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Donnerstag, 21. August 2014

21. August Ao. 1446

Einzug und Huldigung des neuerwehlten Ertzbischoffs zu Magdeburg, Friderichs von Beuchlingen zu Halle.



Nachdem Erzbischof Günther II. am 23. März Ao. 1445 verstorben war, wurde seiner Empfehlung gefolgt und der Domherr Graf Friedrich von Beichlingen am 19. April Ao. 1445 einstimmig zum neuen Erzbischof erwählt.

Obwohl er bei seinem Amtsantritt noch sehr jung war, hat er wohl weise und friedfertig regiert.

In den Streitigkeiten mit den Erzbischöfen hatten bisher die Städte Magdeburg und Halle fest zusammengestanden und ihre Handlungsweisen miteinander abgesprochen. So war es auch üblich, die Huldigung einem neuen Landesherrn gegenüber in gegenseitiger Absprache vorzunehmen.
Doch dieses Mal leisteten die Magdeburger dem neuen Erzbischof ihre Huldigung, ohne vorher mit den Hallischen beraten zu haben.

Angestiftet von ihrem Stadthauptmann Henning Strobart hatte Halle sich geweigert, dem Erzbischof die Huldigung zu leisten.
Um diesem Zustand abzuhelfen, kam im August 1446 Kurfürst Friedrich II. von Sachsen in seiner Eigenschaft als Burggraf von Magdeburg mit dem Bischof von Merseburg und seinen Räten nach Halle. Am 14. August Ao. 1446 ließ er durch seine Beauftragten an den Rat der Stadt ausrichten, dass er bereit sei, den Streit zwischen der Stadt und dem Erzbischof zu schlichten.
Die Stadt nahm das Angebot gerne an.

So verglich Kurfürst Friedrich II. der Sanftmütige die Parteien dahingehend, dass Halle bereitwillig ihrem Landesherrn huldigen würde, sofern der Erzbischof seine Ankunft in der Stadt 8 Tage vorher anzeigen wolle.
Der Erzbischof möge wie seine Vorfahren der Stadt ihre Freiheiten und Privilegien bestätigen und die Bürger, deren Güter innerhalb der Stadtmauern lägen, zum ersten Male kostenlos beleihen und keine Lehnsware dafür verlangen. Über die Güter, die außerhalb der Stadt liegen, sollte bis zum darauffolgenden Jahr eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Diesem Vergleich stimmten beide Seiten zu und Erzbischof Friedrich III. hielt am 21. August Ao. 1446 Einzug in Halle, um die Huldigung der Stadt entgegen zu nehmen.

Mittwoch, 25. Juni 2014

25. Juni Ao. 1446

Ertzbischoff Friedrichs zu Magdeburg Schutzbrieff vor Günthern Grafen zu Mühlingen und Herrn zu Barby.



Nach dem Tod Erzbischof Günthers II., Graf von Schwarzburg, mit dem Halle einige Händel auszutragen hatte, übernahm Graf Friedrich von Beichlingen im Jahre 1445 das Amt des Erzbischofs zu Magdeburg. Das Domkapitel folgte mit dieser Wahl dem Wunsch seines Vorgängers.

Erzbischof Friedrich III. galt als ein frommer und friedlicher Mann, der bewaffnete Konflikte mit Diplomatie zu verhindern wusste.

Die weltlichen Fürsten seines Erzbistums machte er sich zum Beispiel durch Schutzbriefe gewogen.
So versichert er am 25. Juni Ao. 1446 den Grafen Günther zu Mühlingen und Barby seines Schutzes, der sich auf die Schlösser, Orte, Ländereien und Leute in dessen Verfügungsgewalt bezieht.

Mittwoch, 12. März 2014

12. März Ao. 1446

Churfürst Friedrichs zu Sachsen Einwilligung, daß der Rath zu Halle den Wegepfennig erhöhen möge. 



Die Stadt Halle hatte dafür zu sorgen, dass Wege, Stege und das Steinpflaster innerhalb des Stadtgebietes in gutem Zustand erhalten wurden.
Zu diesem Zweck wurde an den Toren der Stadt der Wegepfennig erhoben. Das Wegegeld war für Wagen und Karren zu zahlen.
Einige Jahrhunderte später wurde das Wegegeld pro Kopf erhoben und Fuhrwerke und Gespanne wurden extra berechnet.

Abends hatten die Torwächter die Einnahmen des Tages im Marktamt abzuliefern.

Bisher war ein Wegegeld von 1 Pfennig für einen Wagen zu zahlen. Doch das war nicht mehr genug, um die Kosten für die Instandhaltung der Straßen und Wege zu decken. Deshalb beschloss der Rat der Stadt, nunmehr 3 Pfennige Wegegeld für Wagen und 1 1/2 Pfennige für Karren zu fordern.

Dies jedoch stieß bei Kurfürst Friedrich II. von Sachsen auf Unwillen, denn seine Untertanen waren am meisten betroffen, wenn sie in Halle Salz einkauften.

Letztlich jedoch hatte Friedrich der Sanftmütige ein Einsehen in die Notwendigkeit und willigte mit diesem Brief in die Erhöhung ein.

Dienstag, 25. Februar 2014

25. Februar Ao. 1446

Ertzbischoff Friedrichs zu Magdeburg Schutzbrieff vor den Juden Moses und seine Familie zu Halle zu wohnen, nebst verschiedenen besonderen Freyheiten.



Schon seit langer Zeit, verbrieft jedoch seit 965, lebten in Halle Juden im sogenannten Judendorf. Dieses Dorf lag zwischen dem Ulrichstor bis zum Mühlgraben hinunter und im Norden bis zur Fleischergasse (heute Fleischerstraße) der Vorstadt Neumarkt teils innerhalb und teils außerhalb der (noch einfach aufgeführten) Stadtmauer.
Die Synagoge bzw. Juden-Schule (jüdische Gotteshäuser sind noch heute oft auch Lehrhäuser) stand auf dem Platz neben der alten Ulrichskirche, auf dem später die Reitbahn errichtet wurde.

In Abhängigkeit von den Erzbischöfen, von denen sie mitunter Schutzbriefe erhielten, gehörten die Juden nicht wirklich zu den Bürgern der Stadt Halle. Im Zweifelsfall wurde die Zuständigkeit für die Juden vom Rat der Stadt an das Erzbistum und zurück geschoben. So wurden im Laufe der Jahrhunderte die Juden sowohl von den Erzbischöfen geschröpft als auch von den Bürgern der Stadt verfolgt und umgebracht oder vertrieben, wenn die Schuld an einem Unglück ihnen angelastet wurde. Als 1382 die Pest in Deutschland wütete, beschuldigte man die Juden, Brunnen vergiftet zu haben und lynchte diejenigen, die sich nicht retten konnten. Auch in Halle.

Der Kardinal Nikolaus von Kues, zum päbstlichen Legaten in Deutschland ernannt, forderte im Jahre 1452 in Deutschland die sichtbare Kennzeichnung von Juden, damit sie von den Christen zu unterscheiden wären. Infolge dessen zogen auch die hallischen Juden aus der Stadt weg.

Einige Jahre zuvor jedoch, eben am 25. Februar 1446, erteilt Erzbischof Friedrich dem Juden Moses, seiner Frau und seinem Sohn Joseph, seiner Mutter und seinem Onkel Salomon einen Schutzbrief und Geleit. Der Schutz erstreckt sich auf Leib und Leben und alle Habe der Familie einschließlich des Gesindes. Für 10 Jahre sollen Moses und seine Familie vom Zins befreit sein. Sie dürfen in allen Städten und Dörfern des Erzbistums wohnen und ihren Geschäften nachgehen
Moses darf seinen jüdischen Gewohnheiten (Religion) ausüben und Studenten nehmen.
Sollten Moses oder seine Familie verklagt werden, solange sie im Judendorf bei Halle leben, behält sich der Erzbischof die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Fällen vor und verweist auf den Hauptmann zu Giebichenstein bei weltlichen Sachen.