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Freitag, 5. September 2014

05. September Ao. 1548

Revers E. E. Raths zu Halle wegen Erbauung des Thurms zur Wasserkunst im Saal-Strohme.



Obwohl die Stadt Halle nahe an einem großen Fluss gelegen ist, hat in alten Zeiten bei den Einwohnern Wassermangel geherrscht. So behalfen sich die Bürger mit Schöpfbrunnen oder schöpften Wasser aus der Saale, um es mühevoll zu ihren Häusern zu transportieren.
Aufgrund des Wassermangels ist die Stadt mehrfach fast gänzlich ausgebrannt.
Diesem Zustand sollte im 15. Jh. abgeholfen werden.

Im Jahre 1462 konzipierte ein Barfüßer-Mönch eine Wasserkunst, die mit Hilfe von Röhren Wasser aus der Saale in die Stadt leiten sollte. Um jedoch keinen Fehler zu machen, wurde im Jahre 1467 ein Prediger-Mönch ausgesandt, sich in anderen Städten nach Wasserkünsten umzusehen und die Technik zu studieren.

Darauf gründeten wohlhabende Bürger in Halle eine Wassergewerkschaft und brachten den Rat der Stadt dazu, den Bau einer Wasserkunst bei der Neumühle zu bewilligen. Der Turm für die Wasserkunst wurde gebaut und Röhren von dort in die Häuser der Wassergewerkschafter und zu einigen öffentlichen Plätzen gelegt. Im Jahre 1474 rann erstmals Wasser aus einem Röhrenbrunnen auf dem Marktplatz.

Nun war die Wasserkunst neben der Neumühle (über den Mühlgraben an der Mühlpforte) baufällig geworden. Der Kunstmeister von Wittenberg, Matheus Moß, wurde beauftragt, die Wasserkunst instand zu setzen und auszubauen. Dabei bekam die Wasserkunst einen Turm aufgesetzt. Matheus Moß erhielt für seine Arbeit 200 Reichsthaler Lohn.
Weil der Fluss, auch der Mühlgraben, landesfürstliches Eigentum war, musste die Stadt Halle dem Erzbischof Johann Albrecht eine Erklärung ausstellen, den Fluss zu keinem anderen Zwecke als der Wasserentnahme zu nutzen.

Dienstag, 5. August 2014

05. August Ao. 1552

Ertzbischoff Friderici zu Magdeburg Verordnung, daß in das Stifft S. Sebastiani keine unehelich Gebohrnen zu Stiffts-Gliedern aufgenommen werden sollen.



Friedrich IV. von Brandenburg aus dem Geschlecht der Hohenzollern trat nach zweijähriger Sedisvakanz (unbesetztes Amt des Erzbischofs) die Nachfolge des Erzbischofs Johann Albrecht im Erzstift Magdeburg an.

Johann Albrecht war schon am 17. Mai Ao. 1550 verstorben. Der Stuhl des Erzbischofs blieb jedoch verwaist, weil Friedrichs Vater, der Kurfürst Joachim II. Hector von Brandenburg die Ausübung der evangelischen Religion in der Mark Brandenburg freigegeben hatte und daher der Papst den Sohn nicht als Erzbischof bestätigen wollte.
Kurfürst Joachim II. schickte daraufhin zwei Gesandte auf das Konzil zu Trident, um den Papst zum Einlenken zu bewegen. Nach einigem Hin und Her gab der Papst schließlich nach und ernannte gegen Ende des Jahres 1551 Markgraf Friedrich IV. von Brandenburg zum Erzbischof von Magdeburg.

Zusätzlich wurde Erzbischof Friedrich IV. im Jahre 1552 noch Bischof von Halberstadt, wo er gleich nach seiner Amtseinführung am 03. Oktober Ao. 1552 verstarb. Den Gerüchten um einen Giftmord wurde noch durch die Tatsache Vorschub geleistet, dass der Tod Friedrichs einige Zeit geheim gehalten worden war.

Erzbischof Friedrich IV. starb im zarten Alter von 21 Jahren und hatte nur 25 Wochen das Amt des Erzbischofs inne. Daher ist von ihm, außer einer verschwenderischen Hofhaltung, nicht viel zu berichten.

Ein Dokument jedoch ist aus seiner Amtszeit überliefert. Am 05. August Ao. 1552 ordnete er an, dass im Stift St. Sebastian in Magdeburg keine unehelich geborenen Herren als Kanoniker aufgenommen werden dürfen.

Das Stift St. Sebastian wurde im Jahre 1015 als Kollegiatstift gegründet. Die Kanoniker wandten sich im Jahre 1558 vom katholischen Glauben ab und wandelten 1573 das Stift in ein protestantisches Stift um.
Die ehemalige Stiftskirche ist heute die Kathedrale St. Sebastian des Bistums Magdeburg und gehört zur Straße der Romanik.

Samstag, 2. August 2014

02. August Ao. 1547

Des Dom-Capitels zu Magdeburg Erbzins-Brief über das Ritterguth zu Passendorff, dem Cantzler D. Caspar Barthen ertheilet, als welchem es von D. Türcken im Testament vermacht worden, samt Cardinal Alberti inserirten Erbzins-Briefe, D. Christoph Türcken darüber ertheilet.



Passendorf, ein Dorf und Rittergut unweit von Halle, ist schon im Jahre 1091 erstmals urkundlich erwähnt worden und gehörte über viele Jahrhunderte zum Gebiet des Stiftes Merseburg.
Besitzer des Ritterguts war lange Zeit der Deutsche Ritterorden zu St. Kunigund vor Halle, der es bei Auflösung der Komturei an das Kloster zum Neuen Werk übergeben hat. Als Kardinal Albrecht das Kloster zum Neuen Werk einzog und seine Güter dem Neuen Stift zuschlug, gelangte auch Passendorf an das Neue Stift.

Doch schon im Jahre 1531 überlässt das Neue Stift die wüste Dorfstätte Herrn Dr. Christoph Türck, dem Kanzler Kardinal Albrechts.
Dr. Türck bebaut Rittergut und Dorf und kauft noch andere Ländereien dazu. Am 12. April Ao. 1541 fertigt Kardinal Albrecht einen Erbzinsbrief für Dr. Christoph Türck, in welchem ihm seine sämtlichen Besitzungen für sich und seine Nachkommen bestätigt werden. Dazu gehört auch Passendorf.

Da Dr. Christoph Türck keine eigenen Kinder hat, verfügt er in seinem Testament die Übergabe seiner erbzinslichen Besitztümer an seinen nächsten Verwandten, den Kanzler Dr. Caspar Barth.

Der amtierende Erzbischof Johann Albrecht weilt nicht im Lande.
Aufgrund seiner treuen Dienste in den letzten 18 Jahren soll Dr. Caspar Barth seinen neuen Besitz übernehmen können und nicht unter der Abwesenheit des Erzbischofs leiden müssen. Deshalb fertigt das Domkapitel den Erbzinsbrief für Dr. Caspar Barth und setzt den Konsens des Erzbischofs voraus.

Sonntag, 20. April 2014

20. April Ao. 1546

Wittenbergischer Vertrag durch Churfürst Johann Fridrichen zu Sachsen zwischen Ertzbischoff Johann Albrechten zu Magdeburg und dem Rath zu Halle aufgerichtet.



Nach dem Tod Kardinal Albrechts im Jahre 1545 wurde sein Vetter, Johann Albrecht von Brandenburg, zum Erzbischof in Magdeburg ernannt. Dieser war ein eifriger Katholik, weshalb die Stadt Halle Bedenken hatte und nicht eher die Erbhuldigung leisten wollte, als sie ihrer Religionsfreiheit versichert wurde.

Dr. Justus Jonas, der seit 1541 in Halle wirkte und sich mittlerweile als Superintendent (also geistlicher Leiter des hallischen Kirchenkreises) bezeichnete, hatte in Zusammenarbeit mit dem Prediger der Ulrichkirche, Benedictus Schumann, und dem Prediger der Moritzkirche, Mathias Wanckell, in einem Schreiben an den Rat der Stadt die Forderung nach Auflösung der verbliebenen Klöster der Stadt gestellt und andere Maßnahmen zur Sicherung der "reinen Lehre" in Halle angeregt.

Insbesondere sollte der Pfarrer Matz Metz aus dem Pfarrhaus der Kirche Unser Lieben Frauen vertrieben werden.
Der Osterpfennig und andere katholische Abgaben und Zinsen sollten entweder abgeschafft oder aber zur Durchsetzung des Evangeliums verwendet werden.
Der Bürgermeister Caspar Querhammer hatte einige Schriften und Bücher gegen das Evangelium veröffentlicht und sollte diese öffentlich widerrufen.
Des Weiteren sollten Zinsen aus katholischen Lehen verwendet werden, um Stadtkinder und arme Studenten nach Wittenberg auf die Hochschule zu schicken, damit aus ihnen gute evangelische Prediger und Lehrer würden.
Und die verbliebenen Mönche in Halle sollten (ungeachtet ihrer Ordenszugehörigkeit) in einem Kloster zusammengelegt werden, sofern sie alt und gebrechlich seien und ihr Gnadenbrot in Halle erhielten. Gesunde und vermögende Mönche jedoch hätten die Stadt zu verlassen.

All diese Forderungen sollten vom Rat der Stadt auf dem Konvent in Wittenberg vorgebracht werden, zu dem Kurfürst Johann Friedrich zu Sachsen geladen hatte, um die Streitigkeiten zu schlichten.

Aus den Verhandlungen entstand am 20. April 1546 ein Vertrag, in dem unter anderem folgende Beschlüsse gefasst wurden:

Die Stadt soll dem Erzbischof Johann Albrecht die Huldigung leisten und der Erzbischof soll die Stadt in ihren Rechten und Privilegien bestätigen.

Der Erzbischof soll der Stadt ihre Religionsfreiheit zugestehen und die katholischen Mönche anhalten, nicht gegen die evangelische Lehre aufzutreten.

Die Stadt wird an ihren geistlichen Lehen belassen. Der Pfarrer Metz soll seine Pfarre abtreten und die Stadt verlassen. Die Klöster werden nicht ausgelöst, dürfen aber auch keine neuen Mönche aufnehmen. Wenn dann die Mönche ausgezogen oder gestorben sind, wird der Stadt das Vorkaufsrecht für diese Besitzungen eingeräumt.

Die anderen Punkte der städtischen Forderungen werden im Vertrag nicht erwähnt.

Ansonsten werden noch Abmachungen über zu zahlende Steuerschulden und die Verwendung der erzbischöflichen Gewinne aus den Talgütern getroffen.