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Samstag, 20. September 2014

20. September Ao. 1556

Ertzbischoff Sigismundi Entscheidung einiger Gebrechen zwischen den Stadt- und Amts-Müllern in und bey der Stadt Halle.



In alten Zeiten hat es in und um Halle mehrere Mühlen gegeben, die meist dem Kloster zum Neuen Werk gehörten und der Jurisdiktion des Amtes Giebichenstein unterworfen waren. Daher wurden sie generell die Amts-Mühlen genannt.
Dem Rat der Stadt Halle gehörten nur drei Mühlen: die Neumühle, später die Mühle zu Gimritz und die Schneidemühle vor dem Schiefertor. Diese Mühlen wurden die Stadt-Mühlen genannt.

Flussabwärts standen also folgende Mühlen:
  1. Die Böllberger Mühle mit einer gewöhnlichen Getreidemühle und einer Ölmühle, in der Pflanzenöle hergestellt wurden.
  2. Die Mühle auf den Pulverweiden mit einer Papier- und Pulvermühle. Daher stammt der Name "Pulverweiden". Eine Papiermühle verarbeitete meist Lumpen, um Papier herzustellen. In einer Pulvermühle wurden Holzkohle, Schwefel und Salpeter gemahlen und gemischt, um daraus Schwarzpulver zu erhalten.
  3. Die Mühle zu Glaucha mit einer gewöhnlichen Getreidemühle, die jedoch nach Errichtung und Inbetriebnahme der Neumühle abgerissen worden ist.
  4. Die Ratsmühle (erst 1569) auf dem Holzplatz vor dem Schiefertor mit einer Schneidemühle. Als Schneidemühlen wurden damals Sägewerke bezeichnet. Später wurde hier auch noch eine Walkmühle errichtet, die zur Verarbeitung und Veredelung von Stoffen diente.
  5. Die Neumühle am Mühlgraben mit einer Getreidemühle (als Ersatz für die Glauchaer Mühle), einer Schleif- und Poliermühle, einer Schneidemühle, einer Gewürzmühle und einer Walkmühle. In einer Schleifmühle wurden Steine gesägt und geschliffen. Außerdem diente sie zum Schleifen von Glas. Eiserne Geräte wurden in einer Poliermühle auf Hochglanz gebracht.
  6. Die Mühle zu Gimritz (Vorwerk Gimritz auf der Peißnitz) mit einer Getreide- und einer Ölmühle.
  7. Die Steinmühle bei der Ziegelwiese mit einer Getreidemühle, einer Ölmühle und einer Schneidemühle.
  8. Die Mühle zu Trotha mit einer Getreide- und einer Ölmühle sowie einer Schneidemühle. Später entstand am gegenüberliegenden Ufer hinter Kröllwitz noch eine Papiermühle, die zu Franckes Waisenhaus gehörte.
Diese Mühlen, alle an demselben Fluss gelegen, beeinflussten einander natürlich. Darüber gab es immer wieder Streit, der durch etliche Jahrhunderte nachzuvollziehen ist.

Nun hatte es zwischen den Amts- und Stadt-Müllern in und um Halle wieder Streit wegen der Höhe der jeweiligen Mühldämme gegeben. Das Problem wurde schon im Jahre 1534 an Kardinal Albrecht herangetragen, doch erst Erzbischof Sigismund fand 1556 eine endgültige Lösung.
Verschiedene bestellte Müller der Umgebung hatten eine Untersuchung der in und um Halle befindlichen Mühlen vorgenommen und die Mängel abstellen lassen. Die Maßnahmen sind in oben genanntem Dokument aufgeführt worden.
Es ging hierbei um die Mühle zu Trotha, die Steinmühle, die Mühle zu Gimritz, die Neumühle und die Böllberger Mühle.

Zwölf Jahre später, im Jahre 1568, erarbeiteten und publizierten Administrator Johann Friedrich und Kurfürst August von Sachsen gemeinsam eine allgemeine Mühlenordnung für das Erzbistum Magdeburg und das Kurfürstentum Sachsen, nachdem sie die Mühlen an Saale, Luppe, Elster und Pleiße besichtigt hatten.

Samstag, 9. August 2014

09. August Ao. 1605

Graff Brunen von Mansfeld Lehnbrieff über das Vorwerck Domnitz, dem Rath zu Halle ertheilet.



In dem Dorf Domnitz (heute Ortsteil der Stadt Wettin-Löbejün, Saalekreis, Sachsen-Anhalt), nordwestlich von Halle, hat es ein Vorwerk Domnitz mit allerlei Besitzungen gegeben. Die Gerichtsbarkeit darüber lag bei den Herren von Wettin (im 16. Jh. das Adelsgeschlecht Aus dem Winckel).

Dieses Vorwerk war einst ein Klosterhof, der dem Jungfrauen-Kloster St. Johannes Baptistae zu Gerbstedt gehörte. Dieses Benediktiner-Kloster wurde im Jahre 985 vom Grafen Rikdag gegründet. Graf Rikdag baute in Domnitz und Dalena eine Wasserburg und schenkte das Klostergut an das Jungfrauen-Kloster in Gerbstedt.

Zur Zeit der Reformation bemächtigten sich die Grafen von Mansfeld der Herrschaft über das Kloster und sahen daher auch das Vorwerk Domnitz als ihren Besitz an.

Die Brüder Philipp und Johann Georg zu Mansfeld verkauften am 11. Mai Ao. 1545 dieses Vorwerk Domnitz an den Rat zu Halle unter der Bedingung, dass 2.000 Gulden am Tag Peter und Paul (29. Juni) und die restlichen 3.000 Gulden am Tag Michaelis (29. September) zu zahlen seien.
Gleichzeitig werden die Lehnsmänner in allen Angelegenheiten künftig an den Rat zu Halle verwiesen.

Übrigens waren die Nonnen im Kloster Gerbstedt von dieser Entwicklung gar nicht begeistert und beschwerten sich später bei Erzbischof Sigismund. Letztlich willigten sie aber in einen Vergleich.
Nachdem viele Nonnen sich jedoch zur evangelischen Lehre bekannten, das Kloster verließen und das Kloster somit langsam ausstarb, verleibten sich die Herren von Mansfeld das Kloster mitsamt seinen Gütern wieder ein.

Davon gibt der Lehnsbrief vom 09. August Ao. 1605 Zeugnis, in dem Bruno der Ältere, Graf und Herr zu Mansfeld, den Rat der Stadt Halle mit dem Vorwerk Domnitz mit all seinen Freiheiten und Zubehörungen inklusive des Pfarrlehns beleiht. Als Lehnsware werden 30 Gulden festgelegt.

Die Lehnsware wurde beim Wechsel des Lehnsherren und oft auch bei einem Wechsel des Lehnsträgers fällig (Erbe oder, wie hier, im Falle einer Stadt als Lehnsträger bei Einsetzung eines neuen Ratsmeisters).

Sonntag, 13. Juli 2014

13. July Ao. 1558

Vertrag mit dem Churfürsten zu Sachsen, wegen der Strassen und Leib-Geleit zwischen Scheuditz und grossen Kubel, und  der Obrigkeit und Gerichte, auch Huet und Weide uff dem Anger zwischen kleinen Kubel, Steinwitz und Nauendorff.



Erzbischof Sigismund vergleicht sich mit Kurfürst August von Sachsen über Grenzstreitigkeiten.
Die Straße und das Leibgeleit einschließlich der Straßengerechtigkeit für die Straße von Leipzig durch Schkeuditz bis nach Großkugel an die Kreuzung der Scheidewege stand demnach Kurfürst August zu, selbiges für die Straße von Großkugel bis nach Halle wurde Erzbischof Sigismund zugesprochen.
Eigentum neben dieser Straße, wofür das Stift Merseburg zuständig war, wurde von der Regelung ausgenommen.

Der erwähnte Anger wurde in der Mitte geteilt und die Hälfte gegen Steinwitz zu dem sächsischen Amt Delitzsch und die Hälfte gegen Kleinkugel zu dem magdeburgischen Amt Giebichenstein geschlagen. Den Anwohnern wurde verboten, die Weidengrenzen über die festgelegten Amtsgrenzen hinaus abzustecken.
Es wurden Malhügel aufgeworfen und Grenzsteine mit den Wappen beider Herrn gesetzt. 

Mittwoch, 14. Mai 2014

14. Mai Ao. 1562

Wapen-Brief der Amts-Stadt Glauche vor Halle, so Ertzbischoff Sigismundus derselben ertheilet.



Glaucha galt ebenso wie Neumarkt als Land-Stadt. Wann der Ort aber das Stadtrecht erhalten hat, ist nicht bekannt. Noch im Jahre 1474 wird Glaucha als Flecken bezeichnet, als Erzbischof Johannes den Einwohnern zusicherte, im Jahr nicht mehr als drei Tage dem Amt Giebichenstein fronen zu müssen.

Sicher ist, dass Glaucha nicht über ein Rathaus verfügte, sondern die Ratsversammlungen erst im Hause des Richters, später in dem des Bürgermeisters abgehalten worden sind.

Die Stadt war dem Amt Giebichenstein mit den Ober- und Erbgerichten unterworfen, hatte aber die niedere Gerichtsbarkeit selbst inne.

So gestattet Erzbischof Sigismund der Stadt Glaucha das Führen eines Wappens in folgender Form:

"Nehmlich ein Schildt gleich mitten getheilet, der Obertheil roth, der under weiß, und im undern Teil Sanct Georgen in einem Kuriß zu Fuße, in der rechten Handt einen Renspieß und in der lincken Handt ein Schwerdt haltend, darmit er den Drachen erwürget."


Bildquelle: Johann Christoph von Dreyhaupt, Pagus Neletici et Nudzici, Zweyter Theil, Verlag des Waisenhauses Halle, 1755, S. 784

Sonntag, 11. Mai 2014

11. Mai Ao. 1545

Kauffbrieff über das vormahls zum Jungfrauen-Closter Gerbstädt gehörig gewesene Vorwerg Domnitz, so der Rath zu Halle von Graff Philippen und Johann Georgen zu Mansfeld vor 5000 Fl. erblich erkaufft.



In dem Dorf Domnitz (heute Ortsteil der Stadt Wettin-Löbejün, Saalekreis, Sachsen-Anhalt), nordwestlich von Halle, hat es ein Vorwerk Domnitz mit allerlei Besitzungen gegeben. Die Gerichtsbarkeit darüber lag bei den Herren von Wettin (im 16. Jh. das Adelsgeschlecht Aus dem Winckel).

Dieses Vorwerk war einst ein Klosterhof, der dem Jungfrauen-Kloster St. Johannes Baptistae zu Gerbstedt gehörte. Dieses Benediktiner-Kloster wurde im Jahre 985 vom Grafen Rikdag gegründet. Graf Rikdag baute in Domnitz und Dalena eine Wasserburg und schenkte das Klostergut an das Jungfrauen-Kloster in Gerbstedt.

Zur Zeit der Reformation bemächtigten sich die Grafen von Mansfeld der Herrschaft über das Kloster und sahen daher auch das Vorwerk Domnitz als ihren Besitz an.

Die Brüder Philipp und Johann Georg zu Mansfeld verkaufen nun dieses Vorwerk Domnitz an den Rat zu Halle unter der Bedingung, dass 2.000 Gulden am Tag Peter und Paul (29. Juni) und die restlichen 3.000 Gulden am Tag Michaelis (29. September) zu zahlen seien.
Gleichzeitig werden die Lehnsmänner in allen Angelegenheiten künftig an den Rat zu Halle verwiesen.

Übrigens waren die Nonnen im Kloster Gerbstedt von dieser Entwicklung gar nicht begeistert und beschwerten sich später bei Erzbischof Sigismund. Letztlich willigten sie aber in einen Vergleich.
Nachdem viele Nonnen sich jedoch zur evangelischen Lehre bekannten, das Kloster verließen und das Kloster somit langsam ausstarb, verleibten sich die Herren von Mansfeld das Kloster mitsamt seinen Gütern wieder ein.

Freitag, 21. März 2014

21. März Ao. 1493

E.E. Raths Anlegung einer Apothecke.



Vor 1493 hat in Halle keine einzige Apotheke existiert. Medikamente wurden von Barbieren, die gleichzeitig als Ärzte fungierten, ausgegeben oder von Krämern verkauft.

Nun aber war Herr Simon Puster in die Stadt gekommen und hat seine Dienste als Apotheker angeboten.
Der Rat der Stadt hat daraufhin mit Erzbischof Ernst verhandelt und die Erlaubnis erwirkt, eine Apotheke in Halle einrichten zu dürfen.
Mit diesem Dokument gestattet der Stadtrat dem Herrn Puster, eine Apotheke zu führen, verleiht ihm das Bürgerrecht zu Halle und befreit ihn von allen Abgaben im Zusammenhang mit seinem Apothekengeschäft. Für andere Vermögenswerte muss er seine Steuern zahlen.

Diese erste Apotheke war die Ratsapotheke, die bis 1535 die einzige hallische Apotheke blieb. Die Ratsapotheke hat bis etwa 1665 existiert, ist dann aber geschlossen worden.

Im Jahre 1535 erteilte Kardinal Albrecht seinem Leibarzt Dr. Johann Nicolaus von Wyhe das Privileg, eine neue Apotheke einzurichten und verfügte gleichzeitig, dass zu Halle auf ewige Zeiten keine weiteren Apotheken existieren sollen. Diese ewigen Zeiten waren schon 1555 vorbei.
Die Apotheke von Dr. Wyhe wurde "Zum blauen Hirsch" genannt und ist noch heute als Marktapotheke auf dem Marktplatz vorhanden.

Als der Apotheker Wolff Holtzwirth von seinen Studien aus Italien zurückkehrte, erwirkte er im Jahre 1555 bei Erzbischof Sigismund, dass ihm das Privileg zur Eröffnung einer Apotheke erteilt wurde.
Die Holtzwirthische Apotheke am Marktplatz hat ebenfalls die Zeiten überdauert und nennt sich seit alters her die Löwenapotheke.

Donnerstag, 13. Februar 2014

13. Februar Ao. 1555

Ertzbischoff Sigismundi Reformation, oder Mandat den Proceß betreffend.



Zur damaligen Zeit hatte fast jeder Ort seine eigene Willkür, seine eigene Gesetzgebung. Das führte unter anderem dazu, dass Rechtsgelehrte sich diese Verwirrungen zunutze machten und die Prozesskosten durch etliche Tricks und Kniffe in die Höhe zu treiben suchten, meist durch Verschleppung der Verfahren.

Auch in Halle war der Vorwurf erhoben worden, dass anhängige Rechtssachen zu lange dauerten und es die Beteiligten viel Geld und Aufwand koste, ihre Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Insbesondere galt dieser Vorwurf dem Gericht "auf dem Berge vor dem Rolande" - also dem sogenannten Berggericht in Halle.
(Vor dem Gebäude der Ratswaage befand sich ein kleiner Hügel, an dem das Standbild des hallischen Roland ursprünglich aufgestellt war. Dort wurde lange Zeit Gericht gehalten und der Name Berggericht prägte sich ein und galt auch dann noch, als der Roland an den Roten Turm versetzt worden war und man nunmehr dort zu  Gericht saß.)

Um diesem misslichen Umstand abzuhelfen, erließ Erzbischof Sigismund die erste Prozessordnung im Erzstift Magdeburg für die Stadt Halle. Das Gericht verhandelte üblicherweise alle 14 Tage. Jeder Kläger, dessen Sache nicht im Zeitraum von 14 Tagen behandelt wurde, sollte sich nun schriftlich an den Schultheiß wenden.
In dieser Prozessordnung war geregelt, dass nicht mehr als drei Schriftsätze zu einer Rechtssache entwickelt werden und im letzten Schreiben des Beklagten keine neuen Sachverhalte vorgebracht werden durften. Auch die Ordnung von Widerspruch und Berufung waren in dieser Verordnung geregelt.
Letztlich ist auch die Anrufung des erzbischöflichen Gerichts zum Zwecke der Berufung aufgeführt. Erzbischof Sigismund verweist hier auf den Hofbrauch, verwahrt sich aber gleichzeitig gegen Versuche, durch ungerechtfertigte Appellation die Rechtskraft der Urteile zu verzögern und droht diesbezüglich Ablehnung der Klagen an.

Leider entfaltete diese Prozessordnung nicht die erwünschte Wirkung und setzte sich auch nicht über die Stadtgrenzen hinaus durch.

Donnerstag, 2. Januar 2014

02. Januar Ao. 1565

Ertzbischoff Sigismundi Privilegium, denen Schöppen zu Halle ertheilet, daß sie aller bürgerlichen Aemter im Rathstuhl und Thal befreyet seyn sollen.



Erzbischof Sigismund (der letzte vom Papst bestätigte Erzbischof von Magdeburg) erneuert mit seinem Brief das Privileg für die Mitglieder des Schöppenstuhls zu Halle, von anderen bürgerlichen Ämtern verschont zu bleiben, damit sie sich ganz ihren Pflichten als Schöffen widmen können.

Außerdem waren die Schöppen seit altersher von der Bürgerwache befreit und brauchten auch das Wächter- und Grabengeld nicht zahlen.
Während der Bauernaufstände 1524 und 1525 hatte sich jedoch Streit mit dem Rat der Stadt ergeben, weil auch die Schöppen aufgefordert worden waren, auf den Stadttoren und der Stadtmauer Wache zu stehen. So erklärt sich die Bedeutung dieser Befreiung von bürgerlichen Ämtern.

Der Schöppenstuhl war ein Kollegium aus Adligen (später Rechtsgelehrten), welches für Rechtsberatung zuständig war und Urteile über Rechtsfälle und Streitfragen fällte.
Das Wort "Schöppe" bzw. Schöffe rührt vermutlich von dem alten deutschen Wort "scepeno" her, welches "Richter" bedeutete. Es sind durchaus auch andere Ableitungen zu finden, die aber in dieselbe Bedeutung münden.
Ohne Schöppen als Beisitzer durfte kein Prozess geführt werden. Auch Besitzerwechsel für Ländereien oder andere Immobilien durften ohne Schöppen nicht vollzogen werden.

Bis ins 15. Jh. wurden nur Adlige zu Schöppen ernannt, weil sie die Einzigen waren, die entsprechende Bildung in Klosterschulen genossen hatten und des deutschen Rechts mächtig waren. Als dann Universitäten entstanden und römisches Recht lehrten und sich das römische Recht in Deutschland durchsetzte, durften nur noch Rechtsgelehrte zu Schöppen bestellt werden.

Der Schöppenstuhl in Halle bestand nachweislich seit 1266 aus 11 Personen, seit Anfang des 16. Jh. aus 8 Personen und wurde auf königlichen Befehl im Jahre 1749 auf 6 Personen festgelegt.

Der Schöppenstuhl trat zweimal in der Woche, dienstags und freitags um 14:00 Uhr im Schöppenhaus am Markt, an der Ecke des Trödels, zusammen und beriet die vorhandenen Rechtsfragen. Durch Abstimmung wurden die Urteile erzielt und von den Referenten später schriftlich ausgearbeitet.

Bis zum Jahre 1584 unterschrieben die Schöppen zu Halle mit "Schöppen des Gerichts auf dem Berge vor dem Rolande zu Halle". - Diese Bezeichnung rührte daher, dass sich vor der Ratswaage auf dem Markt ein kleiner Hügel (oder Berg) befand, auf dem der Roland als Zeichen der städtischen Gerichtsbarkeit stand. Dort wurden die Prozesse abgehalten, bis der Roland an den Roten Turm versetzt wurde.
Aus diesem Umstand leitet sich auch der Begriff "Berggericht" für die bürgerliche Gerichtsbarkeit ab, der das Thalgericht als Gerichtsbarkeit der Halloren gegenüberstand.

Die Schöppen bekamen kein festes Gehalt, sondern wurden aus den Gebühren (Sporteln) entlohnt, die von den Bürgern für gerichtliche und Amtshandlungen zu leisten waren. Die Einnahmen eines Monats wurden zu gleichen Teilen an die Schöppen ausgezahlt. Der Vorsitzende der Schöppen erhielt außerdem für jedes Urteil einen sogenannten Siegel-Groschen.