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Freitag, 4. April 2014

04. April Ao. 1650

Eventual-Huldigung Sr. Churfürstl. Durchl. Friedrichs Wilhelms zu Brandenburg, von denen Ständen des Ertzstiffts Magdeburg geleistet zu Saltza.



Im Westfälischen Friedensschluss im Jahre 1648, nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges, war Vorpommern an die schwedische Krone abgetreten worden. Um diesen Verlust zu kompensieren, wurde dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg das Erzstift Magdeburg als erbliches Herzogtum zugesprochen. 

Diese Zuteilung war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass Kurfürst Friedrich Wilhelm erst nach dem Tod des noch regierenden Administrators Herzog August von Sachsen-Weißenfels in den Besitz eintreten würde. Bis dahin sollte es noch eine Weile dauern, denn Administrator August starb erst am 04. Juni 1680.

Deshalb kann Kurfürst Friedrich Wilhelm die Huldigung der Stände auch nur für den Fall seiner Regentschaft entgegen nehmen. Daher der Begriff "Eventual-Huldigung".

Nichtsdestotrotz berief Kurfürst Friedrich Wilhelm schon im Jahre 1650 einen Landtag zu Salza ein und forderte Gehorsam und Loyalität von den Ständen des Erzstifts Magdeburg.
Das hatte seinen Grund. Der Kurfürst wollte zur Sicherung einer eigenständigen Außenpolitik ein stehendes Heer aufbauen und brauchte dafür Geld. Dieses Geld sollte ihm aus Steuereinnahmen zufließen.
Sowohl der Landadel als auch die Städte seiner Besitzungen hatten dem Kurfürsten innerhalb von 5 Jahren 530.000 Taler zu diesem Zwecke zu zahlen.

Mit der Eventual-Huldigung zu Salza wollte Kurfürst Friedrich Wilhelm sicherstellen, dass die Steuergelder sofort und ohne Verzögerung nach einem eventuellen Tod des letzten Administrators des Noch-Erzstifts Magdeburg fließen würden.

Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg versichert die Stände all ihrer Rechte und Privilegien für den Fall seiner Regierungsübernahme.

Dienstag, 18. März 2014

18. März Ao. 1479

Regiment und Ordenung der Stadt Halle durch Ertzbischof Ernsten uffgerichtet.



Jede Stadt hat sich in alten Zeiten ein Stadtrecht (Willkür) gegeben. Hier wurden die Wahl des Stadtrates, Gebühren und Abgaben sowie Verhaltensregeln niedergelegt. Jeder Bürger der Stadt war der Willkür verpflichtet.

Halles erste Willkür stammt aus dem Jahre 1316.
Eine zweite Willkür wurde im Jahre 1427 erlassen, nach den Unruhen wegen des verbrannten Salzgrafen (Hans von Hedersleben) und dem Aufstand der Bürgerschaft gegen den adligen (pfännerschaftlichen) Rat.

Nachdem Erzbischof Ernst mit Hilfe der bürgerlichen Ratsmänner die Stadt in seine Gewalt gebracht hatte, erließ er im Jahre 1479 eine Regimentsordnung für die Stadt Halle, der im Jahre 1482 eine neue Willkür und eine neue Talordnung folgte.

Diese Verfassung war gültig bis zum Westfälischen Friedensschluss, als das Erzbistum Magdeburg sekularisiert und in ein Herzogtum umgewandelt wurde. Mit Einführung neuer Landesgesetze erhielt Halle dann im Jahre 1687 auch eine neue Regimentsordnung.



In der Regimentsordnung von 1479, die Erzbischof Ernst der Stadt auferlegt hat, finden sich folgende Regelungen:

Im Vorwort werden die Pfänner für die Unruhen und Streitigkeiten der vergangenen Jahrzehnte verantwortlich gemacht.

4 Ratsmänner und 4 Meister (Innungen) sollen jeweils zu Kiesern (Wahlmännern) ernannt werden und wählen nach ihrem Schwur einen neuen Rat.

Die erwählten Ratsmänner müssen vom Erzbischof oder dem Domkapitel bestätigt werden und haben einen Eid zu leisten, dass sie der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen dienen und helfen wollen und sich an die Ordnungen und Verschreibungen des Erzbischofs halten werden. 

Die Mitglieder des Rats werden dem Volk verkündet.

Ist dem Erzbischof eine Person nicht genehm, hat der Rat jemand anderen zu benennen.

Das Geschoss (Steuer) ist jeweils am Samstag nach Ostern zu verkünden und vor Pfingsten von den Bürgern zu zahlen. Ein zweites Mal wird das Geschoss an Martini (11.11.) verkündet und vor den Heiligen Drei Königen gezahlt. Wer nicht zahlt, hat Strafe zu erwarten. Der Rat darf das Geschoss nicht eigenmächtig erhöhen, es sei denn, aus gutem Grund und mit Zustimmung der Bürgerschaft.

Rechtsstreit unter den Bürgern wird nicht vor den Rat gebracht, sondern vor Gericht. Dieses entscheidet dann, ob der Rat involviert wird oder nicht.

Die Willkür der Stadt, die vom Erzbischof zugelassen wurde, soll öffentlich verkündet werden, damit sich niemand auf Unwissenheit berufen kann.

Die Stadt hat dem Erzbischof gehorsam zu sein und darf keine Bündnisse mit anderen Städten oder Herren eingehen.

Erzbischof Ernst darf eine Festung in oder an der Stadt bauen, wozu ihm jährlich 4.000 Rheinische Gulden zur Verfügung stehen, die ihm von denen gezahlt werden, die ihm ungehorsam waren. (Pfänner)

Der Rat will dafür sorgen, dass dem Erzbischof jedes Jahr seine Einkünfte aus Talgütern, Pfannen und Kothen gereicht werden. Die Pfänner sind verpflichtet, dies ohne Weigerung zu tun.

Der Erzbischof soll seine Pfannen und Kothen an keine anderen als Bürger der Stadt verkaufen.

Die Bürger der Stadt haben dem vom Erzbischof ernannten Hauptmann gehorsam zu sein und werden keinen anderen ernennen, auch wenn ein Erzbischof gestorben sein sollte und ein neuer erwählt werden müsse. Dem Erzbischof allein obliegt das Recht, einen Hauptmann einzusetzen.

In Zukunft soll bei Ernennung eines neuen Landesherrn die erste Lehnsware (Pacht) folgendermaßen gezahlt werden:
-    von jeder Pfanne im Deutschen Brunnen 3 Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Gutjahrbrunnen 1 ½ Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Hackeborn 1 ½ Rheinische Gulden
-    von jeder Pfanne im Meteritzbrunnen 1 ½ Orth (Viertelgulden) Rheinischen Goldes
-    von Kothen, Äckern und anderen Lehnsgütern den dreißigsten Pfennig.

Ändert sich nach der Erstbeleihung etwas am Lehnsgut, soll der zwanzigste Pfennig als Lehnsware gezahlt werden.

Der Rat der Stadt hat das Recht, den Wegepfennig einzunehmen.

Niemand soll mehr die Nutzungen an fremden Lehen haben. Innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Regimentsordnung sind die Lehen entsprechend zu überschreiben.

Hinterlässt jemand keine männlichen Nachkommen und fällt somit das Lehen an den Erzbischof zurück, hat dieser die Töchter oder Schwestern mit nicht weniger als einem Drittel des Wertes der Güter zu versorgen.

Haben Jungfrauen oder Frauen die Lehnsgüter einem Manne in Treuhand gegeben, hat der Erzbischof diese Wahl anzuerkennen.

Auch die Frauen der städtischen Bürger sollen bei ihrem Leibgeding belassen werden, wie es seit alters her üblich ist. (Das Leibgeding waren Güter oder Einkünfte aus Gütern, die den weiblichen Hinterbliebenen ihr Auskommen sichern sollten und meist im Ehevertrag vereinbart wurden.)

Das Talschoss (Steuer auf Talgüter) soll aus jeder Pfanne zwei alte Schock Münzen betragen und aus anderen Lehnsgütern in- und außerhalb der Stadt die gleiche Summe, die auch den Bürgern auferlegt ist. Dem Erzbischof steht von diesen Steuern der vierte Teil zu.
Sollte die Stadt Halle irgendwann schuldenfrei werden, steht es dem Erzbischof zu, eine andere Summe zu fordern.

Von dem Strafgeld der Pfänner in Höhe von 9.000 Gulden, dass dem Rat der Stadt gezahlt wird, gibt der Rat 4.000 Gulden an den Erzbischof ab (zum Bau der Moritzburg) und behält 5.000 Gulden wiederkäuflich. Sollte der Erzbischof daran etwas ändern wollen, verpflichtet sich der Rat, die alten Verschreibungsbriefe an den Erzbischof auszuhändigen.

Jedes Jahr zu Weihnachten werden vom Erzbischof neue Oberbornmeister, Unterbornmeister, Vorsteher, Bornschreiber und andere Ämter im Tal neu besetzt. Diejenigen, die eigene Talgüter besitzen, aber nicht sieden, sollen zu Oberbornmeistern ernannt werden können. Dem Erzbischof können Vorschläge gemacht werden. Er erwartet getreuliche Rechenschaftslegung.

Knechte und Arbeiter in den Brunnen dürfen nur mit Zustimmung des Salzgrafen und der Bornmeister eingestellt werden und haben im Beisein eines Bornschreibers ihren Eid abzulegen. Der Bornschreiber trägt die Arbeiter in ein Register ein.

Die Vorsteher haben sorgfältig Buch über die Überläufe zu führen.

Die Pfänner dürfen keine eigene Innung oder Bruderschaft gründen.

Wenn ein neuer Rat in der Stadt verkündet wird, soll auch der Vergleichsbrief des Bischofs zu Meißen öffentlich verlesen werden, damit jeder Bürger weiß, wie er sich zu verhalten hat und dass Zuwiderhandlungen (insbesondere Versammlungen und Aufruhr) mit Gefängnis bestraft werden.

Jedes Jahr ist dem Rat der Stadt diese Ordnung erneut vorzulesen und alle Ratsmänner haben darauf zu schwören.

Donnerstag, 24. Oktober 2013

Scrapbook - 24.10.2013

Zu meinem Chronikeintrag vom heutigen Tag über den Osnabrücker Friedensvertrag vom 24. Oktober 1648 ist noch ein weiterer Artikel zu erarbeiten mit den wichtigsten Regelungen des Westfälischen Friedens.

24. October Ao. 1648

Extract des Oßnabrückischen Friedens-Schlusses, das Ertz-Stifft Magdeburg und die dem Durchl. Chur-Hause Brandenburg zu leistende Satisfaction betreffend.




Nach 5 Jahren zäher Friedensverhandlungen fand endlich der Dreißigjährige Krieg, der Eurpoa seit 1618 in Atem hielt, sein Ende. In Münster wurde der Friedensvertrag zwischen Kaiser Ferdinand III. und Frankreich geschlossen. In Osnabrück waren die Friedensbedingungen zwischen Kaiser Ferdinand III. und dem Königreich Schweden verhandelt worden.

Unter anderem heißt es im Osnabrücker Friedensvertrag:

Artikel XI.
Brandenburg bekommt anstatt Vorpommern das Stift Halberstadt, die Grafschaft Hohenstein, das Stift Minden, Camin und die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg, ausgenommen die 4 Ämter Querfurt, Jüterbog, Dame und Burg, welche der Kurfürst von Sachsen anläßlich des Prager Friedens (1635) erhalten hat und auch behalten soll.

Artikel XIV.
Der gewesene Administrator des Erzstifts Magdeburg, Markgraf Christian Wilhelm zu Brandenburg bekommt anstatt der 12.000 Reichstaler, die er jährlich aus den Einnahmen des Erzstifts erhoben, das Kloster und Amt Zinna und Amt Loburg nebst 3.000 Reichstaler aus dem Erzstift Magdeburg. Nach seinem Tode sollen seine Erben diese Ämter noch 5 Jahre lang besitzen und dann an das Erzstift zurückgeben.

Der Extrakt beinhaltet in lateinischer Sprache die Passagen des Osnabrücker Friedensvertrages, die das Erzbistum Magdeburg betreffen, welches nun an das Haus Brandenburg gefallen war.

Sonntag, 22. September 2013

Scrapbook - 22.09.2013

Zum heutigen Chronikeintrag möchte ich folgende Informationen hinzufügen:


Gottfried von Jena wurde am 20. November 1624 in Zerbst geboren. Er gehörte dem anhaltinischen Zweig derer von Jena an und war ab 1680 Kanzler des Herzogtums Magdeburg, welches durch den Westfälischen Friedensschluss nach dem Dreißigjährigen Krieg an das Herzogtum Brandenburg gefallen war und nunmehr seinen Status als Erzbistum eingebüßt hatte. Außerdem hatte Gottfried von Jena den Titel eines Königlich Preußischen Geheimrats inne. Er verstarb am 08. Januar 1703 in Halle.

Sein Grabmal befindet sich an der Südseite des Doms zu Halle.