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Sonntag, 24. August 2014

24. August Ao. 1541

Ordnung und Leges des uhralten Schöppenstuhls uff dem Berge vor dem Rolande zue Hall.



Der Schöppenstuhl ist ein Kollegium, das zu den jeweils streitigen Rechtsfällen Beratung erteilt und ein Urteil abfasst. Auftraggeber für den Schöppenstuhl sind die Gerichte, die die entsprechenden Akten mit der Bitte um Urteilsfindung übergeben.

Die Mitglieder dieses Kollegiums heißen Schöppen (heute Schöffen). Für den Ursprung dieser Bezeichnung gibt es unterschiedliche Erklärungen. Johann Christoph von Dreyhaupt hält es für wahrscheinlich, dass sich der Name aus dem alten deutschen Wort "scepeno" herleitet, welches "Richter" bedeutete.

Die Schöppen dienten den eigentlichen Richtern, ob nun Graf, Burggraf oder Schultheiß, als Beisitzer und Ratgeber. So ist es in Halle schon im 13. Jh. üblich gewesen, dass ohne Schöppen kein peinlicher Prozess entschieden oder unbewegliches Gut auf einen anderen Besitzer übertragen werden durfte. Dies geht aus Gerichtsbüchern des Jahres 1266 hervor.

Bis zum 15. Jh. durften nur Adlige zu Schöppen ernannt werden, denn nur sie galten wegen ihrer Bildung als schöppenbare Männer. Erst als in Deutschland das Römische Recht übernommen wurde und Rechtsgelehrte an Universitäten ausgebildet wurden, änderte sich diese Tradition und fortan übertrug man das Amt eines Schöppen nur noch an Rechtsgelehrte.

Bereits im Jahre 1541 hatte sich der Schöppenstuhl in Halle eine eigene Ordnung gegeben.
In dieser Schöppenordnung ist festgelegt, dass
  1. ehrliche Christen, die auch rechtskundig sind, zu Schöppen erwählt werden. Es sollen 6 Schöppen sein und sie müssen begüterte Bürger der Stadt Halle sein.
  2. die gewählten Schöppen öffentlich vor dem Roland ihren Amtseid leisten müssen.
  3. die Schöppen ihr Amt gewissenhaft und sorgfältig wahrnehmen und wann immer erforderlich, zu Gericht sitzen sollen. Sie sollen nach bestem Wissen und Gewissen urteilen.
  4. die Schöppen, wenn sie verreisen müssen, rechtzeitig ihre Abwesenheit ankündigen sollen, damit das Gericht die Termine darauf ausrichten kann. Sie sollen pünktlich wieder in der Stadt sein, damit sie an den angesetzten Gerichtstagen teilnehmen können.
  5. es keine feste Bezahlung für die Schöppen gibt, sondern das Urteilsgeld und andere Abgaben an das Gericht auf alle Schöppen aufgeteilt werden.
  6. deshalb einer der Schöppen zum Kämmerer ernannt wird. Er soll die fälligen Abgaben und Urteilsgelder einnehmen, sorgfältig registrieren und den Schöppen Rechenschaft ablegen. In jedem Quartal wird den Schöppen ihr Anteil gegen Quittung ausgezahlt.
  7. ein Schöppe, der dieser Ordnung zuwider handelt oder ohne Grund länger als einen Monat abwesend ist, seines Anteils für den betreffenden Monat verlustig geht.
  8. die Schöppen auch Testamentsvollstrecker sind. Deshalb soll der Kämmerer des Schöppenstuhls die Vermächtnisse einfordern und, wie im jeweiligen Testament verfügt, an die Erben geben oder aber nach mehrheitlichem Beschluss der Schöppen zu milden Sachen verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben sind jährlich zu berechnen.
  9. ein Gerichtsschreiber zu beschäftigen sei. Er muss mehrheitlich von den Schöppen anerkannt sein und dann zu den Urteilen und Sitzungen vereidigt werden. Wenn er Urteile an Boten ausgibt und das Urteilsgeld erhält, hat er es treulich an den Kämmerer abzuliefern. Neben dem Schreibgeld, dass er für Auftragsarbeiten erhält, stehen ihm je bürgerlichem Urteil 1 Groschen und je peinlichem Urteil 2 Groschen Urteilsgeld zu.
  10. auch ein Schöppendiener zu halten ist. Dieser soll im Schöppenhaus wohnen, sich um allgemeine Anfragen kümmern, den Boten aufwarten, die auf Urteile warten und das Schöppenhaus sauber halten. Außerdem soll er von den Boten das Urteilsgeld in Empfang nehmen, wie es auf dem Urteil vermerkt ist. Das Geld hat er alsbald dem Kämmerer auszuhändigen.
  11. der Schöppenstuhl für das Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds sorgt. Schöppen, Schöppenschreiber und Schöppendiener bekommen in solchem Fall Trauerbinden. Die Familie des Verstorbenen erhält noch für ein halbes Jahr seinen Anteil am Urteilsgeld und am Schöppenbrot.
  12. der Schöppenstuhl dreimal im Jahr ein gemeinsames Essen im Gasthof Frosch halten soll, damit die Schöppen einander besser kennenlernen.

Diese Schöppenordnung wurde am 12. Juni Ao. 1584 von Administrator Joachim Friedrich durch eine Verordnung ergänzt.

Mittwoch, 30. Juli 2014

30. July Ao. 1474

Ertzbischof Johannis Vertrag mit dem Rath zu Halle wegen des Schultheissen-Amts und der Gerichte zu Halle.



Das Wort Schultheiß leitet sich von den deutschen Begriffen Schuld und heischen (fordern) ab. Ursprünglich zog der Schultheiß also Abgaben ein und überwachte die Einhaltung sonstiger Bürgerpflichten. Ihm oblag meist das Richteramt über die niedere Gerichtsbarkeit und dem gräflichen Gericht wohnte er als zwölfter und vorsitzender Schöppe bei.

Die weltliche Gerichtsbarkeit für Halle lag beim Erzbischof, der dieses Amt auf seinen Burggrafen übertrug. Der Schultheiß wirkte als Stellvertreter für den Burggrafen und schlichtete regelmäßig die kleineren Händel in der Stadt. In späterer Zeit belieh der Burggraf den Schultheiß häufig mit dem Blutbann zu Afterlehen, so dass der Schultheiß nun auch berechtigt war, peinliches Gericht zu halten.
Ein Afterlehen war ein Lehen, dass weiter gegeben wurde. In diesem Falle hatte der Erzbischof seinen Stellvertreter mit dem Amt des Burggrafen belehnt und der Burggraf belehnte den Schultheiß mit dem Amt des Richters.
Erst im 13. Jh. setzte sich die Praxis durch, dass der Erzbischof das Amt eines Schultheißen als erbliches Mannlehen vergab.

Auch hier versuchte der Rat der Stadt Halle sein eigenes Recht gegen die Gerechtsame des Erzbischofs durchzusetzen, wonach der Rat wenigstens Mitspracherecht bei der Einsetzung eines Schultheißen haben wollte. Am liebsten war es dem Rat jedoch, selbst einen Schultheißen benennen zu können. Während der Streitigkeiten und Fehden mit Erzbischof Günther II. (1403 - 1445 im Amt) hatte der Rat der Stadt das Privileg erstritten, den Schultheiß einsetzen zu dürfen.

Nun war Hermann Maschwitz seit 1456 Schultheiß gewesen und im Jahre 1473 verstorben. Sein Sohn hielt sich nicht zu Hause auf, kehrte aber im Folgejahr nach Halle zurück und erfuhr dann erst vom Tod seines Vaters. Er hätte nun das erbliche Amt des Schultheißen antreten sollen. Doch der Rat der Stadt Halle gab vor, der Vater hätte noch zu Lebzeiten sein Amt an Hans Poplitz verkauft und forderte den Sohn auf, sich an diese Vereinbarung zu halten. Dieser fühlte sich ungerecht behandelt und ging zu Erzbischof Johannes (1464 - 1475 im Amt), um diesem das Mannlehen zu verkaufen. Er erhielt auch 200 Gulden und Erzbischof Johannes belieh seinen Vogt zu Giebichenstein, Kersten von Rehungen, mit dem Amt des Schultheißen.
Hier erhob der Rat der Stadt Einspruch, weil Kersten von Rehungen kein Bürger der Stadt Halle war. Nach vielem Hin und Her einigte man sich endlich darauf, je zwei Schiedsleute zu bestimmen, die die Angelegenheit vergleichen sollten.

Diese vier Schiedsleute entschieden nun, dass der Rat der Stadt Halle dem Erzbischof seine 200 Gulden ersetzen sollte und dann eine Person für das Amt des Schultheißen benennen möge. Der Erzbischof sollte die Wahl des Rates bestätigen und die erwählte Person mit dem Amt beleihen. Die Wahl des Rates fiel auf den schon vorerwähnten Hans Poplitz.

Am 30. Juli Ao. 1474 bestätigt Erzbischof Johannes den hallischen Bürger Hans Poplitz als Schultheiß. Darüber hinaus verpflichtet sich der Erzbischof, künftig nur noch einen Bürger der Stadt Halle mit dem Amt des Schultheißen zu beleihen.

Außerdem werden die Grenzen der städtischen Gerichtsbarkeit in dem Dokument festgelegt, die größtenteils den Stadtgrenzen - also dem Verlauf der Stadtmauer - entsprechen, aber auch das Judendorf beinhalten. Von der Vorstadt Petersberg (heute Opernhaus und Umgebung) an erstreckt sich die städtische Jurisdiktion auch auf die Vorstadt am Steintor (bis zum heutigen Platz "Am Steintor"), die Vorstadt am Galgtor (bis zum heutigen Riebeckplatz) und bis in die Amtsstadt Glaucha. Glaucha wird jedoch nur teilweise der städtischen Jurisdiktion unterworfen, und zwar von der Moritzpforte in der Stadtmauer bis zum Radewellischen Tor (heute Rannischer Platz). Auch der Strohhof unterliegt noch der städtischen Gerichtsbarkeit.

Mittwoch, 2. Juli 2014

02. July Ao. 1456

Ertzbischoff Friedrichs zu Magdeburg Lehenbrieff über das Schultheissen-Amt zu Halle, Hermann Maschwitzen ertheilet.



Der Schultheiß bekleidete ein Richteramt im Berggericht (also der Gerichtsbarkeit für die Bürger der Stadt Halle; die Halloren hatten ihre eigene Gerichtsbarkeit: das Talgericht).
Er war zuständig für die niedere Gerichtsbarkeit und hatte somit über geringere Vergehen zu befinden, die eine Geldbuße oder leichtere Leibstrafen (Pranger, Schandpfahl usw.) zur Folge hatten. Auch über Erb- und innerstädtische Grenzstreitigkeiten hatte der Schultheiß Gericht zu halten.
In Halle war der Schultheiß ebenfalls Innungspatron der sechs großen Innungen: der Kramer, Bäcker, Schuster, Fleischhauer, Schmiede und Futterer. Er nahm an ihren Zusammenkünften teil und entschied über die Streitigkeiten der Innungen.

Das Amt des Schultheiß war erblich und wurde an die männlichen Nachkommen übertragen. Hermann Maschwitz hatte sich das Schultheißentum von den Gebrüdern Claus und Peter Rademacher erkauft und wurde so Nachfolger ihres Vaters, Heinrich Rademacher.

Donnerstag, 12. Juni 2014

12. Juni Ao. 1584

Verordnung und Constitution, wie es in Sr. Fürstl. Gnaden, des Durchlauchtigsten, Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Joachim Friedrichen, Postulirten Administratoris des Primat- und Ertzstiffts Magdeburg Schöppenstuhl zu Halle nun hinführo gehalten werden solle.



Der Schöppenstuhl ist ein Kollegium, das zu den jeweils streitigen Rechtsfällen Beratung erteilt und ein Urteil abfasst. Auftraggeber für den Schöppenstuhl sind die Gerichte, die die entsprechenden Akten mit der Bitte um Urteilsfindung übergeben.

Die Mitglieder dieses Kollegiums heißen Schöppen. Für den Ursprung dieser Bezeichnung gibt es unterschiedliche Erklärungen. Johann Christoph von Dreyhaupt hält es für wahrscheinlich, dass sich der Name aus dem alten deutschen Wort "scepeno" herleitet, welches "Richter" bedeutete.

Die Schöppen dienten den eigentlichen Richtern, ob nun Graf, Burggraf oder Schultheiß, als Beisitzer und Ratgeber. So ist es in Halle schon im 13. Jh. üblich gewesen, dass ohne Schöppen kein peinlicher Prozess entschieden oder unbewegliches Gut auf einen anderen Besitzer übertragen werden durfte. Dies geht aus Gerichtsbüchern des Jahres 1266 hervor.

Bis zum 15. Jh. durften nur Adlige zu Schöppen ernannt werden, denn nur sie galten wegen ihrer Bildung als schöppenbare Männer. Erst als in Deutschland das Römische Recht übernommen wurde und Rechtsgelehrte an Universitäten ausgebildet wurden, änderte sich diese Tradition und fortan übertrug man das Amt eines Schöppen nur noch an Rechtsgelehrte.

Bereits im Jahre 1541 hatte sich der Schöppenstuhl in Halle eine eigene Ordnung gegeben.

Der Administrator des Erzstifts Magdeburg, Joachim Friedrich (1566 – 1598 im Amt) erließ am 12. Juni Ao. 1584 für die Stadt Halle eine neue Verordnung, die durchaus als Ergänzung der Schöppenordnung von 1541 zu verstehen ist, da deren Regelungen nicht aufgehoben wurden.
An Joachim Friedrich waren Klagen aus Magdeburg und Halle herangetragen worden, dass die dortigen Schöppenstühle nicht in jedem Falle die Erwartungen der Bürger erfüllt haben. Dies lag einmal begründet darin, dass einige Schöppen innerhalb kurzer Zeit verstorben waren und nicht gleich ein Ersatz gefunden werden konnte und zum anderen ließen es die Schöppen wohl an Sorgfalt fehlen, was den rechtsuchenden Parteien einigen Verdruss bereitete.

Also weist Administrator Joachim Friedrich an:
  • der Schöppenstuhl in Halle soll künftig aus 8 Mitgliedern bestehen,
  • in Halle sollen sich auch fürstliche magdeburgische Schöppen einschreiben,
  • alle Personen müssen rechtskundig sein,
  • die Schöppen müssen gegenseitig ihre Urteile prüfen, bevor sie von Notaren und Schreibern verfertigt und versiegelt werden,
  • die Notare und Gerichtsschreiber haben ein Register über die Urteile und Urkunden zu führen und den Schöppen zu übergeben,
  • die Schöppen dürfen keine Rechtsberatung durchführen und müssen dies geloben; bei Zuwiderhandlung droht ihnen Strafe und Entsetzung aus dem Schöppenamt,
  • der Administrator behält sich vor, über neu einzusetzende Schöppen zu entscheiden; ohne sein Wissen und seine Erlaubnis darf kein neuer Schöppe ernannt werden,
  • die Schöppen haben einen Treueeid gegenüber dem Administrator zu leisten und schwören hiermit gleichzeitig, ihr Amt sorgfältig und ohne Vorteilsnahme auszuführen,
  • die Notare und Gerichtsschreiber unterliegen der Geheimhaltungspflicht und müssen darauf auch einen Eid schwören,
  • die Schöppen dürfen die Akten nicht mit nach Hause nehmen,
  • die Besprechung der Akten findet jeden Montag, Mittwoch und Freitag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt,
  • Urteile dürfen nur gefällt werden, wenn alle oder die meisten Schöppen anwesend sind (wobei die notwendige Anzahl nicht definiert wird),
  • zweifelhafte Fälle sind eingehend zu beraten und wenn notwendig, mit einem Mehrheitsurteil zu entscheiden (also ist nicht immer Einstimmigkeit gefordert),
  • die Schöppen haben sich dem Urteil des Administrators oder seiner Räte zu beugen, auch wenn sie anderer Ansicht sind, es sei denn, sie können der übergeordneten Gewalt die Richtigkeit ihres Urteils schlüssig beweisen,
  • die Schöppen müssen sich erkundigen, ob die Rechtsfälle schon beim Administrator anhängig sind,
  • die Verurteilung unschuldiger Personen soll vermieden werden,
  • die Schöppen haben sich an sächsischem Recht zu orientieren.

Montag, 5. Mai 2014

05. Mai Ao. 1747

Peinliches Halsgericht über Annen Margarethen Böserin.





Das Standbild des Rolands gilt seit Alters her als das anerkannte Symbol für die städtische Freiheit, also das Marktrecht und die Gerichtsbarkeit. Rolandsfiguren finden sich hauptsächlich in vielen nord- und ostdeutschen Städten, seltener in anderen Teilen Europas.

Der hallische Roland ist im Unterschied zu seinen deutschen "Artgenossen" nicht uniformiert und wurde, aus Holz gefertigt, schätzungsweise um 1245 erstmals bei einem Hügel neben dem Rathaus auf dem Marktplatz aufgestellt.

Am Roland wurde Gericht gehalten. Deshalb nannte sich das hallische Schultheißen-Gericht auch das "Gericht auf dem Berge vor dem Rolande" – also das Berggericht.

Der Roland wechselte mehrfach seinen Standort und steht nun, im Jahre 1747, vor dem Schöppenhaus an der Südwestecke des Marktplatzes.

Hier wird am 05. Mai Ao. 1747 Gericht gehalten über Anna Margarethe Böser, die sich des zweifachen Kindsmordes schuldig gemacht hatte.

Der Schultheiß und Königlich Preußische Geheimrat Johann Christoph von Dreyhaupt begibt sich morgens um 08:00 Uhr gemeinsam mit den Schöppen, dem Gerichtsdiener und dem Gerichtsschreiber vor den Roland. Dort ist ein hölzernes Gerüst als Bühne errichtet, mit nochmals erhöhten Sitzen für die Mitglieder des Schultheißen-Gerichts.

Schultheiß Dreyhaupt eröffnet die Gerichtssitzung und fordert die Umstehenden auf, ihre Angelegenheiten vorzubringen.
Der Blutschreier Schneider tritt vor und bittet ums Wort. Ein Blutschreier war ein Gerichtsdiener, der vor dem Blutgericht gegen den Täter das Zetergeschrei erhob und Sühne für die Tat forderte. Mittlerweile war das Zetergeschrei abgeschafft worden und der Blutschreier fungierte als Ansager für die Anklage.

Dieser Blutschreier nun erklärt, dass Anna Margarethe Böser des begangenen Kindsmordes angeklagt wird und deshalb ihr Leben verwirkt habe. Sie solle vor das Gericht zitiert werden.

Die Beschuldigte wird in Begleitung von Predigern auf das Gerüst geführt und der Ankläger des Rates, Anwalt Johann Christoph Gerstenbeil tritt hervor und führt die Anklage aus:

Anna Margarethe Böser hatte im vergangenen Jahr 1746 einige Tage vor Ostern unehelichen Verkehr mit dem Soldaten Meye und wurde schwanger. Nach Michaelis, also Ende September, bemerkte sie ihren Umstand und verheimlichte ihre Schwangerschaft. In der Neujahrsnacht 1747 suchte sie gegen Morgen bei einer Bekannten Zuflucht, die diese ihr auch im Keller ihres Hauses gewährte. Dort brachte die Angeklagte zwei Kinder zur Welt und erwürgte sie gleich nach deren Geburt.
Nach der peinlichen Halsgerichts-Ordnung und Magdeburgischen Landesgesetzen habe sie nun Leib und Leben verwirkt. Deshalb fordert der Ankläger von der Beschuldigten nochmals ein öffentliches Geständnis und vom Gericht den Schuldspruch und die Verurteilung zum Tod durch das Schwert.

Daraufhin befragt Schultheiß Dreyhaupt die Angeklagte und hört ein volles Geständnis. Er fordert die Schöppen auf, sich über das Urteil zu beraten.

Die Schöppen folgen der Empfehlung des Anklägers und verurteilen Anna Margarethe Böser wegen zweifachen Kindsmordes zum Tod durch das Schwert.

Der Schultheiß gibt das Urteil bekannt und übergibt die Verurteilte dem Nachrichter, also in diesem Fall dem Scharfrichter.

Der führt die Verurteilte mit seinen Mannen zum Rabenstein vor das Obere Galgtor und exekutiert das Urteil mit zwei Schlägen.

Inzwischen fragt Schultheiß Dreyhaupt die umstehende Menge, ob noch jemand einen Fall vor Gericht zu bringen hat. Nachdem er keine Antwort erhält, hebt er den Gerichtstag auf und verlässt mit den Schöppen das Halsgericht.

-- Ist Euch aufgefallen, dass die Angeklagte keinen Verteidiger hatte?

Sonntag, 27. April 2014

27. April Ao. 1450

Registratur, bey Einweisung Schultheiß Heinrich Rademachers und derer Schöppen zu Churfürst Friedrichs von Sachsen Zeiten gehalten.



Seit 968, der Gründung des Erzbistums Magdeburg, lag die weltliche Gerichtsbarkeit der Stadt Halle in den Händen des jeweiligen Erzbischofs. Dieser delegierte üblicherweise das Amt des Richters an seinen Burggrafen. Als Stellvertreter für die täglichen kleinen Händeleien setzte der Burggraf einen Schultheiß ein und behielt sich selbst nur die peinlichen Fälle vor, die mit Leibstrafen oder dem Tode geahndet wurden.

Seit dem 13. Jh. wurde das Amt des Schultheißen als Mannlehn vergeben und war dadurch auf männliche Nachkommen vererbbar. Der Amtsinhaber konnte sein Lehen auch verkaufen, wenn er keine geeigneten Nachkommen hatte. Ansonsten fiel das Lehen wieder an den Erzbischof zurück, der dann eine Person seiner Wahl mit dem Amt belehnte.

Ich habe schon mehrfach erwähnt, dass die Stadt Halle versuchte, sich von der Herrschaft des Erzbischofs zu lösen und freie Reichsstadt zu werden. Auf dieses Streben sind viele Streitigkeiten der Stadt mit den Erzbischöfen zurückzuführen.
So ist es nicht verwunderlich, dass auch darüber Streit entstand, wer den Schultheiß einsetzen darf.

Während der Regierungszeit von Erzbischof Günther II. (1403 – 1445) hatte der Rat der Stadt Halle das Recht an sich gerissen, den Schultheiß selbst zu ernennen. Bei einem Vergleich über verschiedene Streitigkeiten zwischen Erzbischof und Stadt musste Erzbischof Günther der Stadt dieses Recht sogar zugestehen. Sein Nachfolger, Erzbischof Friedrich (1445 – 1464 im Amt), nutzte den Tod des Schultheißen Hans von Mücheln im Jahre 1446 aus und brachte das Lehen wieder an sich. Natürlich gab es auch hierüber wieder Streit.

Letztlich brachte es die Stadt wenigstens dazu, dass ein neuer Schultheiß vom Stadthauptmann in sein Amt verpflichtet – eingewiesen – wurde. Die Schöppen wiederum wurden vom Burggrafen, Kurfürst Friedrich II. dem Sanftmütigen, eingewiesen.
Hier wird diese Prozedur für die Vereidigung des Schultheißen Heinrich Rademacher am 27. April Ao. 1450 beschrieben.

Nachdem Heinrich Rademacher seinen Amtseid abgelegt hat, wird er von Stadthauptmann Henning Strobart folgendermaßen bestätigt:

"Heinrich, ich weise Dich hie in die Gerichte von Gottes wegen und des Reichs wegen und befehle Dir, Recht zu stärken und Unrecht zu kränken, als Dich Deine Sinne und Witze weisen, und der Eid, den Du dem Gerichte getan hast, und sollst das nicht lassen, weder durch Liebe noch durch Leid, noch durch keinerlei Sachen willen, bei dem gestrengen Gericht, das Gott selber am jüngsten Tage über Dich will sitzen."

Daraufhin vereidigt der neu ernannte Schultheiß seinen Fronboten (Gerichtsdiener) und lässt sich von den Schöppen im Amt bestätigen.
Der Schöppenstuhl war zu der Zeit allerdings nicht voll besetzt. Weil 4 Schöppen gestorben und noch keine neuen ernannt worden waren, wurde Heinrich Rademacher nur von 7 Schöppen bestätigt.
Einige Tage später kam Kurfürst Friedrich II. in seiner Eigenschaft als Burggraf zu Magdeburg nach Halle und wies 4 neue Schöppen (Claus Schaffstedt, Sander Brachstedt, Johann von Stendel und Hans Kontze) in die Gerichtsbank ein.