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Mittwoch, 27. August 2014

27. August Ao. 1691

Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg Rescript an die Magdeburgische Regierung, wegen Aufrichtung der Academie, und Bestellung auch Salarirung der Directorum und Professorum zu Halle.



Der magdeburgischen Regierung wird durch Kurfürst Friedrich III. angezeigt, welche Doktoren und Professoren in welche Fakultäten der Universität eingesetzt werden und wer wieviel Gehalt bekommen soll.
Dafür wurden insgesamt jährlich 2.400 Thaler verwendet.

Außerdem reguliert Friedrich III. die Stipendien, Praktika in den Amtsstuben und legt fest, dass Absolventen der Friedrichs-Universität bei der Besetzung von Stellen im Herzogtum Brandenburg-Preußen bevorzugt werden.

Für 10 arme Studenten werden jährlich insgesamt 500 Thaler als Stipendien vergeben.

Die Studenten dürfen bei allen Verhören und Verhandlungen der Regierung, der Kämmerei, dem Kirchengericht, des Schöppenstuhls, der Schulzengerichte, der Vormundschafts- und Amtsgerichte zu Giebichenstein anwesend sein. Außerdem dürfen sie an Beratungen im Rathaus und im Thalhaus teilnehmen. Die Studenten dürfen in den Schreibstuben zugegen sein, insbesondere bei Diktaten zuhören und zusätzlich ist ihnen Einsicht in die Schriftsätze in den Kabinetten und Sekretariaten zu gewähren.

Den Fakultäten werden Auditorii (Hörsäle) zugesprochen. Die theologische und philosophische Fakultät erhält "das beste Gemach auf der Bibliothec" (hier ist wohl die Marienbibliothek gemeint), die Juristen-Fakultät den "mittelsten Saal auf der Wage", die medizinische Fakultät die "Pfänner Convent-Stube", die mathematische Fakultät den "obersten Saal auf der Wage". Für gemeinsame Zusammenkünfte der Fakultäten ist die beste Stube auf der Waage vorgesehen.

Kurfürst Friedrich III. (ab 1701 König Friedrich I. in Preußen) erlässt diese Verordnung vorbehaltlich der Bestätigung durch Seine Kaiserliche Majestät Leopold I..

Dienstag, 26. August 2014

26. August Ao. 1550

Revers des Raths zu Halle, wegen des ausgehängten Korbes an der Stadt-Mauer vor dem Moritz-Pförtlein, zu Bestraffung der Feld- und Garten-Diebe.



In jenen Zeiten ist es immer wieder vorgekommen, dass sich "leichtfertige" Leute an den Gärten, Äckern, Weinbergen und Wiesen in und um Halle gütlich getan haben und somit den Besitzern Schaden zufügten.

Um diesen Vorkommnissen Einhalt zu gebieten, hatten der Rat der Stadt Halle und das Amt Giebichenstein beschlossen, vor der Moritzpforte nach Glaucha hin einen an einem Schwengel befestigten Korb aufzurichten. Feld- und Gartendiebe sollten zur Strafe da hinein gesetzt und durch Schwingen des Korbes in den Stadtgraben, der nun Korbteich genannt wurde, ausgeschüttet werden.
Um der Diebe habhaft zu werden, setzen der Rat der Stadt und das Amt Giebichenstein je einen Wächter ein.

In der Bestätigung des Rates der Stadt vom 26. August Ao. 1550 steht ausdrücklich geschrieben, dass dies der einzige Eingriff in die Gerechtsame des Amtes Giebichenstein sein soll und einzig zu dem genannten Zweck.
Diese Zusicherung war nötig, weil der Wächter, den die Stadt einsetzte, auch außerhalb der hallischen Stadtmauer tätig war und dort ja das Amt Giebichenstein in erzbischöflichem Auftrag die Jurisdiktion hatte. Außerdem befand sich der Korb zur Bestrafung der Delinquenten schon außerhalb der Stadt Halle auf dem Gebiet der giebichensteinischen Gerichtsbarkeit.

Übrigens ist der Korbteich im Jahre 1710 auf Befehl König Friedrichs I. in Preußen zugeschüttet worden, damit man einen besseren Zugang von der Stadt Halle nach Glaucha hätte. Gleichzeitig wurde die Moritzpforte abgerissen und statt ihrer ein neues Tor gebaut.
In dieser Zeit wurde der Korb am Ufer des Saalearms Körbersaale errichtet und war durch die Körberpforte zugänglich. Die Körberpforte befand sich in der Stadtmauer etwa auf der Höhe des heutigen Göbelbrunnens, der den Hallmarkt ziert.
Von der Körbersaale sehen wir heute nichts mehr, weil der Saalearm in den Jahren 1893/ 94 mit einer Straße (heutiger Hallorenring) überbaut wurde und dort heute nur noch der Verkehr fließt. Unter der Straße befindet sich ein erst kürzlich sanierter Kanal, der bei Regen als Ablaufkanal dient.

Das Körben als Strafe für Diebe hatte sich irgendwann überlebt. Danach wurde der Korb noch von den Halloren genutzt, um bei Volksfesten vorlaute Burschen zur Belustigung der Umstehenden zu "kärwen".

Freitag, 30. Mai 2014

30. Mai Ao. 1713

König Friedrich Wilhelms in Preussen Majestät erneuertes und vermehrtes Privilegium für die Anstalten des Waysenhauses und Paedagogii Regii zu Glaucha an Halle.



Die Rede ist von den heutigen Franckeschen Stiftungen.
August Hermann Francke, in Halle tätig als Professor der griechischen und orientalischen Sprachen an der neu gebildeten Universität und in Glaucha als Pastor, gründete im Jahre 1698 sein Waisenhaus, in dem er elternlose Kinder nach seinen pietistischen Anschauungen erziehen wollte. Letztlich entwickelte sich das Waisenhaus zur regelrechten Schulstadt mit verschiedenen eigenen Produktionsstätten.
Das Gebiet, auf dem die Franckeschen Stiftungen stehen, gehörte damals noch nicht zu Halle, sondern lag außerhalb der Stadtmauer in der Amtsstadt Glaucha und unterstand der Verwaltung des Amtes Giebichenstein.

Schon König Friedrich I. von Preußen, damals noch Kurfürst, erteilte am 19. September Ao. 1698 dem Waisenhaus sein Privileg.
König Friedrich Wilhelm I. in Preußen erneuerte kurz nach seinem Regierungsantritt dieses Privileg und fügte noch eigene Anweisungen hinzu.

  • So stellte er das Waisenhaus unter königlichen Schutz und schloss es der im Jahre 1694 gegründeten Friedrichs-Universität (heute Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) an. Diese Zugehörigkeit bedeutete, dass die Universität die Jurisdiktion über das Waisenhaus hatte und gemeinsame Regeln für die Studierenden galten. Direktor sollte jedoch August Hermann Francke bleiben. Er wurde aufgefordert, zu Lebzeiten einen Nachfolger für das Direktorat zu benennen.
  • Da sich das Waisenhaus in der Amtsstadt Glaucha befand, wurde es der Kirche St. Georg in Glaucha unterstellt.
  • Im Waisenhaus darf auch weiterhin ein Buchladen, eine Druckerei und Buchbinderei sowie eine öffentliche Apotheke betrieben werden.
  • Von den eingenommenen Strafgeldern billigt König Friedrich Wilhelm I. dem Waisenhaus 10% als regelmäßige Schenkung zu. Des Weiteren erhält die Stiftung jährlich 1/2 Last (ca. 16,5 hl) Salz aus der königlichen Saline.
  • Bestimmte Waren, die zur Weiterverarbeitung oder zum Gebrauch im Waisenhaus gedacht sind, dürfen zollfrei eingeführt werden.
  • Alle Bedienten und Bewohner des Waisenhauses sind von Steuern und Abgaben befreit.
  • Die Waisenkinder sollen auch ohne Geburtsurkunde in Handwerkszünfte aufgenommen werden.
  • Dem Waisenhaus ist das Back- und Braurecht erteilt. 
  • Für Grundstücke, an denen das Waisenhaus interessiert ist, gilt ein Vorkaufsrecht.
  • Bei der Vergabe von Stipendien wird das Waisenhaus bevorzugt berücksichtigt.
  • Umliegende Wirtshäuser haben zum Schutz der Kinder und Studenten darauf zu achten, dass ihre Gäste keinen Tumult veranstalten. Neue Wirtshäuser in der Umgebung werden nicht gestattet.

Dienstag, 14. Januar 2014

14. Januar Ao. 1705

Statuta der Stadt Neumarckt vor Halle, von Sr. Königl. Maj. König Friedrich den I. in Preussen allergnädigst confirmirt.



Der Ort Neumarkt ist im Jahre 1182 von Erzbischof Wichmann dem Kloster zum Neuen Werk zugeschrieben worden und gilt mindestens seit dieser Zeit als Flecken.

Obwohl oft als frühere Vorstadt der Stadt Halle bezeichnet, ist Neumarkt in den Büchern des Amtsbezirks Giebichenstein schon lange als Land-Stadt geführt worden. Neumarkt hatte einen eigenen Magistrat, eigene Innungen und Zünfte.
Seit 1531 führt Neumarkt ein eigenes Wappen. Möglicherweise wurde dem Ort in dieser Zeit von Kardinal Albrecht auch das Stadtrecht verliehen. Darüber jedoch gibt es zur Stunde keine genaue Erkenntnis.

Das Rathaus von Neumarkt wurde im Jahre 1538 auf der Stelle der 1465 abgebrannten Kapelle St. Andreas erbaut. In der Nacht vom 6. auf den 7. November 1727 brannte das Rathaus bis auf die Kellerräume ab und wurde im Jahre 1729 neu erbaut.

In dem vorliegenden Dokument bestätigt König Friedrich I. der giebichensteinischen Amtsstadt Neumarkt die ihm vorgelegten Statuten und Ordnungen.
Hier werden Bürgerrechte und -pflichten geregelt, Handelsbräuche bestimmt, die Rats-, Straf- und Feuerordnung aufgerichtet.

Samstag, 4. Januar 2014

04. Januar Ao. 1703

Privilegium des freyen Weltlichen Jenaischen Fräulein-Stiffts zu Halle.



Der kinderlose Königlich Preußische Geheimrat und Kanzler der Magdeburgischen Regierung zu Halle, Herr Gottfried von Jena, hat kurz vor seinem Ableben am 01. November 1702 ein weltliches Stift evangelisch-reformierter Religion für eine Äbtissin und 9 Fräulein gestiftet.
Dazu überließ er den Stiftsdamen sein Wohnhaus hinter dem Rathaus (Etwa auf Höhe des heutigen Hotels "Am Ratshof". Vielleicht ist es ja sogar dasselbe Gebäude.) und einige andere Kapitalien zu ihrem Unterhalt.

König Friedrich I. in Preußen verleiht dem Fräulein-Stift das Privileg mit folgendem, über den Gründungsbrief vom 30. Dezember 1702 hinausgehenden, Inhalt:

König Friedrich I. in Preußen ernennt sich selbst zum Schutz- und Schirmherrn des Stifts.

Den Mitgliedern des Stifts werden die gebräuchlichen Freiheiten und Privilegien gewährt.

Das Stiftshaus wird von der städtischen Jurisdiktion befreit.

Desgleichen werden alle Bürgerpflichten, auch künftig geforderte, von dem Stift genommen. Das betrifft Gebühren- und Steuerzahlungen, Wachdienste, Einquartierungen und dergleichen.

Dem Stift wird erlaubt, alle zum Unterhalt nötigen Waren zu beschaffen oder selbst herzustellen. So wird auch eine Brauerlaubnis erteilt. Die Waren dürfen jedoch nicht verkauft werden.

Kostkinder dürfen im Stift aufgenommen werden, jedoch nicht mehr als 3 von ihnen können von den Verbrauchssteuern befreit werden.

Das Stift wird der magdeburgischen Jurisdiktion unterworfen.

Hallische Gerichts- oder Stadtknechte dürfen sich ohne Erlaubnis der Äbtissin (oder einer Vertretung) nicht im Stiftshause aufhalten. Gleichzeitig wird die Äbtissin verpflichtet, keine Übeltäter im Stift aufzunehmen und Flüchtige den Gerichten auszuliefern.

Dem Stift wird das Führen eines Siegels gestattet.

Den Äbtissinnen wird eine Grabstätte in der Domkirche zugesprochen, den übrigen Fräulein im Kreuzgang.

Holz und andere Waren zum Unterhalt des Stifts dürfen auf Elbe und Saale angeschifft werden.

Das Wappen des Königs soll als Schutzzeichen über dem Tor des Stiftshauses angebracht werden.

Den Stiftsmitgliedern wird der gleiche Rang zugesprochen wie den Clevischen adeligen Stiftsfräulein.

Reformierte Prediger dürfen im Stiftshaus alle kirchlichen Hoheämter ausführen.

Dem Stift wird gestattet, weitere Güter zu erwerben. Der König behält sich vor, beim Kauf neuer Ländereien über deren Steuer- und Kontributionszahlung zu entscheiden.

Das Stift ist mit einem Gnaden-Pfannwerk zu versehen, muss darauf aber die üblichen Abgaben entrichten.

Mittwoch, 1. Januar 2014

01. Januar Ao. 1731

Reglement vor die Universität zu Halle.




Sowohl die Professoren als auch die Studenten der im Jahre 1694 gegründeten Königlichen Friedrichs-Universität zu Halle gerieten in der Stadt aus den unterschiedlichsten Gründen regelmäßig in Schwierigkeiten. Deshalb sah sich Friedrich Wilhelm I. in Preußen genötigt, zusätzlich zu schon bestehenden Verordnungen besondere Vorschriften zu erlassen, die in oben genanntem Dokument veröffentlicht wurden.

Die Bestimmungen betreffen sowohl den Universitätsbetrieb als auch die Bürger der Stadt Halle:

Professoren werden verpflichtet, sich weiterzubilden und öffentliche Dispute zu halten. Sie dürfen keine anderen Ferien als die allgemeinen Feiertage und die Leipziger Mess-Ferien haben. - Die Leipziger Jahrmärkte wurden zu Ostern und zu Michaelis am 29. September gehalten. In diesen Zeiten waren Mess-Ferien. Eigentlich bedeutete dies ursprünglich, dass während dieser Zeit Gerichtsverfahren ausgesetzt wurden. 

Akten innerhalb des Universitätsbetriebes sollen nicht länger als 4 Wochen aufgehalten werden. Referenten, die sich nicht daran halten, werden bestraft.

Arbeiten und Schriften anderer Professoren oder Doktoren darf bei Strafe nicht verächtlich gemacht werden.

Jeweils zu Ostern und zu Michaelis (29. September) ist ein Verzeichnis der Lektionen für das kommende Halbjahr zu veröffentlichen.

Studenten sollen üblicherweise nicht mit Geldstrafen belegt werden. Ihre Vergehen sollen mit Karzer oder Schulverweis geahndet werden. Der Schulausschluss konnte zeitlich begrenzt oder aber der Student gänzlich der Universität verwiesen werden.

Studenten dürfen nicht zum Heiraten gezwungen werden. Prediger, die dennoch solche Ehen schließen, werden aus dem Dienst entlassen.

Zweimal in der Woche soll Gerichtstag gehalten werden. Die Akademie-Schreiber haben Protokoll zu führen und jeweils Bericht zu erstatten.

Neuankömmlinge haben sich binnen 14 Tagen für den Studienbetrieb einzuschreiben. Aufwiegler sind aus der Studentschaft zu entfernen und zu bestrafen. Bei kleineren Vergehen soll der Delinquent zur Besserung angehalten  und erst bestraft werden, wenn er sich nicht gefügig zeigt.

Studenten darf kein Kredit gewährt werden. Man darf ihnen höchstens 5 Reichstaler leihen. Haus- und Tischwirte dürfen die Zahlungsfrist für die Mieten auf ein Vierteljahr verlängern. Professoren dürfen nicht als Bürgen auftreten.

Weinschänken und Gastwirte dürfen nach 23 Uhr keine Gäste mehr aufnehmen oder Alkohol ausschenken.

Das Nichteinhalten dieser Vorschriften hätte übrigens die königliche Ungnade nach sich gezogen. Keine schöne Vorstellung damals.

Sonntag, 22. September 2013

22. September Ao. 1707

König Friederichs I. in Preussen Verleihung eines Schutz- und Gnaden-Zeichens, an das Adeliche Fräulein Stifft zu Halle.




Der kinderlose Königlich Preußische Geheimrat und Kanzler der Magdeburgischen Regierung zu Halle, Herr Gottfried von Jena, hat kurz vor seinem Ableben am 01. November 1702 ein weltliches Stift evangelisch-reformierter Religion für eine Äbtissin und 9 Fräulein gestiftet.
Dazu überließ er den Stiftsdamen sein Wohnhaus hinter dem Rathaus (Etwa auf Höhe des heutigen Hotels "Am Ratshof". Vielleicht ist es ja sogar dasselbe Gebäude.) und einige andere Kapitalien zu ihrem Unterhalt.

König Friedrich I. in Preußen verleiht den 10 Damen ein Gnadenzeichen in Form eines ovalen Anhängers am Band. Der Anhänger bestand aus Gold und hatte auf der einen Seite ein emailliertes Kreuz auf lila bzw. malvenfarbenem Grund (siehe Abb.) und auf der anderen Seite die Inschrift:

"Seiner Königl. Majestät in Preussen Schutz- und Gnaden Zeichen für das von Dero Cantzler Gottfried von Jena angelegte Evangel. Reformirte Adeliche Fräulein-Stifft in Halle 1707."

An dem Anhänger hängt der Name Fridericus Rex mit den Buchstaben FR, darüber eine königliche Krone.
Der Anhänger wird an einem malvenfarbenen Bande getragen.







Die Stiftsfräulein waren angewiesen, das Gnadenzeichen an religiösen Feiertagen und öffentlichen Festen zu tragen.

Friedrich I. verbindet mit der Verleihung des Gnadenzeichens die Mahnung, sich an die Regeln des Jenaischen Fräuleinstifts zu halten. Der Anhänger wird von einem ausscheidenden Mitglied an die jeweilige Nachfolgerin übergeben.