dessen Verfügungsgewalt bezieht.

Mittwoch, 11. Juni 2014

11. Juni Ao. 1479

Ertzbischoff Ernesti zu Magdeburg Lehn-Brieff über Schloß und Stadt Alsleben an der Saale, samt Zubehörungen, Heinrichen von Krosigk ertheilet.



Schloss und Stadt Alsleben sind schon seit heidnischen sächsischen Zeiten bekannt, wiewohl das Datum der Gründung im Dunkeln liegt. Spätestens im Jahre 979 haben hier auch Grafen von sich reden gemacht, namentlich Graf Gero von Alsleben, der mit seiner Gemahlin Adela ein Jungfrauen-Stift des Benediktiner-Ordens gründete und dem heiligen Johannes weihen ließ. Die Stiftung wurde von Kaiser Otto II. am 20. Mai 979 bestätigt.

Nach dem Tod des letzten Grafen von Alsleben im Jahre 1128 kaufte Erzbischof Norbert die Stadt und das Schloss Alsleben von Irmgard von Plötzkau, der Mutter des Verstorbenen, und fügte Alsleben so dem Besitz des Erzstifts hinzu. Zwei Jahre später, also im Jahre 1130, erwarb er auch noch die Abtei St. Johannes, die bis dahin unmittelbar dem Kaiser unterworfen war.

In den folgenden Jahrhunderten wurde Alsleben von den Erzbischöfen als landesfürstliches Amt genutzt und immer mal wieder verpfändet.
Um 1440 verschreibt Erzbischof Günther II. Schloss Alsleben wiederkäuflich an Karl von Krosigk für 2.000 Ungarische Gulden. Ein Ungarischer Gulden hatte einen Wert von 3 Rheinischen Gulden bzw. 1 Schock Groschen (60 Groschen).
Im Jahre 1455 erneuern Karl von Krosigks Söhne Heinrich und Eschwin diesen Vertrag, wobei Erzbischof Friedrich III. die Stadt Könnern und 17 zur Grafschaft Alsleben gehörige Dörfer aus dem Vertrag entfernt und die Wiederkaufssumme auf 2.000 Ungarische Gulden (also 6.000 Rheinische Gulden) und 350 Schock Groschen (also insgesamt auf 7.050 Rheinische Gulden) und zusätzlich um 200 Rheinische Gulden erhöht.
Der Besitz hatte demzufolge einen Gesamtwert von 7.250 Rheinischen Gulden. Davon waren die 7.050 Gulden schon in die Gebäude des Besitzes investiert worden und die zusätzlichen 200 Gulden sollten noch verbaut werden.

Am 11. Juni Ao. 1479 zahlt Heinrich von Krosigk noch einmal 1.000 Ungarische Gulden (also 3.000 Rheinische Gulden) an Erzbischof Ernst und erhält Schloss und Stadt Alsleben zu erblichem Mannlehen. Der Besitz verbleibt nun für 268 Jahre in den Händen derer von Krosigk.
In dem Lehnbrief erteilt Erzbischof Ernst Heinrich von Krosigk und seinen Nachkommen das Privileg, den Besitz nach ihrem Gutdünken zu nutzen und zu gebrauchen und fordert dafür Gehorsam, Loyalität und Unterstützung, auch militärischer Art. Je nach Anzahl der Einwohner haben die Lehnsmänner ein bestimmtes Kontingent an Söldnern bereitzustellen, wenn das Erzstift derer bedarf. Im Gegenzug verspricht der Erzbischof Schutz und Beistand.
Die Vasallen dürfen nicht gegen das Erzstift zu Felde ziehen, jedoch im Falle eines Angriffs durch Feinde für ihre eigene Verteidigung sorgen, falls der Erzbischof den versprochenen Beistand nicht leisten kann.
Des Weiteren wird Heinrich von Krosigk verpflichtet, seine unmittelbaren Untertanen bei ihren Freiheiten und Gewohnheiten zu belassen.
Sollten die Vasallen keine männlichen Erben haben, fällt nach dem Tod des letzten männlichen Vertreters das Lehen wieder zurück an das Erzstift. Möglichen weiblichen Nachkommen, sofern sie noch nicht durch eheliches oder geistliches Leben versorgt sind, wird das Erzstift in solchem Fall eine Abfindung in Höhe von 300 Rheinischen Gulden zahlen.

Freitag, 6. Juni 2014

06. Juni Ao. 1441

Ertzbischoff Günthers zu Magdeburg Bestallung D. Thomas Hirschhorns zum Leib-Medico.



Dem Klerus im Erzbistum Magdeburg fehlte seit langer Zeit ein erfahrener Arzt.
Zur damaligen Zeit beschäftigte man sich insbesondere in Klöstern mit der Heilkunde. Für das gemeine Volk übernahmen Bader und Barbiere medizinische Dienstleistungen, oftmals auf Jahrmärkten unter den Augen der Öffentlichkeit.

Hochgestellte Persönlichkeiten leisteten sich jedoch schon seit dem Altertum den Luxus eines Leibarztes, der seinem Herrn jederzeit zur Verfügung zu stehen hatte und nicht selten auch für missglückte Heilversuche verantwortlich gemacht wurde.

Hier bestellt nun Erzbischof Günther II. den Gelehrten Dr. Thomas Hirschhorn zu seinem Leibmedicus. In der Urkunde wird festgelegt, dass Dr. Thomas Hirschhorn für seine Dienste jährlich 100 Schock Kreuzgroschen (also 6.000 Kreuzgroschen) erhält. Davon soll er an Martini (11. November) 33 Schock = 1.980 Kreuzgroschen vom Abt des Klosters Berge bekommen. An Walpurgis (30. April) und an Jakobi (25. Juli) soll er sich je 2.010 Kreuzgroschen bei dem Geleitsmann zu Magdeburg abholen. Zusätzlich erhält er jedes Jahr ein neues Gewand.

Im Gegenzug verpflichtet sich Dr. Thomas Hirschhorn dazu, seinen Wohnsitz in Magdeburg zu nehmen und die Stadt nicht für mehr als 6 Wochen ohne Zustimmung des Erzbischofs oder des Domkapitels zu verlassen.

Sonntag, 1. Juni 2014

01. Juni Ao. 1414

Pabst Johannis XXIII. Breve an den Bischoff zu Havelberg, darinnen er demselben Commißion ertheilet, die Sache wegen des von dem Rath zu Halle verbranten Saltzgräfen Hans von Hedersleben zu untersuchen und zu entscheiden.



Zwischen der Stadt Halle und den Erzbischöfen (namentlich Peter und Albrecht IV.) hatte es Streit gegeben, wer den Salzgrafen einsetzen darf. Der Salzgraf hatte das oberste Amt der Salzwirker inne und wachte über die Talgerichte. Außerdem oblag ihm das Amt eines Münzmeisters und Zolleinnehmers.

Ursprünglich vererbte sich das Amt vom Vater auf den Sohn. Etwa um die Mitte des 14. Jh. bürgerte sich ein, dass der Salzgraf von der Stadt ernannt und vom jeweiligen Erzbischof bestätigt wurde. Doch die Erzbischöfe wollten lieber eigene Personalien ernennen. Daher der Streit.

Erzbischof Günther II., Graf Günthers XXIX. zu Schwartzburgs zweiter Sohn, wollte diesen Streit zugunsten der Erzbischöfe beenden und ernannte am 01. November 1408 den hallischen Adligen Hans von Hedersleben zum Salzgrafen.
Vorher hatte es aufgrund des Streits geraume Zeit keinen Salzgrafen gegeben und der Rat der Stadt Halle zeigte sich erbost über die Ernennung. Der Rat führte das Argument ins Feld, dass es der Stadt zustünde, eine Person zu benennen und der Erzbischof nur diese mit dem Amt beleihen durfte.

Hans von Hedersleben übernahm ungeachtet der Situation sein Amt und begann, neue Pfennige zu schlagen.
Zu dieser Zeit war der Rat der Stadt Halle im Besitz eines großen Teils der Münzei, eines Zolls auf alle ein- und ausgehenden Waren, der erhoben wurde, um eben die Kosten des Münzschlagens zu decken. Der Überschuss aus den Einnahmen und den Kosten des Münzens wurde jährlich an die Anteilseigner (hier also hauptsächlich den Rat der Stadt) ausgeschüttet.
Um den Zins möglichst hoch ausfallen zu lassen, hatte der Rat der Stadt in der Vergangenheit darauf verzichtet, neue Münzen in Auftrag zu geben und so die entsprechenden Kosten vermieden.


So gab es gleich doppelten Anlass, den neuen Salzgrafen Hans von Hedersleben loswerden zu wollen.
Einmal, weil der Erzbischof mit der Ernennung des Salzgrafen angeblich das Gewohnheitsrecht der Stadt verletzt hätte und zweitens, weil der Salzgraf durch die Kosten des Münzschlagens den Zinsertrag des Rates aus der Münzei schmälerte.

So warf die Stadt dem Hans von Hedersleben nun Falschmünzerei vor, obwohl die spätere Probe ergab, dass die Münzen sogar gehaltvoller waren als vorgeschrieben.

Am 12. September 1412, zur Zeit des Jahrmarktes, nahm die Stadt den Salzgrafen gefangen und klagten ihn einen Tag später der Falschmünzerei an. Hans von Hedersleben wurde vom Schultheiß der Stadt zum Tod durch das Feuer verurteilt. All sein Flehen half nicht.
Die öffentlichen Hinrichtungsstätten der Stadt lagen außerhalb der Stadtmauer und Scheiterhaufen wurden gewöhnlich vor dem Oberen Steintor errichtet. Außerhalb der Stadt hatte jedoch der Amthauptmann von Giebichenstein das Sagen und hätte die Vollstreckung des unrechten Urteils verhindern können.
So griff man zu einer List und verbrannte Hans von Hedersleben auf einem kleinen Platz hinter dem Alten Markt, wohin sonst der Unrat aus den Salzkoten geschüttet wurde.

Erzbischof Günther II. war darüber so erzürnt, dass er die Stadt in Reichsacht, Interdikt und Bann schlagen ließ und mit Krieg überzog.
Mit Hilfe seines Vaters, seines Bruders Heinrich und anderer Bundesgenossen belagerte er die Stadt im Jahre 1414 zur Erntezeit und vernichtete die Feldfrüchte rund um Halle. Auch wenn Erzbischof Günther II. die Stadt nicht einnehmen konnte, wurde ihr großer Schaden zugefügt.
Auch die Nachbarn der Stadt wandten sich ab, denn auch sie verurteilten die Vorgehensweise des Rates. Der Kurfürst Friedrich zu Sachsen und der Landgraf Wilhelm in Thüringen sandten sogar Fehdebriefe.
Hilfe von außen hatten die Bürger also nicht zu erwarten und niemand durfte sich außerhalb der Stadtmauern blicken lassen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, beraubt, gefangen oder erschlagen zu werden. Der Handel kam gänzlich zum Erliegen.
In dieser Situation sah sich der Rat der Stadt Halle gezwungen, auf einen Vergleich einzugehen und sich auf Befehl Kaiser Wenzels gegen Zahlung des Schadens in Höhe von 30.000 Gulden und eines Strafgeldes in Höhe von 13.000 Gulden mit Erzbischof Günther auszusöhnen.

Bevor jedoch der kaiserliche Befehl erging, beauftragte Papst Johannes XXIII. den Bischof von Havelberg, Otto I., mit der Untersuchung des Falls.

Mittwoch, 16. April 2014

16. April Ao. 1438

Ertzbischoff Günthers zu Magdeburg Bestätigung des von Thilo und Hermann Gebrüdern von Trothe auff der Burg zu Wettin gestiffteten Altars.



Wettin, etwa 20 km nordwestlich von Halle gelegen, ist eine alte Stadt, die (ebenso wie Halle) von Kaiser Otto I. im Jahre 961 an das Moritzkloster in Magdeburg geschenkt wurde und somit zum Erzbistum Magdeburg gehörte. Wir finden hier noch heute die Stammburg der Wettiner, das Grafengeschlecht, aus dem sich später sächsische Kurfürsten herleiteten.

Im Jahre 1441 hat Erzbischof Günther II. die Burg Wettin (4.300 Gulden) und das Schloss Krosigk (1.300 Gulden) wiederkäuflich an Coppe und Cuno vom Ammendorf und Thilo und Hermann von Trotha verpfändet. Sein Nachfolger, Erzbischof Friedrich, hat 1446 beide Besitzungen wieder eingelöst.

Auf der Burg Wettin hat es auch eine Kapelle gegeben, in der die Herren Thilo und Hermann von Trotha einen Altar zu Ehren der heiligen Maria und Ottilie gestiftet haben. An dem Altar sollten jeden Mittwoch, Freitag und Sonntag Messen gelesen werden.
Zu der Stiftung gehörten Zinsen aus allerlei Landgütern, mit denen der Priester bezahlt wurde, der die Messen zu lesen hatte.

Mittwoch, 2. April 2014

02. April Ao. 1487

Ernesti Ertzbischoffs zu Magdeburg Verschreibung der Grävenschafft und Müntzey an den Rath zu Halle, gegen 6000 Goldgülden auf einen Wiederkauff.



Die Münzei war, wie schon im Eintrag vom 26. Februar erwähnt, ein Zoll auf alle ein- und ausgehenden Waren und wurde zur Finanzierung des Münzschlagens verwendet. Üblicherweise standen diese Einnahmen dem Landesherrn, also dem Erzbischof, zu.

Der Salzgraf wachte im Auftrag des Erzbischofs über die Salzwirker und die Talgerichte; dieses Amt war also etwa vergleichbar mit dem eines Schultheißen. Außerdem wurde dem Salzgrafen auch noch das Amt des Zolleinnehmers und Münzmeisters übertragen. Als Münzmeister bestimmte er, wann in Halle neue Pfennige zu schlagen waren und wachte über die Menge und Qualität.
Erzbischof Günther II. (1403 - 1445 im Amt) hatte nach langen Streitigkeiten mit der Stadt das Privileg, den Salzgrafen zu bestimmen, zurückerobert.

Im Jahre 1428 hatte Erzbischof Günther II. eben dieses Privileg und die Einnahmen aus der Münzei für 9 Jahre an den Rat der Stadt Halle verkauft. Der Stadt wird auch freigestellt, ob sie Münze schlagen lassen will. Diese Vereinbarung wurde immer wieder verlängert.

Nun überträgt auch Erzbischof Ernst (1476 - 1513 im Amt) die Ernennung des Salzgrafen an den Rat der Stadt Halle und überlässt ihm die Einnahmen aus der Münzei. Die Ernennung des Salzgrafen muss jedoch vom Erzbischof immer noch bestätigt werden.
Zusätzlich darf die Stadt bestimmen, ob und wann sie neue Münzen schlagen lässt.

Wie meist üblich, behält sich der Erzbischof das Recht vor, die Privilegien zurückzukaufen.

Fürderhin nahm der Salzgraf jeden Montag von den Torschreibern die Einnahmen aus dem kleinen Zoll ein und rechnete einmal jährlich mit dem Rat der Stadt ab. Von den Einnahmen behielt er 40 Mittelschock (28 Goldgulden, 13 Groschen, 8 Pfennige und 1 Mittelheller) als Gebühr für seine Dienste. Diese Verfahrensweise wurde bis ins Jahr 1645 beibehalten.

Donnerstag, 20. März 2014

20. März Ao. 1411

Ertzbischoffs Guntheri erneuerte Incorporation der Capellen S. Jacobi zu Halle dem Closter zu Pegau, und Exemption derselben von der Jurisdiction des Probstes zum Neuen Werck, als Archidiaconi Banni Hallensis, gegen einen jährlichen Zins, eines halben Loth Silbers.



Die Kapelle St. Jacob stand auf dem Sandberg und ist im Jahre 1117 von Wiprecht von Groitzsch, Voigt des Klosters zum Neuen Werk und Burggraf des Erzbischofs von Magdeburg, gestiftet worden. Ob er die Kapelle hat erbauen lassen oder einen früheren, wendischen Tempel umbauen ließ, bleibt unklar.
Offenbar jedoch geht die Widmung der Kapelle an den Heiligen Jakob auf die Wallfahrt Wiprechts über den Jakobsweg nach Santiago de Compostela zurück. Im Zusammenhang mit dieser Wallfahrt soll auch die Gründung des Klosters Pegau stehen.

Eben diesem Kloster wurde die Kapelle St. Jacob von Erzbischof Adelgotus unterworfen.

Erzbischof Günther II. bestätigt hier diese Zuordnung erneut und die Befreiung der Kapelle von der rechtlichen Verfügungsgewalt durch das Kloster zum Neuen Werk, dessen Propst gleichzeitig Vorsteher des hallischen Kirchensprengels war.
Somit hatte das Benediktiner-Kloster Pegau das Recht, einen eigenen Kapellan einzusetzen und nach Halle zu entsenden.

Ein Lot war eine Masse-Einheit, die in unserer Umgebung 14,606 g entsprach. Also zahlte das Kloster Pegau jährlich einen Zins in Höhe von 7,303 g Silber.

Montag, 10. März 2014

10. März Ao. 1420

Ertzbischoff Günthers zu Magdeburg Gnadenbrieff Coppe Pißkern Bürgern zu Halle wegen seiner Aussöhnung ertheilet.



Das Geschlecht derer von Pißker lebte seit mindestens 1376 in Halle und gehörte zur Pfänneraristokratie.
Die Familie besaß ein Rittergut in Diemitz und das Dorf Diemitz zu Lehen.

Coppe Pißker, um den es in diesem Eintrag geht, war ab 1386 Bornmeister über den Meteritzbrunnen in Halle und ab 1417 Ratsmeister zu Halle.

Offensichtlich hatte jener Coppe Pißker sich des Vertragsbruchs schuldig gemacht, denn er wurde im Jahre 1420 in der Burg Giebichenstein gefangen gehalten und musste 600 Schock Groschen (also 36.000 Groschen) Strafe erlegen, um seine Freiheit wieder zu erlangen.
Erzbischof Günther II. gewährt ihm auf Bitte des Rats der Stadt Halle erneut seine Huld mit diesem Brief.

Sonntag, 9. März 2014

09. März Ao. 1427

Absag- und Fehde-Brieff derer von Kotzen, von Hacke und von Quartier an die Stadt Halle.



Wir befinden uns in einer Zeit, in der die Kämpfe zwischen den Städten und dem Erzbischof als Landesherrn ihren Höhepunkt erreichen. Halle, immer noch darauf bedacht, die Unabhängigkeit vom Erzstift zu erlangen und sich als freie Reichsstadt zu behaupten, wehrte sich gegen alle Restriktionen, die der Stadt vom Erzbischof auferlegt wurden. Um die Stadtverteidigung besser organisieren zu können, wurde Henning Strobart als Stadthauptmann in Dienst gestellt.

Dieser jedoch, so sollte sich in der Zukunft erweisen, kochte sein eigenes Süppchen und hetzte bewusst Stadt und Erzbischof sowie Landadel gegeneinander.

Erzbischof Günther II. (1403 - 1445 im Amt), schon oft von der Stadt herausgefordert (nicht zuletzt durch die städtische Verurteilung und Hinrichtung des Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412), hatte am 18. Februar 1426 seinen Bruder, Graf Heinrich von Schwarzburg, zum Hauptmann des Erzstifts ernannt. Eine offene Fehde mit der Stadt Halle konnte sich Erzbischof Günther zu der Zeit wohl nicht leisten, gestattete seinem Hauptmann und dem Landadel aber ausdrücklich, der Stadt so viel Schaden wie möglich zu tun.

So wurden denn in dieser Zeit viele Bürger auf offener Straße beraubt, Handelswaren wurden nicht in die Stadt gelassen und die Salzausfuhr wurde sabotiert.
Die Stadt wehrte sich mit ähnlichen Mitteln, zog brandschatzend durch Trotha, Reideburg, Bruckdorf und Dieskau. Es wurden Ernten verbrannt und Häuser zerstört.

Als die Stadt Magdeburg auch noch mit Fürst Bernhard zu Anhalt-Bernburg in Streit geriet und Halle gemäß dem geschlossenen Ewigen Bündnis um Beistand anrief, eskalierte der Streit. Die Hallischen wurden von dem Bernburger verjagt und auf dem Rückzug in die Heimat ließ Strobart die fürstlichen Vorwerke und Dörfer plündern und brandschatzen.

Glücklicherweise kam zu der Zeit Herzog Wilhelm von Braunschweig in die Gegend und schlichtete den Streit. Er brachte den Erzbischof und die Städte dazu, einen Vergleich miteinander zu schließen.

Weder der Erzbischof noch die Stadt Halle - von Henning Strobart aufgehetzt - waren geneigt, die Vereinbarungen des Vergleichs einzuhalten und suchten nach Gelegenheiten, dem anderen Schaden zuzufügen.
Erzbischof Günther II. wollte aber nicht öffentlich als Vertragsbrecher dastehen und stachelte daher im Geheimen den Landadel auf, Streit anzufangen.

So entsagten denn auch die von Kotzen, von Hacke und von Quartier der Stadt und sandten ihr am 09. März 1427 einen offenen Fehdebrief.
In der Folge wurden die Bürger der Stadt Halle auf den Straßen im Umland angegriffen, beraubt und gefangen genommen.

Die Stadt Halle rief ihre Bundesgenossen aus Magdeburg, Braunschweig, Goslar und Helmstädt zu Hilfe, griffen Wettin (welches den Herren von Ammendorf gehörte) mit Raub und Brand an und plünderten später Ammendorf, welches damals die Herren von Kotze besaßen. Dort wurde das Vorwerk und Getreide im Wert von 1.000 Gulden verbrannt.

Letztlich verglich sich die Stadt zuerst mit denen von Kotze und später durch Intervention des Domkapitels erneut mit dem Erzbischof. Natürlich kostete auch dieser Vergleich die Stadt wieder einen Haufen Geld. Wie viel genau, ist leider nicht überliefert.

Mittwoch, 26. Februar 2014

Scrapbook - 26.02.2014

Während der Recherche zu meinem heutigen Chronik-Eintrag für den 26. Februar Ao. 1403 ist mir aufgefallen, dass die Hinrichtung des Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412 nicht nur mit dessen Ernennung durch den Erzbischof zu tun hatte.

Der Rat der Stadt Halle hatte ja gegen die Ernennung eines Salzgrafen durch den Erzbischof deshalb protestiert, weil er sich in seinen Rechten eingeschränkt sah. Es wurde behauptet, ein Salzgraf wäre von der Stadt zu benennen und vom Erzbischof lediglich zu bestätigen. Erzbischof Günther II. hätte also gegen geltenden Brauch verstoßen.

Nun jedoch bekommt die Sache noch einen faden Nachgeschmack. Denn offensichtlich hat der Rat der Stadt den Salzgrafen auch aus schlichter Gier hingerichtet.
Wie in meinem Chronik-Eintrag für den heutigen Tag zu lesen ist, befand sich der Rat der Stadt zur damaligen Zeit im Besitz eines Großteils der Münzei.
Indem der Rat keine neuen Münzen schlagen ließ, vermied er Kosten, die den Zins aus diesen Zolleinnahmen geschmälert hätten.

Nun hatte Erzbischof Günther II. im Jahre 1408 aber einen neuen Salzgrafen bestimmt, der gleichzeitig Münzmeister der Stadt wurde. Und Hans von Hedersleben wagte es obendrein, sein Amt ernst zu nehmen und neue Pfennige zu schlagen. Dadurch wurde der Zinsgewinn für den Rat der Stadt empfindlich reduziert.

Das war also der zweite Grund, weshalb der Salzgraf der Falschmünzerei beschuldigt wurde, obwohl sich dafür keinerlei Beweise fanden. Auf ein ordentliches Verfahren konnte man es nicht ankommen lassen, denn dann wäre Hans von Hedersleben unzweifelhaft freigesprochen worden. Demzufolge konnte die Verurteilung und die darauf folgende Hinrichtung auf dem Scheiterhaufen nur in einer Nacht-und-Nebel-Aktion stattfinden. Pfui, Ihr Ratsherren!

Sonntag, 16. Februar 2014

16. Februar Ao. 1415 *

Derer von Hedersleben Lehns-Revers, über das von Ertzbischoff Günthern zu Magdeburg zu Lehn erhaltene Schloß Trebnütz.



* Hier liegt ein Fehler in der Chronik vor. Der Eintrag ist in der Dreyhaupt-Chronik dem 16. Februar 1415 zugeschrieben worden, im Dokument selbst wird aber "Sabbato post Valentini" - also der Samstag nach Valentin - verzeichnet, und das war im Jahre 1415 der 15. Februar.

Trebnitz, heute Ortsteil der Stadt Könnern im Salzlandkreis, gehörte seit dem Jahre 1252 zum Erzstift Magdeburg und war als Dorf und Rittergut bekannt.

Cyriacus, Augustin und Paul von Hedersleben, Vettern des im September 1412 unrechtmäßig von der Stadt Halle auf dem Scheiterhaufen hingerichteten Hans von Hedersleben (siehe Eintrag vom 02. October Ao. 1414), erhalten von Erzbischof Günther II. das Rittergut Trebnitz mit all seinen Zubehörungen zu Lehen.

In diesem Brief bestätigen sie das Lehen der Feste Trebnitz und der zugehörigen Klause in Trotha (welche von Erik, Wiprecht und Hans Rabyl verlassen worden war) und schwören für sich und ihre Erben, das Lehen in gutem Stand zu halten und dem Erzbischof angemessen und treu zu dienen.

Sonntag, 26. Januar 2014

26. Januar Ao. 1458

Vergleich zwischen Ertzbischoff Friedrichen zu Magdeburg und Augustin und Paul Gebrüdern von Hedersleben wegen des Geleites zu Bruckdorff und einer Juden-Schuld.



Augustin und Paul von Hedersleben, Bürger und Pfänner zu Halle, hatten Erzbischof Günther (1403 - 1445 im Amt) 400 Rheinische Gulden überlassen und dafür das Recht auf jährlich 40 Rheinische Gulden Zins aus dem Geleit zu Bruckdorf erworben.

Die Brüder von Hedersleben wollten nun bei Erzbischof Friedrich den Schuldbrief einlösen und ihre 400 Gulden wiederhaben.
Der jedoch gab den Brüdern den Schuldbrief zurück und tilgte dafür eine Schuld in Höhe von 600 Rheinischen Gulden, die die Gebrüder Hedersleben einst bei einem Juden namens Mosse Leser aufgenommen hatten. Mosse Leser war zwar kürzlich in Halle verstorben, aber seine Erben hatten ja Anspruch auf die Summe.

So war allen Seiten geholfen. Der Erzbischof war die Zinslast los, die Brüder von Hedersleben hatten ihre Schuld bei Mosse Leser getilgt und dessen Erben hatten ihr Geld zurück.

Zum Bruckdorfer Geleit:
Das Geleit war damals entweder ein Entgelt für die unbeschadete Durchreise durch ein bestimmtes Gebiet oder bewaffneter Begleitschutz, der natürlich auch bezahlt werden musste. Üblicherweise übte der Landesherr das Geleitrecht aus und bestimmte so auch den Preis, den Reisende zu zahlen hatten. So war das Geleit eine willkommene Einnahmequelle für den Landesherrn.