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Mittwoch, 11. Juni 2014

11. Juni Ao. 1479

Ertzbischoff Ernesti zu Magdeburg Lehn-Brieff über Schloß und Stadt Alsleben an der Saale, samt Zubehörungen, Heinrichen von Krosigk ertheilet.



Schloss und Stadt Alsleben sind schon seit heidnischen sächsischen Zeiten bekannt, wiewohl das Datum der Gründung im Dunkeln liegt. Spätestens im Jahre 979 haben hier auch Grafen von sich reden gemacht, namentlich Graf Gero von Alsleben, der mit seiner Gemahlin Adela ein Jungfrauen-Stift des Benediktiner-Ordens gründete und dem heiligen Johannes weihen ließ. Die Stiftung wurde von Kaiser Otto II. am 20. Mai 979 bestätigt.

Nach dem Tod des letzten Grafen von Alsleben im Jahre 1128 kaufte Erzbischof Norbert die Stadt und das Schloss Alsleben von Irmgard von Plötzkau, der Mutter des Verstorbenen, und fügte Alsleben so dem Besitz des Erzstifts hinzu. Zwei Jahre später, also im Jahre 1130, erwarb er auch noch die Abtei St. Johannes, die bis dahin unmittelbar dem Kaiser unterworfen war.

In den folgenden Jahrhunderten wurde Alsleben von den Erzbischöfen als landesfürstliches Amt genutzt und immer mal wieder verpfändet.
Um 1440 verschreibt Erzbischof Günther II. Schloss Alsleben wiederkäuflich an Karl von Krosigk für 2.000 Ungarische Gulden. Ein Ungarischer Gulden hatte einen Wert von 3 Rheinischen Gulden bzw. 1 Schock Groschen (60 Groschen).
Im Jahre 1455 erneuern Karl von Krosigks Söhne Heinrich und Eschwin diesen Vertrag, wobei Erzbischof Friedrich III. die Stadt Könnern und 17 zur Grafschaft Alsleben gehörige Dörfer aus dem Vertrag entfernt und die Wiederkaufssumme auf 2.000 Ungarische Gulden (also 6.000 Rheinische Gulden) und 350 Schock Groschen (also insgesamt auf 7.050 Rheinische Gulden) und zusätzlich um 200 Rheinische Gulden erhöht.
Der Besitz hatte demzufolge einen Gesamtwert von 7.250 Rheinischen Gulden. Davon waren die 7.050 Gulden schon in die Gebäude des Besitzes investiert worden und die zusätzlichen 200 Gulden sollten noch verbaut werden.

Am 11. Juni Ao. 1479 zahlt Heinrich von Krosigk noch einmal 1.000 Ungarische Gulden (also 3.000 Rheinische Gulden) an Erzbischof Ernst und erhält Schloss und Stadt Alsleben zu erblichem Mannlehen. Der Besitz verbleibt nun für 268 Jahre in den Händen derer von Krosigk.
In dem Lehnbrief erteilt Erzbischof Ernst Heinrich von Krosigk und seinen Nachkommen das Privileg, den Besitz nach ihrem Gutdünken zu nutzen und zu gebrauchen und fordert dafür Gehorsam, Loyalität und Unterstützung, auch militärischer Art. Je nach Anzahl der Einwohner haben die Lehnsmänner ein bestimmtes Kontingent an Söldnern bereitzustellen, wenn das Erzstift derer bedarf. Im Gegenzug verspricht der Erzbischof Schutz und Beistand.
Die Vasallen dürfen nicht gegen das Erzstift zu Felde ziehen, jedoch im Falle eines Angriffs durch Feinde für ihre eigene Verteidigung sorgen, falls der Erzbischof den versprochenen Beistand nicht leisten kann.
Des Weiteren wird Heinrich von Krosigk verpflichtet, seine unmittelbaren Untertanen bei ihren Freiheiten und Gewohnheiten zu belassen.
Sollten die Vasallen keine männlichen Erben haben, fällt nach dem Tod des letzten männlichen Vertreters das Lehen wieder zurück an das Erzstift. Möglichen weiblichen Nachkommen, sofern sie noch nicht durch eheliches oder geistliches Leben versorgt sind, wird das Erzstift in solchem Fall eine Abfindung in Höhe von 300 Rheinischen Gulden zahlen.

Dienstag, 18. März 2014

18. März Ao. 1479

Regiment und Ordenung der Stadt Halle durch Ertzbischof Ernsten uffgerichtet.



Jede Stadt hat sich in alten Zeiten ein Stadtrecht (Willkür) gegeben. Hier wurden die Wahl des Stadtrates, Gebühren und Abgaben sowie Verhaltensregeln niedergelegt. Jeder Bürger der Stadt war der Willkür verpflichtet.

Halles erste Willkür stammt aus dem Jahre 1316.
Eine zweite Willkür wurde im Jahre 1427 erlassen, nach den Unruhen wegen des verbrannten Salzgrafen (Hans von Hedersleben) und dem Aufstand der Bürgerschaft gegen den adligen (pfännerschaftlichen) Rat.

Nachdem Erzbischof Ernst mit Hilfe der bürgerlichen Ratsmänner die Stadt in seine Gewalt gebracht hatte, erließ er im Jahre 1479 eine Regimentsordnung für die Stadt Halle, der im Jahre 1482 eine neue Willkür und eine neue Talordnung folgte.

Diese Verfassung war gültig bis zum Westfälischen Friedensschluss, als das Erzbistum Magdeburg sekularisiert und in ein Herzogtum umgewandelt wurde. Mit Einführung neuer Landesgesetze erhielt Halle dann im Jahre 1687 auch eine neue Regimentsordnung.



In der Regimentsordnung von 1479, die Erzbischof Ernst der Stadt auferlegt hat, finden sich folgende Regelungen:

Im Vorwort werden die Pfänner für die Unruhen und Streitigkeiten der vergangenen Jahrzehnte verantwortlich gemacht.

4 Ratsmänner und 4 Meister (Innungen) sollen jeweils zu Kiesern (Wahlmännern) ernannt werden und wählen nach ihrem Schwur einen neuen Rat.

Die erwählten Ratsmänner müssen vom Erzbischof oder dem Domkapitel bestätigt werden und haben einen Eid zu leisten, dass sie der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen dienen und helfen wollen und sich an die Ordnungen und Verschreibungen des Erzbischofs halten werden. 

Die Mitglieder des Rats werden dem Volk verkündet.

Ist dem Erzbischof eine Person nicht genehm, hat der Rat jemand anderen zu benennen.

Das Geschoss (Steuer) ist jeweils am Samstag nach Ostern zu verkünden und vor Pfingsten von den Bürgern zu zahlen. Ein zweites Mal wird das Geschoss an Martini (11.11.) verkündet und vor den Heiligen Drei Königen gezahlt. Wer nicht zahlt, hat Strafe zu erwarten. Der Rat darf das Geschoss nicht eigenmächtig erhöhen, es sei denn, aus gutem Grund und mit Zustimmung der Bürgerschaft.

Rechtsstreit unter den Bürgern wird nicht vor den Rat gebracht, sondern vor Gericht. Dieses entscheidet dann, ob der Rat involviert wird oder nicht.

Die Willkür der Stadt, die vom Erzbischof zugelassen wurde, soll öffentlich verkündet werden, damit sich niemand auf Unwissenheit berufen kann.

Die Stadt hat dem Erzbischof gehorsam zu sein und darf keine Bündnisse mit anderen Städten oder Herren eingehen.

Erzbischof Ernst darf eine Festung in oder an der Stadt bauen, wozu ihm jährlich 4.000 Rheinische Gulden zur Verfügung stehen, die ihm von denen gezahlt werden, die ihm ungehorsam waren. (Pfänner)

Der Rat will dafür sorgen, dass dem Erzbischof jedes Jahr seine Einkünfte aus Talgütern, Pfannen und Kothen gereicht werden. Die Pfänner sind verpflichtet, dies ohne Weigerung zu tun.

Der Erzbischof soll seine Pfannen und Kothen an keine anderen als Bürger der Stadt verkaufen.

Die Bürger der Stadt haben dem vom Erzbischof ernannten Hauptmann gehorsam zu sein und werden keinen anderen ernennen, auch wenn ein Erzbischof gestorben sein sollte und ein neuer erwählt werden müsse. Dem Erzbischof allein obliegt das Recht, einen Hauptmann einzusetzen.

In Zukunft soll bei Ernennung eines neuen Landesherrn die erste Lehnsware (Pacht) folgendermaßen gezahlt werden:
-    von jeder Pfanne im Deutschen Brunnen 3 Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Gutjahrbrunnen 1 ½ Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Hackeborn 1 ½ Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Meteritzbrunnen 1 ½ Orth (Viertelgulden) Rheinischen Goldes
-    von Kothen, Äckern und anderen Lehnsgütern den dreißigsten Pfennig.

Ändert sich nach der Erstbeleihung etwas am Lehnsgut, soll der zwanzigste Pfennig als Lehnsware gezahlt werden.

Der Rat der Stadt hat das Recht, den Wegepfennig einzunehmen.

Niemand soll mehr die Nutzungen an fremden Lehen haben. Innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Regimentsordnung sind die Lehen entsprechend zu überschreiben.

Hinterlässt jemand keine männlichen Nachkommen und fällt somit das Lehen an den Erzbischof zurück, hat dieser die Töchter oder Schwestern mit nicht weniger als einem Drittel des Wertes der Güter zu versorgen.

Haben Jungfrauen oder Frauen die Lehnsgüter einem Manne in Treuhand gegeben, hat der Erzbischof diese Wahl anzuerkennen.

Auch die Frauen der städtischen Bürger sollen bei ihrem Leibgeding belassen werden, wie es seit alters her üblich ist. (Das Leibgeding waren Güter oder Einkünfte aus Gütern, die den weiblichen Hinterbliebenen ihr Auskommen sichern sollten und meist im Ehevertrag vereinbart wurden.)

Das Talschoss (Steuer auf Talgüter) soll aus jeder Pfanne zwei alte Schock Münzen betragen und aus anderen Lehnsgütern in- und außerhalb der Stadt die gleiche Summe, die auch den Bürgern auferlegt ist. Dem Erzbischof steht von diesen Steuern der vierte Teil zu.
Sollte die Stadt Halle irgendwann schuldenfrei werden, steht es dem Erzbischof zu, eine andere Summe zu fordern.

Von dem Strafgeld der Pfänner in Höhe von 9.000 Gulden, dass dem Rat der Stadt gezahlt wird, gibt der Rat 4.000 Gulden an den Erzbischof ab (zum Bau der Moritzburg) und behält 5.000 Gulden wiederkäuflich. Sollte der Erzbischof daran etwas ändern wollen, verpflichtet sich der Rat, die alten Verschreibungsbriefe an den Erzbischof auszuhändigen.

Jedes Jahr zu Weihnachten werden vom Erzbischof neue Oberbornmeister, Unterbornmeister, Vorsteher, Bornschreiber und andere Ämter im Tal neu besetzt. Diejenigen, die eigene Talgüter besitzen, aber nicht sieden, sollen zu Oberbornmeistern ernannt werden können. Dem Erzbischof können Vorschläge gemacht werden. Er erwartet getreuliche Rechenschaftslegung.

Knechte und Arbeiter in den Brunnen dürfen nur mit Zustimmung des Salzgrafen und der Bornmeister eingestellt werden und haben im Beisein eines Bornschreibers ihren Eid abzulegen. Der Bornschreiber trägt die Arbeiter in ein Register ein.

Die Vorsteher haben sorgfältig Buch über die Überläufe zu führen.

Die Pfänner dürfen keine eigene Innung oder Bruderschaft gründen.

Wenn ein neuer Rat in der Stadt verkündet wird, soll auch der Vergleichsbrief des Bischofs zu Meißen öffentlich verlesen werden, damit jeder Bürger weiß, wie er sich zu verhalten hat und dass Zuwiderhandlungen (insbesondere Versammlungen und Aufruhr) mit Gefängnis bestraft werden.

Jedes Jahr ist dem Rat der Stadt diese Ordnung erneut vorzulesen und alle Ratsmänner haben darauf zu schwören.

Donnerstag, 9. Januar 2014

09. Januar Ao. 1479

Vertrag derer gefangenen Pfänner zu Halle mit Ertzbischoff Ernsten zu Magdeburg, wodurch dem Ertzbischoffe der vierte Theil der Pfannen und Kothe abgetreten worden.



Erzbischof Ernst, Sohn des Kurfürsten Ernst zu Sachsen, wurde 1476 im zarten Alter von 11 Jahren zum Erzbischof zu Magdeburg ernannt. Schon bei der Huldigung der Stadt Halle an den neuen Erzbischof am 04. November 1476 ergab sich ein Streitpunkt. Bisher war es üblich gewesen, dass die neuen Landesherren einen Huldbrief an die Stadt verfassten, in denen zugesichert wurde, die Stadt bei ihren üblichen Privilegien, Rechten und Gewohnheiten zu belassen. Nach Übergabe des Huldbriefes entbot die Stadt dem Landesherrn ihren Respekt. Desgleichen war es Brauch, dass die Erzbischöfe ihren Lehnsmannen die erste Lehnsware (Abgabe an den Lehnsherrn) erließen. Erzbischof Ernst wollte diesem Brauch nicht folgen, sondern die Lehnsträger nur bei Erlegung der Lehnsware in ihre Lehen wieder einsetzen.

Zwischen den Pfännern und den Ratsherren jedoch war schon vor Erzbischof Ernsts Amtsantritt ein Streit ausgebrochen, weil die Ratsmänner aus den Innungen und Gemeinheiten forderten, dass die 4 Ratsmänner aus der Pfännerschaft die Beratungen zu verlassen hätten, wenn es um Entscheidungen des Thals (also eigentlich ihre ureigensten Angelegenheiten) ging. Dieser Vorschrift wollten sich die Pfänner nicht beugen, mussten jedoch letztlich klein beigeben, weil sie in der Unterzahl und zu schwach waren, die Sache für sich zu entscheiden. Doch auch danach war es höchst unruhig im Rat und die Bösartigkeiten beider Seiten hörten nicht auf, wobei eher die Pfänner an einer einvernehmlichen Lösung interessiert waren. Kein Wunder, bei dem Kräfteverhältnis, dass nicht zuletzt dem Einfluss des ehemaligen Stadthauptmanns Henning Strobart (der schon 1456 aus der Stadt getrieben worden war) zu schulden war. Im Jahre 1478 wurde dann der Obermeister des Schusterhandwerks Jacob Weißack zum Ratsmeister erwählt, der als ein sehr bösartiger und gehässiger Mann galt. Dieser ruhte denn auch nicht und nutzte jede Gelegenheit, um den Pfännern das Leben schwer zu machen und sie u.a. beim Erzbischof anzuschwärzen. Da hatte der Erzbischof dann Pulver gegen die Stadt in den Händen und nahm die Gelegenheit wahr und aberkannte der Stadt nicht nur die Thalgüter (also die Salzpfannen) sondern auch alle anderen Lehen. Dieser Konflikt konnte nur durch einen Schlichterspruch des Kurfürsten Ernst zu Sachsen in Chemnitz am 05. September 1478 beigelegt werden. Sein Urteil bevorteilte natürlich seinen Sohn, Erzbischof Ernst, dem umfangreiche Privilegien gegen die Stadt Halle zugestanden wurden und verpflichtete Stadt und Lehnsmänner zu reichlichen Zahlungen.

Dem Ratsmeister Jacob Weißack war dies noch nicht genügend Salz in die Wunden. Als die Pfänner sich mit Rat und Bürgerschaft wieder versöhnen und dazu Abgeordnete aus den Städten Magdeburg, Halberstadt und Braunschweig als Schlichter einladen wollten, funkte der Erzbischof dazwischen und erklärte, dass er als Einziger solche Streitfragen zu lösen hätte und keine anderen Abgeordneten akzeptieren wolle. Die pfännerschaftlichen Ratsmänner gaben das nicht zu, sondern beriefen eine Versammlung der gesamten Bürgerschaft an Innungen und Gemeinheit aufs Rathaus. Hier sabotierte Ratsmeister Weißack schon, indem er dort nicht erschien, sondern sein Gewerk der Schuhmacher bewaffnet zu sich rief und die Pfänner einen Überfall befürchteten. Nächsten Tags konnten die Herren aus Magdeburg und Halberstadt die Sache schlichten. Einige Tage später jedoch, als Erzbischof Ernst wieder auf Giebichenstein weilte, fuhr Weißack mit einigen seiner Anhänger aus dem Rat auf Giebichenstein und sprach mit dem Erzbischof. Am nächsten Morgen gegen 10 Uhr, als die Messen in der Stadt beendet waren, kam Weißack mit dem Amthauptmann von Giebichenstein, Heinrich von Ammendorf, zum Ulrichstor gefahren und übergab selbiges an den Amthauptmann. Der hatte seine Truppen vor der Stadt liegen, die sogleich das Tor besetzten. Einige Fürsten aus dem Gefolge des Erzbischofs folgten nach und nahmen den Kirchhof zu St. Ulrich ein. Diesen Lärm bemerkte der Türmer auf dem Markt und schlug die Sturmglocke, worauf sich Bürger, Innungen und Pfänner bewaffnet vor dem Rathaus versammelten, gemeinsam gegen das Ulrichstor liefen und sich dort ein Handgemenge entspann. Endlich erhob der Graf von Querfurt (auf des Erzbischofs Seite) seine Stimme und beschwichtigte die Leute, man wäre nur wegen des Erzbischofs zugegen. Daraufhin legte sich der Kampf. Ein Todesopfer war zu beklagen: der Innungsmeister, Ratsherr und Kämmerer Hans Schiltbach. Die beruhigenden Worte des Grafen waren indes eine Lüge. Im Laufe des Tages drangen noch mehr erzbischöfliche Truppen in die Stadt ein. Am nächsten Tag, dem 21. September 1478 zog der Erzbischof, von seinem Gefolge und den Ratsmeistern Weißack und Hedrich begleitet in die Stadt und das Rathaus ein. Abgesandte der Pfännerschaft wollten nun dem Erzbischof ihre Treue versichern, doch der Erzbischof, der die Pfänner für den Angriff auf seine Truppen am Vortage verantwortlich machte, befahl ihnen Hausarrest an und berief für den 30. September 1478 einen Landtag zu Salza ein, auf dem sie sich zu verantworten hätten. Zusätzlich wurden an diesem 21. September noch viele Einwohner der Stadt Halle verhaftet, unter ihnen der Schultheiß Hans Poplitz. Die Ratsherren der Pfännerschaft wurden sämtlich ihres Amtes enthoben.

Auf dem Landtag zu Salza wurden Abgesandte der Pfänner verhört, desgleichen die im Hausarrest gefangenen Pfänner am 22. Oktober in Halle. Erzbischof Ernst berief erneut einen Landtag ein, diesmal für den Neujahrstag 1479 und in Calbe. Dorthin wurden die gefangenen Pfänner mit ihrem Anhang (insgesamt über 400 Mann) geführt und der Erzbischof verlangte als Strafe die Erlegung der Hälfte ihrer Güter. Zähe Verhandlungen führten zu keiner Übereinkunft, bis die Pfänner auf Anraten flehentlich baten, dass die Angelegenheit doch vom Bischof zu Meißen und anderen Adligen des Erzstifts entschieden werden möge. Dieser Bitte entsprach Erzbischof Ernst und lud zu einer Beratung am 09. Januar 1479 nach Halle ins Kloster Neuwerk.

Dort entschied dann Bischof Johann V. von Meißen, dass die Pfänner ein Viertel ihrer Salzgüter und zusätzlich 20% ihres übrigen Vermögens als Strafe an Erzbischof Ernst zu zahlen haben. Dann sollten sie wieder in Gnaden angenommen werden. So lautet der Vertrag.

Jeder Pfänner musste ein Verzeichnis seiner Güter aufstellen, den Wert des Vermögens (außer den Talgütern) selbst schätzen und die Aufstellung auf der Burg Giebichenstein abgeben. Der vierte Teil der Salzgüter wurde eingezogen und den fünften Teil des restlichen Vermögens mussten die Pfänner in Geldwert erlegen. Erzbischof Ernst behielt sich vor, die Güter selbst zu behalten und ihren Wert abzüglich des Strafgeldes an die Pfänner auszuzahlen.
Es mussten auch mehrere Pfänner und einige Bürger der Stadt ihre Güter verkaufen und mit ihren Familien die Stadt verlassen. Schultheiß und Salzgraf wurden abgesetzt und alle Schöppen entlassen, die der Pfännerschaft angehörten.

Später zwang Erzbischof Ernst die Stadt ein für alle Mal unter seine Botmäßigkeit. Doch das ist schon eine andere Geschichte.