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Montag, 17. November 2014

17. November Ao. 1414

Conradi Abts zu Pegau, als Päbstl. Commissarii, Processus Executionis des von Pabst Johanne XXIII. der Stadt Halle ertheilten Privilegii de non evocando.



Der oberste geistliche Richter war in jenen Zeiten der Papst. Wenn jemand in einem geistlichen Rechtsstreit den Papst als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das päpstliche Gericht geladen. 
Aber der Papst konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit

In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den Papst gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden. 

Die Geschichte dieses Briefes beginnt schon im Jahre 1392, als Erzbischof Albrecht IV. der Stadt Halle das Privileg erteilt, dass der Rat und die Bürgerschaft der Stadt vor keine auswärtigen geistlichen Gerichte geladen werden sollen. Allein der Propst des Klosters St. Moritz sei als Richter zuständig und hätte auch gegen die Widersacher gerecht zu verfahren. 

Und wenn ein Auswärtiger eine Rechtssache mit den Hallischen auszumachen hätte, möge auch er sich an den Propst zu St. Moritz wenden. 

Nun gab es im Jahre 1401 einen Fall, in dem sich jemand an das kaiserliche Hofgericht wandte und Erzbischof Albrecht IV. eingreifen und schlichten musste.

In den folgenden Jahrzehnten wurde der Stadt Halle sowohl vom Kaiser für die weltlichen Gerichte, als auch vom Papst für die geistlichen Gerichte das erwähnte Privileg verliehen. So erhielt die Stadt am 20. Juli Ao. 1414 das päpstliche Privilegium de non evocando. 

Am 17. November Ao. 1414 erteilt Papst Johannes XXIII. dem Abt des Klosters Pegau in seiner Eigenschaft als päpstlicher Kommissar den Auftrag, die geistliche Gerichtshoheit offiziell an den Propst des Klosters zum Neuen Werk zu übergeben. Dieser war gleichzeitig der Erzdiakon des hallischen Kirchensprengels und konnte dieses Privileg weiter delegieren. Bisher hatte er den Propst des Klosters St. Moritz mit dem Richteramt beauftragt. Ob das auch hier der Fall war, ist leider nicht dokumentiert. Es ist jedoch zu vermuten.

Gleichzeitig zählt Papst Johannes XXIII. noch einmal die Befugnisse auf, die sich aus diesem Privileg ergeben. 

Ich gehe davon aus, dass die erneute Bestätigung des Privilegium de non evocando durch die Streitigkeiten der Stadt Halle mit Erzbischof Günther II. erforderlich war. 

Die Stadt hatte im Jahre 1412 den von Erzbischof Günther II. eingesetzten Salzgrafen, der zugleich Münzmeister war, der Falschmünzerei angeklagt, zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt und das Urteil gleich vollstreckt. Die ganze Geschichte ist unter dem Datum vom 01. Juni Ao. 1414 ausführlich beschrieben.

In der Folge dieser unrechtmäßigen Hinrichtung hatte Erzbischof Günther II. die Stadt Halle in Reichsacht und Bann schlagen lassen. 
Zusätzlich überzog der Erzbischof die Stadt mit Krieg und Belagerung, ließ zur Erntezeit das Getreide auf dem Halme verbrennen und brachte durch solches Vorgehen den Handel in der Stadt gänzlich zum Erliegen. 


Auf Befehl Kaiser Wenzels vom 01. August Ao. 1414 hatte der Rat der Stadt mit dem Erzbischof Verhandlungen aufgenommen, um die Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen und wieder Normalität einkehren zu lassen. Gegen eine Zahlung in Höhe von 13.000 Gulden zur Wiedergutmachung erklärte sich Erzbischof Günther II. bereit, die Feindseligkeiten gegen die Stadt Halle einzustellen. Der Vertrag darüber wurde am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen. 

Freitag, 12. September 2014

12. September Ao. 1417

Kaysers Sigismundi Confirmation aller Privilegien, der Stadt Halle.



Hier ist Johann Christoph von Dreyhaupt ein Fehler unterlaufen. Sigismund wurde erst im Jahre 1433 zum römisch-deutschen Kaiser ernannt.
Das vorliegende Dokument hat Sigismund in seiner Eigenschaft als römisch-deutscher König (seit 1411) gesiegelt. Das geht aus dem lateinischen Text auch hervor.

König Sigismund war zu der Zeit intensiv mit dem Konzil von Konstanz (1414 - 1418) beschäftigt, um die Spaltung der Kirche zu beenden und wieder Glaubenseinheit zu schaffen.

In Halle jedoch hatte sich im Jahre 1412 ein unerhörter Vorgang ereignet: Die Stadt hatte den von Erzbischof Günther II. eingesetzten Salzgrafen, der zugleich Münzmeister war, der Falschmünzerei angeklagt, zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt und das Urteil gleich vollstreckt. Die ganze Geschichte ist unter dem Datum vom 01. Juni Ao. 1414 ausführlich beschrieben.

In der Folge dieser unrechtmäßigen Hinrichtung hatte Erzbischof Günther II. die Stadt Halle in Reichsacht und Bann schlagen lassen.
Zusätzlich überzog der Erzbischof die Stadt mit Krieg und Belagerung, ließ zur Erntezeit das Getreide auf dem Halme verbrennen und brachte durch solches Vorgehen den Handel in der Stadt gänzlich zum Erliegen.

Auf Befehl Kaiser Wenzels vom 01. August Ao. 1414 hatte der Rat der Stadt mit dem Erzbischof Verhandlungen aufgenommen, um die Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen und wieder Normalität einkehren zu lassen. Gegen eine Zahlung in Höhe von 13.000 Gulden zur Wiedergutmachung erklärte sich Erzbischof Günther II. bereit, die Feindseligkeiten gegen die Stadt Halle einzustellen.

Der Vertrag darüber wurde am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen. Dort versprach Erzbischof Günther auch, die Stadt wieder von Acht und Bann zu befreien.

Es sollte jedoch noch bis zum Jahre 1417 dauern, bis Erzbischof Günther II. wegen einiger Zwistigkeiten mit dem Markgrafen von Brandenburg an König Sigismund herantrat und um Schlichtung bat. Gleichzeitig ließ sich Erzbischof Günther II. mit den weltlichen Hoheitsrechten über das Erzstift Magdeburg beleihen.

Da ihm der König nun einmal sein Ohr geliehen hatte, bat Erzbischof Günther auch um Aufhebung der Reichsacht gegen die Stadt Halle.

König Sigismund lässt daraufhin zwei Dokumente aufsetzen, mit denen er am 12. September Ao. 1417 die Stadt Halle in ihren Privilegien und Freiheiten bestätigt und ihr außerdem das Privileg de non evocando erteilt.

Der oberste weltliche Richter war in jenen Zeiten der König bzw. Kaiser. Wenn jemand in einem weltlichen Rechtsstreit den König als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das königliche Gericht geladen.
Aber der König konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit.
In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den König gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden.

Nun hatte also die Stadt Halle in weltlichen Rechtsfragen die Gerichtshoheit erlangt.

Montag, 1. September 2014

01. September Ao. 1327

Ertzbischoff Otto zu Magdeburg erklähret die von Halle an Ertzbischoff Burchards Tode unschuldig, bekräfftiget ihre Privilegia, und verspricht, sie zu schützen.



Erzbischof Burchard III. aus dem Geschlecht derer von Mansfeld, von 1307 bis 1325 im Amt, muss seinem Naturell nach eher Raubritter denn Geistlicher gewesen sein. Seine Herrschaft war von windigen Geschäften, Vertragsbruch und Erpressungen geprägt. Insbesondere die Städte des Erzbistums hatten so zu leiden, dass es z.B. zu Beginn des Jahres 1315 in Magdeburg zur Gefangennahme des Erzbischofs kam.
Das wüste Treiben des Erzbischofs führte zum Ewigen Bündnis zwischen den Städten Magdeburg und Halle am 05. Februar Ao. 1324. In dem Vertrag schworen sich die Städte Beistand gegen den Erzbischof.
Letztlich wurde Erzbischof Burchard am 29. August Ao. 1325 von einigen verschworenen Städten gefangen gesetzt und am 21. September selbigen Jahres während seiner Haft erschlagen.

Magdeburg und Halle wurden wegen dieses Totschlages in Reichsacht und Bann geschlagen.

Als Landgraf Otto von Hessen im Jahre 1327 zum Erzbischof von Magdeburg ernannt wurde, bemühte sich dieser sofort um die Wiederherstellung der Ordnung in seinen Landen und hatte über die Folgen des Totschlags zu entscheiden. Zunächst erklärte er im Jahre seiner Ernennung die Stadt Halle für unschuldig an der Ermordung des Erzbischofs, zwei Jahre später erreichte er - unter Auflagen - den Widerruf der Acht durch Kaiser Ludwig IV..

Im vorliegenden Dokument vom 01. September Ao. 1327 erklärt er die Stadt Halle für unschuldig, bestätigt sie in ihren Privilegien und sichert der Stadt seinen Schutz zu. Außerdem verspricht er, Gesandte nach Rom zu schicken, um auch den Papst davon zu überzeugen, dass die Stadt Halle unschuldig sei und sie vom Bann zu lösen.

Trotzdem dauerte es noch geraume Weile, bis die Stadt vom Kirchenbann befreit wurde. Erst am 18. Oktober Ao. 1333 hob Erzbischof Otto den Bann gegen die Stadt Halle auf und versprach später nochmals, die Bestätigung des Papstes zu erwirken. Papst Benedictus XII. bestätigte am 01. März Ao. 1335 die Unschuldserklärung Erzbischof Ottos für die Stadt Halle und beauftragte Bischof Dietrich zu Havelberg als päpstlichen Kommissar damit, den Sachverhalt nochmals zu untersuchen und die Stadt Halle freizusprechen.

Papst Johannes XXII. hatte Magdeburg bereits im Jahre 1331 aus dem Bann entlassen.

Sonntag, 29. Juni 2014

29. Juni Ao. 1435

Vertrag oder Sühne-Brieff zwischen Ertzbischoff Günthern und den Städten Magdeburg und Halle.



Wir befinden uns in einer Zeit, in der die Kämpfe zwischen den Städten und dem Erzbischof als Landesherrn ihren Höhepunkt erreichen. Halle, immer noch darauf bedacht, die Unabhängigkeit vom Erzstift zu erlangen und sich als freie Reichsstadt zu behaupten, wehrte sich gegen alle Restriktionen, die der Stadt vom Erzbischof auferlegt wurden. Um die Stadtverteidigung besser organisieren zu können, sah sich die Stadt sogar gezwungen, einen Stadthauptmann in Dienst zu stellen.

Doch im Heiligen Römischen Reich herrschte große Unruhe. Die Hussiten, die Anhänger der reformatorischen Lehre des Jan Hus (am 06. Juli Ao. 1415 in Konstanz auf dem Scheiterhaufen verbrannt), überzogen Böhmen mit Krieg und wurden von kaiserlich-katholischen Truppen bekämpft. Dennoch drangen die Hussiten bis Schlesien und Niederösterreich vor und zogen im Jahre 1429 in der Markgrafschaft Meißen an der Elbe entlang.

Die Stadt Magdeburg fürchtete einen Einfall der Hussiten in ihre Stadt und errichtete deshalb auf einer bis dahin ungeschützten Stelle, der Freiheit des Domkapitels hinter der Möllenvogtei, einen Wachturm, befestigten und besetzten diesen. Weil nun die Mitglieder des Domkapitels am freien Zugang zu ihren Höfen gehindert waren, entstand großer Streit zwischen der Stadt Magdeburg und dem Erzbischof Günther II. (1403 - 1445 im Amt) sowie dem ganzen Domkapitel.
Der Versuch, die Parteien gütlich miteinander zu vergleichen, scheiterte und der Zwist artete in der Folgezeit in einen regelrechten Krieg aus, in dem eine jede Partei ihre Bundesgenossen zu Hilfe rief.
Der Erzbischof schlug Magdeburg in den Bann und ließ die Acht gegen sie verhängen.

Der Konflikt, der sich nun weit ins Erzbistum erstreckte, währte bis zum Jahre 1435, wobei die Städte Magdeburg und Halle im Jahre 1433 ihr Bündnis zu gegenseitigem Beistand erneuerten. Dadurch wurde auch Halle wieder in die Kampfhandlungen einbezogen und von Erzbischof Günther II. mit dem Bann belegt. Er verbündete sich mit dem Kurfürsten Friedrich II. von Sachsen und überließ diesem die Burg Giebichenstein wiederkäuflich gegen Zahlung von 31.000 Gulden.

Der Kurfürst forderte von der Stadt Halle Gehorsam. Weil die Hallischen aber den Kurfürsten nicht als ihren Herren anerkennen wollten (ihr Landesherr, der Erzbischof Günther II., war ja noch am Leben), zog Friedrich II. im April 1435 mit 12.000 Mann vor die Stadt und belagerte sie. Der Kurfürst ließ von seinen Truppen Schanzen errichten und beschoss die Stadt heftig. Doch die Hallenser wehrten sich tapfer und fügten den Truppen des Kurfürsten einigen Schaden zu, obwohl ihre Bundesgenossen ausblieben. Letztlich fürchtete Kurfürst Friedrich II. von Sachsen, dass seine Lande von den Verbündeten der Stadt in seiner Abwesenheit angegriffen werden könnten und hob die Belagerung auf.

Nachdem erneute Kampfhandlungen um die Stadt Egeln (Salzlandkreis, Sachsen-Anhalt) mit einer Niederlage hallischer Edelleute endeten, forderten die Fürsten von Sachsen, Thüringen und Hessen die Stadt Halle auf, sich endlich mit dem Erzbischof zu vertragen.

Bischof Johannes zu Merseburg, Fürst Bernhard zu Anhalt und Statius Felthauer, der Bürgermeister zu Braunschweig, erklärten sich als Schiedsleute bereit, den Streit zu schlichten, setzten sich im Kloster zum Neuen Werk an einen Tisch und erarbeiteten einen Vergleich zwischen Erzbischof Günther II. und den Städten Magdeburg und Halle, der am 04. Mai Ao. 1435 in Kraft trat.
Hierin wurde festgelegt, dass die Stadt Magdeburg den Burgfried in der Domfreiheit behalten darf, aber den ungehinderten Ein- und Ausgang zu den Behausungen zu gewährleisten hat.
Alle an den Streitigkeiten beteiligten Städte sollen bei ihren Freiheiten, Rechten und Privilegien belassen werden.
Die Städte geben die während des Krieges eroberten Güter wieder an den Erzbischof zurück und werden dafür aus Acht und Bann gelöst. Die Braunschweiger Bürger sind bereit, für die Absolution der Städte Magdeburg und Halle 4.000 Rheinische Gulden beizusteuern.
Sollten die Städte nicht aus der Acht zu bringen sein, geben sie trotzdem die Güter zurück und erhalten als Gegenleistung die 4.000 Rheinischen Gulden.
Der Erzbischof verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Toten, die während des Bannes bestattet worden sind, im Nachhinein noch ihre Weihe erhalten.
Künftig sollen alle Kriege, Fehden, Unwillen und Schaden zwischen dem Erzbischof, der Stadt Magdeburg und der Stadt Halle unterbleiben.

Dieser Vertrag ist von allen Parteien bestätigt und unterschrieben und am 29. Juni Ao. 1435 von den Schiedsleuten endgültig verabschiedet worden.

Montag, 23. Juni 2014

23. Juni Ao. 1554

Vergleich zwischen Churfürst Joachimo zu Brandenburg, und der Alt-Stadt Magdeburg.



Der Schmalkaldische Krieg liegt mittlerweile 7 Jahre zurück und dennoch reichen seine Auswirkungen für die Bürger des Erzbistums Magdeburg bis ins Jahr 1554. Während des Krieges stand nicht nur Halle auf der Seite der Protestanten, sondern auch Magdeburg.

Nachdem der Krieg mit dem Sieg des katholischen Kaisers Karls V. beendet war, ließ er eine Verordnung über die Religionsausübung im Heiligen Römischen Reich erarbeiten, die in weiten Teilen die Rückkehr zum Katholizismus forderte und nur minimale Zugeständnisse an die lutherische Lehre zuließ. Diese Verordnung wurde auf dem Reichstag 1547/1548 in Augsburg beraten und von Karl V. trotz erheblicher Proteste sowohl katholischer als auch protestantischer Fürsten und Städte für gültig erklärt. Am 30. Juni Ao. 1548 erlangte das Papier Gesetzeskraft, das als Augsburger Interim in die Geschichte einging.
Die Verordnung hieß Interim (Zwischenzeit), weil sie nur gelten sollte, bis das Konzil von Trient (1545 - 1563) beendet sein würde, in dem nach Kaiser Karls Wünschen die katholische Kirche als Reichskirche anerkannt und die Protestanten wieder eingegliedert werden sollten.

Magdeburg weigerte sich beharrlich, das Augsburger Interim anzuerkennen und bot sogar den anderswo vertriebenen protestantischen Predigern Zuflucht und Schutz. Obwohl es im gesamten Reich verboten war, Schriften und Bücher über die Religion zu drucken und gegen das Interim zu reden, ließen es sich die Magdeburger nicht nehmen, allen Spott gegen das Interim zu richten.
Unzählige Flug- und Spottschriften wurden gedruckt und fielen sogar dem Kaiser in die Hände.

Ein geflügelter Vers wurde damals in Magdeburg oft gesungen:
"Selig ist der Mann,
der Gott vertrauen kann,
und willigt nicht ins Interim,
denn es hat den Schalk hinter ihm."

Erbost über soviel Frechheit verhängte Kaiser Karl V. zum wiederholten Mal die Reichsacht gegen die Stadt. Herzog Georg von Mecklenburg wurde vom Kaiser gen Magdeburg geschickt und besiegte die Truppen der Stadt am 22. September Ao. 1550 bei Hillersleben. Daraufhin begann er, die Stadt zu belagern.
Am 04. Oktober Ao. 1550 schlossen sich ihm die Kurfürsten Moritz von Sachsen und Joachim II. von Brandenburg an. Am 15. Oktober Ao. 1550 schließlich wurde Kurfürst Moritz von Sachsen mit der Vollstreckung der Reichsacht gegen Magdeburg beauftragt.

Auch Halle sollte sich an den Kosten der Belagerung beteiligen. Obwohl der Rat der Stadt lange zögerte und diesen Krieg gegen Magdeburg für unrecht und gottlos hielt, musste er auf Drängen des Domkapitels 1.000 Taler in bar aufbringen, sich über weitere 7.000 Taler verschreiben und zusätzlich 4 Geschütze und Proviant an die Belagerer liefern.

Die Kurfürsten Moritz von Sachsen und Joachim II. von Brandenburg erkannten im Verlauf der Belagerung, wie rücksichtslos Kaiser Karl V. die deutschen Fürsten in seine Botmäßigkeit zwang und fürchteten mittlerweile um ihre eigenen Pfründe. Deshalb verzichteten sie auf darauf, Magdeburg gänzlich zu unterdrücken und schlossen einen Vergleich mit der Stadt. Hierin verzichteten die Kurfürsten auf das Schleifen der Festung (worauf der Kaiser besonderen Wert gelegt hatte). Der Stadt Magdeburg wurde jedoch auferlegt, den Kaiser fußfällig um Gnade zu bitten, 50.000 Taler und 12 Geschütze als Strafe zu erlegen, sich dem Kammergericht zu unterwerfen und dem Erzbischof seinen Besitz zurückzugeben.
Stellvertretend für den Kaiser nahm Kurfürst Moritz von Sachsen am 09. November 1551 die Huldigung der Stadt ein.

Während der Belagerung hatte Kurfürst Joachim II. von Brandenburg von Kaiser Karl V. einige Privilegien der Stadt Magdeburg in Anerkennung seiner treuen Dienste geschenkt bekommen. Dazu gehörten die Niederlage (das Stapelrecht), die Zölle, die Jahrmärkte und der Schöppenstuhl, über die die Stadt Magdeburg nun keinerlei Verfügungsgewalt mehr hatte.

In dem vorliegenden Vergleich bietet Kurfürst Joachim II. von Brandenburg der Stadt Magdeburg die Aussöhnung an und ist willig, der Stadt die vorgenannten Privilegien wieder zu überlassen.
Überdies sichert er Magdeburg freien Durchzug und Handel in seinem Kurfürstentum zu, obwohl die Stadt immer noch der Reichsacht unterliegt. Kurfürst Joachim gibt die während der Acht konfiszierten Güter wieder an die Stadt zurück.
Im Gegenzug erlegt Magdeburg für die dem Kurfürsten zugefügten Kriegsschäden eine Summe von 45.000 Gulden an Joachim II. und erweist sich künftig als friedlicher Nachbar Brandenburgs.

Sonntag, 1. Juni 2014

01. Juni Ao. 1414

Pabst Johannis XXIII. Breve an den Bischoff zu Havelberg, darinnen er demselben Commißion ertheilet, die Sache wegen des von dem Rath zu Halle verbranten Saltzgräfen Hans von Hedersleben zu untersuchen und zu entscheiden.



Zwischen der Stadt Halle und den Erzbischöfen (namentlich Peter und Albrecht IV.) hatte es Streit gegeben, wer den Salzgrafen einsetzen darf. Der Salzgraf hatte das oberste Amt der Salzwirker inne und wachte über die Talgerichte. Außerdem oblag ihm das Amt eines Münzmeisters und Zolleinnehmers.

Ursprünglich vererbte sich das Amt vom Vater auf den Sohn. Etwa um die Mitte des 14. Jh. bürgerte sich ein, dass der Salzgraf von der Stadt ernannt und vom jeweiligen Erzbischof bestätigt wurde. Doch die Erzbischöfe wollten lieber eigene Personalien ernennen. Daher der Streit.

Erzbischof Günther II., Graf Günthers XXIX. zu Schwartzburgs zweiter Sohn, wollte diesen Streit zugunsten der Erzbischöfe beenden und ernannte am 01. November 1408 den hallischen Adligen Hans von Hedersleben zum Salzgrafen.
Vorher hatte es aufgrund des Streits geraume Zeit keinen Salzgrafen gegeben und der Rat der Stadt Halle zeigte sich erbost über die Ernennung. Der Rat führte das Argument ins Feld, dass es der Stadt zustünde, eine Person zu benennen und der Erzbischof nur diese mit dem Amt beleihen durfte.

Hans von Hedersleben übernahm ungeachtet der Situation sein Amt und begann, neue Pfennige zu schlagen.
Zu dieser Zeit war der Rat der Stadt Halle im Besitz eines großen Teils der Münzei, eines Zolls auf alle ein- und ausgehenden Waren, der erhoben wurde, um eben die Kosten des Münzschlagens zu decken. Der Überschuss aus den Einnahmen und den Kosten des Münzens wurde jährlich an die Anteilseigner (hier also hauptsächlich den Rat der Stadt) ausgeschüttet.
Um den Zins möglichst hoch ausfallen zu lassen, hatte der Rat der Stadt in der Vergangenheit darauf verzichtet, neue Münzen in Auftrag zu geben und so die entsprechenden Kosten vermieden.


So gab es gleich doppelten Anlass, den neuen Salzgrafen Hans von Hedersleben loswerden zu wollen.
Einmal, weil der Erzbischof mit der Ernennung des Salzgrafen angeblich das Gewohnheitsrecht der Stadt verletzt hätte und zweitens, weil der Salzgraf durch die Kosten des Münzschlagens den Zinsertrag des Rates aus der Münzei schmälerte.

So warf die Stadt dem Hans von Hedersleben nun Falschmünzerei vor, obwohl die spätere Probe ergab, dass die Münzen sogar gehaltvoller waren als vorgeschrieben.

Am 12. September 1412, zur Zeit des Jahrmarktes, nahm die Stadt den Salzgrafen gefangen und klagten ihn einen Tag später der Falschmünzerei an. Hans von Hedersleben wurde vom Schultheiß der Stadt zum Tod durch das Feuer verurteilt. All sein Flehen half nicht.
Die öffentlichen Hinrichtungsstätten der Stadt lagen außerhalb der Stadtmauer und Scheiterhaufen wurden gewöhnlich vor dem Oberen Steintor errichtet. Außerhalb der Stadt hatte jedoch der Amthauptmann von Giebichenstein das Sagen und hätte die Vollstreckung des unrechten Urteils verhindern können.
So griff man zu einer List und verbrannte Hans von Hedersleben auf einem kleinen Platz hinter dem Alten Markt, wohin sonst der Unrat aus den Salzkoten geschüttet wurde.

Erzbischof Günther II. war darüber so erzürnt, dass er die Stadt in Reichsacht, Interdikt und Bann schlagen ließ und mit Krieg überzog.
Mit Hilfe seines Vaters, seines Bruders Heinrich und anderer Bundesgenossen belagerte er die Stadt im Jahre 1414 zur Erntezeit und vernichtete die Feldfrüchte rund um Halle. Auch wenn Erzbischof Günther II. die Stadt nicht einnehmen konnte, wurde ihr großer Schaden zugefügt.
Auch die Nachbarn der Stadt wandten sich ab, denn auch sie verurteilten die Vorgehensweise des Rates. Der Kurfürst Friedrich zu Sachsen und der Landgraf Wilhelm in Thüringen sandten sogar Fehdebriefe.
Hilfe von außen hatten die Bürger also nicht zu erwarten und niemand durfte sich außerhalb der Stadtmauern blicken lassen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, beraubt, gefangen oder erschlagen zu werden. Der Handel kam gänzlich zum Erliegen.
In dieser Situation sah sich der Rat der Stadt Halle gezwungen, auf einen Vergleich einzugehen und sich auf Befehl Kaiser Wenzels gegen Zahlung des Schadens in Höhe von 30.000 Gulden und eines Strafgeldes in Höhe von 13.000 Gulden mit Erzbischof Günther auszusöhnen.

Bevor jedoch der kaiserliche Befehl erging, beauftragte Papst Johannes XXIII. den Bischof von Havelberg, Otto I., mit der Untersuchung des Falls.

Donnerstag, 13. März 2014

13. März Ao. 1328

Des Raths zu Halle Verschreibung über 1100 Marck Silbers, so er an dem Schlosse Giebichenstein zu fordern gehabt, daß er solche fallen lassen wolle, wann Ertzbischoff Otto sein Versprechen erfüllen würde.



Die Burg Giebichenstein diente bis zum Jahre 1503 den Erzbischöfen von Magdeburg als Residenz, wenn sie sich in der Gegend aufhielten, und als Kanzlei. Außerdem beherbergte die Burg das Regierungsarchiv.
Die Burg wurde für den Verteidigungsfall mit einem Burggrafen besetzt, der sich auch um Wirtschafts- und Rechtsangelegenheiten und die Einnahme von Zöllen und Zinsen im Amtsbezirk zu kümmern hatte. Im 12. Jh. wurde dieser Titel in den eines Amtshauptmannes umgewandelt.

Außerdem wurde die Burg, die in früheren Zeiten als uneinnehmbar galt, als Gefängnis genutzt.

Während des Dreißigjährigen Krieges, im Jahre 1636, brannte die Burg unter schwedischer Besatzung nahezu völlig nieder. Insbesondere die Oberburg wurde von dem Feuer verzehrt, so dass nur noch Ruinen übrig blieben. Die Gebäude der Unterburg sind später nach und nach wieder errichtet worden.

In früheren Chronik-Einträgen habe ich schon oft von den Streitigkeiten zwischen der Stadt Halle und Erzbischof Burchard III. (1307 - 1325) berichtet, die allzu häufig militärisch ausgetragen wurden.
Im Zuge dieser Kämpfe ging die Stadt Halle im Jahre 1324 ein Bündnis mit Graf Burchard IV. von Mansfeld ein, der die Burg Giebichenstein eroberte. Graf Burchard IV. von Mansfeld versetzt die Burg im Jahre 1327 an den Rat der Stadt Halle gegen Zahlung von 1.100 Mark Brandenburgischen Silbers.

Im Jahre 1325 wurde Erzbischof Burchard von den Städten Magdeburg, Halle und Calbe gefangen genommen und in der Haft erschlagen. Daraufhin wurden Magdeburg und Halle mit der Reichsacht und dem Bann belegt.

Erzbischof Otto, seit 1327 im Amt, bemühte sich umgehend nach seiner Ernennung um die Wiederherstellung der Ordnung in seinen Landen. Am 01. September 1327 hatte er die Stadt Halle an Burchards Tod für unschuldig erklärt und in der Folge versprochen, sich beim Papst für die Aufhebung des Bannes und beim Kaiser für die Aufhebung der Acht einzusetzen.

Die Stadt Halle verzichtet in diesem Brief auf ihre Forderung in Höhe von 1.100 Mark Silber für die Burg Giebichenstein, wenn Erzbischof Otto die Befreiung der Stadt von Acht und Bann erreicht.

Erzbischof Otto hielt sein Versprechen.
Im Jahre 1329 widerrief Kaiser Ludwig IV. die Acht über Halle und im Jahre 1338 wurde die Stadt endgültig vom päpstlichen Bann befreit, nachdem Erzbischof Otto den Bann schon 1333 aufgehoben und Papst Benedict XII. die Unschuld der Stadt im Jahre 1335 pro forma anerkannt hatte.

Mittwoch, 2. Oktober 2013

02. October Ao. 1414

Guntheri Ertzbischoffs zu Magdeburg Vertrag mit der Stadt Halle, wegen der Geschichte mit dem Saltzgräfen Hansen von Hedersleben.




Zwischen der Stadt Halle und den Erzbischöfen (namentlich Peter und Albrecht) hatte es Streit gegeben, wer den Salzgrafen einsetzen darf. Der Salzgraf hatte das oberste Amt der Salzwirker inne und wachte über die Talgerichte. Außerdem oblag ihm das Amt eines Münzmeisters und Zolleinnehmers.

Ursprünglich vererbte sich das Amt vom Vater auf den Sohn. Etwa um die Mitte des 14. Jh. bürgerte sich ein, dass der Salzgraf von der Stadt ernannt und vom jeweiligen Erzbischof bestätigt wurde. Doch die Erzbischöfe wollten lieber eigene Personalien ernennen. Daher der Streit.

Erzbischof Günther, Graf Günthers XXIX. zu Schwartzburgs zweiter Sohn, wollte diesen Streit zugunsten der Erzbischöfe beenden und ernannte am 01. November Ao. 1408 den hallischen Adligen Hans von Hedersleben zum Salzgrafen.
Vorher hatte es aufgrund des Streits geraume Zeit keinen Salzgrafen gegeben und der Rat der Stadt Halle zeigte sich erbost über die Ernennung. Der Rat führte das Argument ins Feld, dass es der Stadt zustünde, eine Person zu benennen und der Erzbischof nur diese mit dem Amt beleihen durfte.

Hans von Hedersleben übernahm ungeachtet der Situation sein Amt und begann, neue Pfennige zu schlagen.
Die Stadt warf ihm nun Falschmünzerei vor, obwohl die spätere Probe ergab, dass die Münzen sogar gehaltvoller waren als vorgeschrieben. 

Am 12. September Ao. 1412, zur Zeit des Jahrmarktes, nahm die Stadt Hans von Hedersleben gefangen und klagten ihn einen Tag später der Falschmünzerei an. Hans von Hedersleben wurde vom Schultheiß der Stadt zum Tod durch das Feuer verurteilt. All sein Flehen half nicht.
Die öffentlichen Hinrichtungsstätten der Stadt lagen außerhalb der Stadtmauer und Scheiterhaufen wurden gewöhnlich vor dem Oberen Steintor errichtet. Außerhalb der Stadt hatte jedoch der Amthauptmann von Giebichenstein das Sagen und hätte die Vollstreckung des unrechten Urteils verhindern können.
So griff man zu einer List und verbrannte Hans von Hedersleben auf einem kleinen Platz hinter dem Alten Markt, wohin sonst der Unrat aus den Salzkoten geschüttet wurde.

Erzbischof Günther war darüber so erzürnt, dass er die Stadt in Reichsacht, Interdikt und Bann schlagen ließ und mit Krieg überzog.
Da sich auch andere Nachbarn gegen die Stadt wandten, sah sich der Rat der Stadt Halle gezwungen, auf einen Vergleich einzugehen und sich auf Befehl Kaiser Wenzels gegen Zahlung des Schadens in Höhe von 30.000 Gulden und eines Strafgeldes in Höhe von 13.000 Gulden mit Erzbischof Günther auszusöhnen.

Erzbischof Günther bestätigt mit dem oben genannten Dokument, dass die Fehde beigelegt sei und er nichts mehr gegen die Stadt unternehmen werde.

16 Tage nach diesem Brief, am 18. Oktober Ao. 1414 setzte Erzbischof Günther einen neuen Salzgrafen, Hans Schaffstädt, ein.

Dienstag, 1. Oktober 2013

01. October Ao. 1424

Caspars von Isenburg Verschreibung, der Stadt Halle ein Jahr lang zu dienen.




Zu Erzbischof Günthers Zeiten (1403 - 1445) stand die Stadt Halle oft mit ihrem Landesherrn in Fehde.
Insbesondere die Hinrichtung des vom Erzbischof eingesetzten Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412 diente Erzbischof Günther dazu, die Stadt in Reichsacht und Bann schlagen zu lassen.

Die Stadt brauchte also Bundesgenossen und nahm daher die Verpflichtungen einiger Adliger an, der Stadt im Bedarfsfall Truppen zu senden oder gegen Feinde beizustehen.

Hier nun verpflichtet sich der Ritter Caspar von Isenburg zu einem Jahr Dienst für die Stadt Halle, wenn er eine schriftliche Aufforderung erhält.
Dieser Caspar von Isenburg wird in dem Buch "Allgemeine preußische Staatsgeschichte" von Carl Friedrich Pauli, 1764 in Halle veröffentlicht, als Söldner vorgestellt.
Ob er auch Truppen mirbringen wollte oder allein Kriegsdienst zu versehen gedachte, geht aus dem Dokument leider nicht hervor. Da die Verpflichtungserklärung allerdings von ihm gesiegelt wurde, gehe ich davon aus, dass er möglicherweise einige Männer befehligte.