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Mittwoch, 27. August 2014

27. August Ao. 1691

Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg Rescript an die Magdeburgische Regierung, wegen Aufrichtung der Academie, und Bestellung auch Salarirung der Directorum und Professorum zu Halle.



Der magdeburgischen Regierung wird durch Kurfürst Friedrich III. angezeigt, welche Doktoren und Professoren in welche Fakultäten der Universität eingesetzt werden und wer wieviel Gehalt bekommen soll.
Dafür wurden insgesamt jährlich 2.400 Thaler verwendet.

Außerdem reguliert Friedrich III. die Stipendien, Praktika in den Amtsstuben und legt fest, dass Absolventen der Friedrichs-Universität bei der Besetzung von Stellen im Herzogtum Brandenburg-Preußen bevorzugt werden.

Für 10 arme Studenten werden jährlich insgesamt 500 Thaler als Stipendien vergeben.

Die Studenten dürfen bei allen Verhören und Verhandlungen der Regierung, der Kämmerei, dem Kirchengericht, des Schöppenstuhls, der Schulzengerichte, der Vormundschafts- und Amtsgerichte zu Giebichenstein anwesend sein. Außerdem dürfen sie an Beratungen im Rathaus und im Thalhaus teilnehmen. Die Studenten dürfen in den Schreibstuben zugegen sein, insbesondere bei Diktaten zuhören und zusätzlich ist ihnen Einsicht in die Schriftsätze in den Kabinetten und Sekretariaten zu gewähren.

Den Fakultäten werden Auditorii (Hörsäle) zugesprochen. Die theologische und philosophische Fakultät erhält "das beste Gemach auf der Bibliothec" (hier ist wohl die Marienbibliothek gemeint), die Juristen-Fakultät den "mittelsten Saal auf der Wage", die medizinische Fakultät die "Pfänner Convent-Stube", die mathematische Fakultät den "obersten Saal auf der Wage". Für gemeinsame Zusammenkünfte der Fakultäten ist die beste Stube auf der Waage vorgesehen.

Kurfürst Friedrich III. (ab 1701 König Friedrich I. in Preußen) erlässt diese Verordnung vorbehaltlich der Bestätigung durch Seine Kaiserliche Majestät Leopold I..

Samstag, 12. Juli 2014

12. July Ao. 1713

König Friedrich Wilhelms in Preußen Majestät erneuerte Notification, von der auffs neue allergnädigst-confirmirten Vierteljährigen Collecte für die Frey-Tische in Halle.



Studenten hatten damals wie heute nicht viel Geld zur Verfügung. Es gab weder Bafög noch ein Stipendium. Um dennoch die Studenten der Friedrichs-Universität ernähren zu können, wurden sogenannte Freitische eingerichtet, an denen die Studiosi unentgeltlich speisen konnten.

Mit diesem Dokument bestimmt König Friedrich Wilhelm I. in Preußen erneut, dass einmal im Quartal an einem Sonntag in allen Kirchen der Stadt eine Kollekte aufgestellt werden soll, um durch Spenden die Freitische zu finanzieren.
Um Missbrauch vorzubeugen, gibt er im Nachgang auch detaillierte Instruktionen für die Inspektoren und Prediger zur Handhabung der Kollekte.

Dienstag, 1. Juli 2014

01. July Ao. 1694

Statuta der Friedrichs-Universität zu Halle, von Churfürst Friedrichs des dritten zu Brandenburg Churfürstliche Durchlaucht ertheilet.



Nachdem Kardinal Albrechts katholische Universität zu Halle nur von 1535 bis 1541 existierte und sich wegen der Verbreitung des evangelischen Glaubens nicht entfalten konnte, errichtete als nächstes ein Franzose namens Michel de Milié (auch la Fleur genannt) im Jahre 1680 eine Ritter-Akademie im Einsiedelischen Haus in der Großen Märkerstraße.

Auf der Grundlage dieser Ritter-Akademie und unter Förderung des Kurfürsten zu Brandenburg entstand nach und nach ein regelrechter Universitätsbetrieb.

Am 01. Juli Ao. 1694 weihte Kurfürst Friedrich III. (später Friedrich I. in Preußen) die Friedrichs-Universität zu Halle ein und erließ die erwähnten Statuten für die Fakultäten Theologie, Jura, Medizin und Philosophie.

Freitag, 30. Mai 2014

30. Mai Ao. 1713

König Friedrich Wilhelms in Preussen Majestät erneuertes und vermehrtes Privilegium für die Anstalten des Waysenhauses und Paedagogii Regii zu Glaucha an Halle.



Die Rede ist von den heutigen Franckeschen Stiftungen.
August Hermann Francke, in Halle tätig als Professor der griechischen und orientalischen Sprachen an der neu gebildeten Universität und in Glaucha als Pastor, gründete im Jahre 1698 sein Waisenhaus, in dem er elternlose Kinder nach seinen pietistischen Anschauungen erziehen wollte. Letztlich entwickelte sich das Waisenhaus zur regelrechten Schulstadt mit verschiedenen eigenen Produktionsstätten.
Das Gebiet, auf dem die Franckeschen Stiftungen stehen, gehörte damals noch nicht zu Halle, sondern lag außerhalb der Stadtmauer in der Amtsstadt Glaucha und unterstand der Verwaltung des Amtes Giebichenstein.

Schon König Friedrich I. von Preußen, damals noch Kurfürst, erteilte am 19. September Ao. 1698 dem Waisenhaus sein Privileg.
König Friedrich Wilhelm I. in Preußen erneuerte kurz nach seinem Regierungsantritt dieses Privileg und fügte noch eigene Anweisungen hinzu.

  • So stellte er das Waisenhaus unter königlichen Schutz und schloss es der im Jahre 1694 gegründeten Friedrichs-Universität (heute Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) an. Diese Zugehörigkeit bedeutete, dass die Universität die Jurisdiktion über das Waisenhaus hatte und gemeinsame Regeln für die Studierenden galten. Direktor sollte jedoch August Hermann Francke bleiben. Er wurde aufgefordert, zu Lebzeiten einen Nachfolger für das Direktorat zu benennen.
  • Da sich das Waisenhaus in der Amtsstadt Glaucha befand, wurde es der Kirche St. Georg in Glaucha unterstellt.
  • Im Waisenhaus darf auch weiterhin ein Buchladen, eine Druckerei und Buchbinderei sowie eine öffentliche Apotheke betrieben werden.
  • Von den eingenommenen Strafgeldern billigt König Friedrich Wilhelm I. dem Waisenhaus 10% als regelmäßige Schenkung zu. Des Weiteren erhält die Stiftung jährlich 1/2 Last (ca. 16,5 hl) Salz aus der königlichen Saline.
  • Bestimmte Waren, die zur Weiterverarbeitung oder zum Gebrauch im Waisenhaus gedacht sind, dürfen zollfrei eingeführt werden.
  • Alle Bedienten und Bewohner des Waisenhauses sind von Steuern und Abgaben befreit.
  • Die Waisenkinder sollen auch ohne Geburtsurkunde in Handwerkszünfte aufgenommen werden.
  • Dem Waisenhaus ist das Back- und Braurecht erteilt. 
  • Für Grundstücke, an denen das Waisenhaus interessiert ist, gilt ein Vorkaufsrecht.
  • Bei der Vergabe von Stipendien wird das Waisenhaus bevorzugt berücksichtigt.
  • Umliegende Wirtshäuser haben zum Schutz der Kinder und Studenten darauf zu achten, dass ihre Gäste keinen Tumult veranstalten. Neue Wirtshäuser in der Umgebung werden nicht gestattet.

Mittwoch, 1. Januar 2014

01. Januar Ao. 1731

Reglement vor die Universität zu Halle.




Sowohl die Professoren als auch die Studenten der im Jahre 1694 gegründeten Königlichen Friedrichs-Universität zu Halle gerieten in der Stadt aus den unterschiedlichsten Gründen regelmäßig in Schwierigkeiten. Deshalb sah sich Friedrich Wilhelm I. in Preußen genötigt, zusätzlich zu schon bestehenden Verordnungen besondere Vorschriften zu erlassen, die in oben genanntem Dokument veröffentlicht wurden.

Die Bestimmungen betreffen sowohl den Universitätsbetrieb als auch die Bürger der Stadt Halle:

Professoren werden verpflichtet, sich weiterzubilden und öffentliche Dispute zu halten. Sie dürfen keine anderen Ferien als die allgemeinen Feiertage und die Leipziger Mess-Ferien haben. - Die Leipziger Jahrmärkte wurden zu Ostern und zu Michaelis am 29. September gehalten. In diesen Zeiten waren Mess-Ferien. Eigentlich bedeutete dies ursprünglich, dass während dieser Zeit Gerichtsverfahren ausgesetzt wurden. 

Akten innerhalb des Universitätsbetriebes sollen nicht länger als 4 Wochen aufgehalten werden. Referenten, die sich nicht daran halten, werden bestraft.

Arbeiten und Schriften anderer Professoren oder Doktoren darf bei Strafe nicht verächtlich gemacht werden.

Jeweils zu Ostern und zu Michaelis (29. September) ist ein Verzeichnis der Lektionen für das kommende Halbjahr zu veröffentlichen.

Studenten sollen üblicherweise nicht mit Geldstrafen belegt werden. Ihre Vergehen sollen mit Karzer oder Schulverweis geahndet werden. Der Schulausschluss konnte zeitlich begrenzt oder aber der Student gänzlich der Universität verwiesen werden.

Studenten dürfen nicht zum Heiraten gezwungen werden. Prediger, die dennoch solche Ehen schließen, werden aus dem Dienst entlassen.

Zweimal in der Woche soll Gerichtstag gehalten werden. Die Akademie-Schreiber haben Protokoll zu führen und jeweils Bericht zu erstatten.

Neuankömmlinge haben sich binnen 14 Tagen für den Studienbetrieb einzuschreiben. Aufwiegler sind aus der Studentschaft zu entfernen und zu bestrafen. Bei kleineren Vergehen soll der Delinquent zur Besserung angehalten  und erst bestraft werden, wenn er sich nicht gefügig zeigt.

Studenten darf kein Kredit gewährt werden. Man darf ihnen höchstens 5 Reichstaler leihen. Haus- und Tischwirte dürfen die Zahlungsfrist für die Mieten auf ein Vierteljahr verlängern. Professoren dürfen nicht als Bürgen auftreten.

Weinschänken und Gastwirte dürfen nach 23 Uhr keine Gäste mehr aufnehmen oder Alkohol ausschenken.

Das Nichteinhalten dieser Vorschriften hätte übrigens die königliche Ungnade nach sich gezogen. Keine schöne Vorstellung damals.