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Montag, 17. November 2014

17. November Ao. 1414

Conradi Abts zu Pegau, als Päbstl. Commissarii, Processus Executionis des von Pabst Johanne XXIII. der Stadt Halle ertheilten Privilegii de non evocando.



Der oberste geistliche Richter war in jenen Zeiten der Papst. Wenn jemand in einem geistlichen Rechtsstreit den Papst als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das päpstliche Gericht geladen. 
Aber der Papst konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit

In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den Papst gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden. 

Die Geschichte dieses Briefes beginnt schon im Jahre 1392, als Erzbischof Albrecht IV. der Stadt Halle das Privileg erteilt, dass der Rat und die Bürgerschaft der Stadt vor keine auswärtigen geistlichen Gerichte geladen werden sollen. Allein der Propst des Klosters St. Moritz sei als Richter zuständig und hätte auch gegen die Widersacher gerecht zu verfahren. 

Und wenn ein Auswärtiger eine Rechtssache mit den Hallischen auszumachen hätte, möge auch er sich an den Propst zu St. Moritz wenden. 

Nun gab es im Jahre 1401 einen Fall, in dem sich jemand an das kaiserliche Hofgericht wandte und Erzbischof Albrecht IV. eingreifen und schlichten musste.

In den folgenden Jahrzehnten wurde der Stadt Halle sowohl vom Kaiser für die weltlichen Gerichte, als auch vom Papst für die geistlichen Gerichte das erwähnte Privileg verliehen. So erhielt die Stadt am 20. Juli Ao. 1414 das päpstliche Privilegium de non evocando. 

Am 17. November Ao. 1414 erteilt Papst Johannes XXIII. dem Abt des Klosters Pegau in seiner Eigenschaft als päpstlicher Kommissar den Auftrag, die geistliche Gerichtshoheit offiziell an den Propst des Klosters zum Neuen Werk zu übergeben. Dieser war gleichzeitig der Erzdiakon des hallischen Kirchensprengels und konnte dieses Privileg weiter delegieren. Bisher hatte er den Propst des Klosters St. Moritz mit dem Richteramt beauftragt. Ob das auch hier der Fall war, ist leider nicht dokumentiert. Es ist jedoch zu vermuten.

Gleichzeitig zählt Papst Johannes XXIII. noch einmal die Befugnisse auf, die sich aus diesem Privileg ergeben. 

Ich gehe davon aus, dass die erneute Bestätigung des Privilegium de non evocando durch die Streitigkeiten der Stadt Halle mit Erzbischof Günther II. erforderlich war. 

Die Stadt hatte im Jahre 1412 den von Erzbischof Günther II. eingesetzten Salzgrafen, der zugleich Münzmeister war, der Falschmünzerei angeklagt, zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt und das Urteil gleich vollstreckt. Die ganze Geschichte ist unter dem Datum vom 01. Juni Ao. 1414 ausführlich beschrieben.

In der Folge dieser unrechtmäßigen Hinrichtung hatte Erzbischof Günther II. die Stadt Halle in Reichsacht und Bann schlagen lassen. 
Zusätzlich überzog der Erzbischof die Stadt mit Krieg und Belagerung, ließ zur Erntezeit das Getreide auf dem Halme verbrennen und brachte durch solches Vorgehen den Handel in der Stadt gänzlich zum Erliegen. 


Auf Befehl Kaiser Wenzels vom 01. August Ao. 1414 hatte der Rat der Stadt mit dem Erzbischof Verhandlungen aufgenommen, um die Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen und wieder Normalität einkehren zu lassen. Gegen eine Zahlung in Höhe von 13.000 Gulden zur Wiedergutmachung erklärte sich Erzbischof Günther II. bereit, die Feindseligkeiten gegen die Stadt Halle einzustellen. Der Vertrag darüber wurde am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen. 

Samstag, 16. August 2014

16. August Ao. 1504

Ertzbischoff Ernesti zu Magdeburg Petitorium vor die Kirche zu Amendorff, in seiner Diöces zu deren Reparirung Allmosen zu samlen, samt 40 Tagen Ablaß vor diejenigen, so darzu ihre milde Hand aufthun.



Das Dorf und Rittergut Ammendorf (heute Stadtteil von Halle) war damals an der Merseburger Landstraße gelegen und eine Stunde Wegs von Halle entfernt.
Das Schloss war Stammhaus derer von Ammendorf und ist seit mindestens 1264 bekannt, als Heinrich von Ammendorf ein kleines Augustiner-Kloster neben der Dorfkirche St. Nicolai gegründet hat.

In der Fehde mit Erzbischof Burchard III. war Schloss Ammendorf an den Rat der Stadt Halle gekommen und hat in der Folgezeit mehrfach den Besitzer gewechselt.

Im Jahre 1387 hat Erzbischof Albrecht IV. dem Hermann Kotze das Dorf Beesen mit Ober- und Untergerichten geschenkt und die Familie hatte damit auch pfandweise das Schloss Ammendorf in Besitz.

Hermann vom Kotze ließ eine neue Kirche erbauen, die der heiligen Katharina geweiht wurde. Diese Kirche wurde der Pfarre zu Radewell zugeschlagen. Am 15 April Ao. 1394 löst der Probst des Moritzklosters zu Halle, Johannes Malderitz, diese Verbindung der Kirche St. Katharina mit Radewell auf und verbindet sie mit der Dorfkirche St. Nicolai zu einer eigenen Pfarre.

Nun sind die Kirchen baufällig geworden und bedürfen der Reparatur. Deshalb bittet Erzbischof Ernst am 16. August Ao. 1504 alle Menschen in seiner Diözese um Gelder für die Bauarbeiten und verspricht jedem Spender 40 Tage Ablass.

Dienstag, 15. April 2014

15. April Ao. 1394

Des Probsts und Convents des Closters zu S. Moritz zu Halle, Verwilligung, daß die Kirche zu Amendorff, so bisher ein Filial von Radewell gewesen, davon separiret und zu einer besondern Pfarrkirche erhoben werden möge.



Das Dorf und Rittergut Ammendorf (heute Stadtteil von Halle) war damals an der Merseburger Landstraße gelegen und eine Stunde Wegs von Halle entfernt.
Das Schloss war Stammhaus derer von Ammendorf und ist seit mindestens 1264 bekannt, als Heinrich von Ammendorf ein kleines Augustiner-Kloster neben der Dorfkirche St. Nicolai gegründet hat.

In der Fehde mit Erzbischof Burchard III. war Schloss Ammendorf an den Rat der Stadt Halle gekommen und hat in der Folgezeit mehrfach den Besitzer gewechselt.

Im Jahre 1387 hat Erzbischof Albrecht IV. dem Hermann Kotze das Dorf Beesen mit Ober- und Untergerichten geschenkt und die Familie hatte damit auch pfandweise das Schloss Ammendorf in Besitz.

Hermann vom Kotze ließ nun eine neue Kirche erbauen, die der heiligen Katharina geweiht wurde. Diese Kirche wurde der Pfarre zu Radewell zugeschlagen.

Nun löst der Probst des Moritzklosters zu Halle, Johannes Malderitz, diese Verbindung der Kirche St. Katharina mit Radewell auf und verbindet sie mit der Dorfkirche St. Nicolai zu einer eigenen Pfarre.

Donnerstag, 10. April 2014

10. April Ao. 1393

Albertus Ertzbischoff zu Magdeburg erlässet dem Closter zum Neuenwerck vor Halle mit Consens des Dom-Capitels, den Mühlenzinß, der alle Jahr aus der Neumühle, Steinmühle, der zu Trote und Belberg, je aus einer Mühlen ein Wispel Rogen auf das Haus Giebichenstein gegeben werden müssen.



Das Kloster zum Neuen Werk besaß die meisten Mühlen, die sich in oder um die Stadt Halle befanden, bis zu seiner Auflösung im Jahre 1520. Dies waren die Neumühle (über dem Mühlgraben), die Mühle zu Gimritz (heute Gut Gimritz), die Steinmühle (zwischen Burgstraße und Ziegelwiese), die Mühle zu Trotha (gegenüber der Kröllwitzer Papiermühle) und die Mühle zu Böllberg (am Böllberger Wehr, später Hildebrandtsche Mühlenwerke).

Mit Ausnahme der Gimritzer Mühle hatte das Kloster für jede der Mühlen ein Wispel Roggen im Jahr an das Amt Giebichenstein zu liefern. Also insgesamt 4 Wispel.
Im Dokument erlässt Erzbischof Albrecht IV. dem Kloster die Lieferung des Getreides, weil die Forderung wohl unrechtmäßig war.

Ein Wispel betrug in alten Zeiten je nach Region zwischen 11,22 hl (Hannover) und fast 25 hl (Sachsen).
Ich vermute, dass sich das Erzbistum Magdeburg eher an den sächsischen Maßen orientierte.

Dienstag, 8. April 2014

08. April Ao. 1399

Johann Koselitz, Müntzmeisters zu Magdeburg Revers wegen Ausmüntzung neuer Magdeburgischer Pfennige, an Ertzbischoff Albertum zu Magdeburg ausgestellet.



Wie ich schon in meinem Chronik-Eintrag vom 26. Februar dargelegt habe, hatte der Rat der Stadt Halle zum Ende des 14. Jh. einen wesentlichen Teil der Münzei in seinem Besitz und ließ keine neuen Münzen schlagen, um die Kosten zu vermeiden und die Zinserträge aus diesem Zoll möglichst hoch ausfallen zu lassen.

Durch regen Handel mit auswärtigen Kaufleuten gelangten ohnehin Meißnische Groschen, Prager Groschen und andere fremde Münzen nach Halle und wurden als Zahlungsmittel anerkannt.

Erzbischof Albrecht IV. (1382 - 1403 im Amt) hatte deshalb Streitigkeiten mit dem Rat der Stadt Halle. Er hätte gern mehr Einfluss auf den Wert (Silbergehalt) der umlaufenden Münzen gehabt.
Deshalb schließt Erzbischof Albrecht IV. nun einen Vertrag mit dem magdeburgischen Münzmeister Johann Koselitz über das Schlagen neuer Pfennige.

Johann Koselitz schreibt in seinem Brief genau auf, welche Anweisungen er von Erzbischof Albrecht IV. bekommen hat. Also, dass 40 Schillinge Pfennige so viel wiegen sollen wie eine Mark Magdeburger Gewicht und so viel Silber haben sollen wie 2 Schock 8 Kreuzgroschen (also 128 Kreuzgroschen).

Das müssen wir uns nun übersetzen.

1 Mark entsprach also 128 Kreuzgroschen.
1 Groschen entsprach 3 Pfennigen.
Demnach sollte also so viel Silber verwendet werden, wie üblicherweise in 384 Pfennigen enthalten war.

Aber:

1 Schilling Pfennige entsprach 32 Pfennigen.
40 Schillinge Pfennige ergeben demzufolge 40 x 32 = 1.280 Pfennige.
Und diese 1.280 Pfennige sollten so viel wiegen wie 1 Mark, also eigentlich wie 384 Pfennige.

Damit legte Erzbischof Albrecht IV. fest, dass der Silbergehalt der Pfennige nur noch ein Drittel des bisher üblichen Gehalts betragen sollte. Er wertete die Münzen erheblich ab.
Mit diesem Vorgehen befand er sich in bester Gesellschaft. In vielen Münzprägen wurde zu dieser Zeit der Silbergehalt der Münzen drastisch verringert.

Aber ist es da noch ein Wunder, dass 3 Jahre später die Handwerker in Magdeburg auf die Barrikaden gingen und das Münzhaus niederbrannten?

Dienstag, 25. März 2014

25. März Ao. 1469

Pabsts Pauli II. Privilegium de non evocando der Stadt Halle, besonders wider die Westphälische Gerichte ertheilet, mit Ernennung der Äbte des Closters S. Petri zu Merseburg, und des Schotten-Closters S. Jacobi zu Erfurt, nebst dem Probst des Closters S. Mauritii zu Halle zu Conservatoribus.



Der oberste geistliche Richter war in jenen Zeiten der Papst. Wenn jemand in einem geistlichen Rechtsstreit den Papst als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das päpstliche Gericht geladen.
Aber der Papst konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit.

In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den Papst gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden.

Die Geschichte dieses Briefes beginnt schon im Jahre 1392, als Erzbischof Albrecht IV. der Stadt Halle das Privileg erteilt, dass der Rat und die Bürgerschaft der Stadt vor keine auswärtigen geistlichen Gerichte geladen werden sollen. Allein der Probst des Klosters St. Moritz sei als Richter zuständig und hätte auch gegen die Widersacher gerecht zu verfahren.

Und wenn ein Auswärtiger eine Rechtssache mit den Hallischen auszumachen hätte, möge auch er sich an den Probst zu St. Moritz wenden.

Nun gab es im Jahre 1401 einen Fall, in dem sich jemand an das kaiserliche Hofgericht wandte und Erzbischof Albrecht IV. eingreifen und schlichten musste.

In den folgenden Jahrzehnten wurde der Stadt Halle sowohl vom Kaiser für die weltlichen Gerichte, als auch vom Papst für die geistlichen Gerichte das erwähnte Privileg verliehen.

Hier nun wird insbesondere erwähnt, dass die entsprechende Jurisdiktion an das Kloster zum Neuen Werk bzw. dessen Probst als Erzdiakon des Kirchensprengels abgegeben worden ist und jener für die Stadt Halle den Probst des Moritzklosters als obersten geistlichen Richter bestimmt hat.
Aus diesem Grund hätten auch die westfälischen Gerichte die Stadt nicht vor sich zu laden, sondern sich an die örtliche Gerichtshoheit zu wenden.

Donnerstag, 6. März 2014

06. März Ao. 1391

Ertzbischoff Albrechts von Magdeburg Vertrag mit denen von Halle wegen der Juden.



Über das Judendorf zwischen damaliger Ulrichkirche und der Vorstadt Neumarkt habe ich schon in meinem Chronik-Eintrag zum 25. Februar Ao. 1446 berichtet.

Darin heißt es, dass die Juden üblicherweise der Gerichtsbarkeit des Erzbischofs unterlagen und an ihn (bzw. sein Amt Giebichenstein) die regelmäßigen Abgaben zu leisten hatten. Im Gegenzug standen die Juden unter dem Schutz und Geleit des Erzbischofs.

Da sie sich jedoch oft und regelmäßig innerhalb der Stadt Halle aufhielten, suchten sie oftmals auch beim Rat der Stadt ihre Vergleitung (Schutz vor dem Pöbel).

So wurde die Zuständigkeit für die Juden immer hübsch zwischen Erzbischof und Rat der Stadt hin und her geschoben. Jede der beiden Parteien nahm gern den Zins der Juden ein, scheute sich aber davor, Ausgaben zu bestreiten, wie z.B. die Kronsteuer, die bei Regierungsantritt eines neuen Kaisers fällig wurde.

Nun hatte im Jahre 1382 in deutschen Landen die Pest gewütet und große Opfer, auch in Halle, gefordert. Den Juden wurde bei dieser Gelegenheit zur Last gelegt, sie hätten die städtischen Brunnen vergiftet. Daraufhin wurden sie verfolgt und ermordet oder aus der Stadt gejagt. Ihre Häuser wurden vielfach geplündert und angezündet oder auf andere Weise beschädigt.

Nur nach und nach hielten wieder Juden Einzug in Halle.

Über die Zerstörung der Judenhäuser und die Vertreibung bzw. Ermordung der Juden war Erzbischof Albrecht IV. sehr erzürnt und beinahe wäre eine offene Fehde ausgebrochen. Der Rat der Stadt jedoch verstand es, den Erzbischof mit der Zahlung von 300 Schock Meißnische Groschen (also 18.000 Groschen) zu versöhnen und erhielt dafür das Recht, den Jahreszins der Juden einzunehmen. Gleichzeitig hatte die Stadt aber nun wieder für den Schutz der Juden zu sorgen.

Erzbischof Albrecht IV. sichert in dem Vertrag zu, dass er die Juden ungehindert durch seine Gebiete wandern lassen will.

Die Juden selbst mussten aufgrund der alten Registraturen dem Erzbischof 1.000 und dem Rat der Stadt 1.500 Mark Silber erlegen, um die Erlaubnis zum Wiederaufbau ihrer zerstörten Häuser zu erhalten.

Sonntag, 2. März 2014

02. März Ao. 1463

Kauffbrief über das Dorff Scherben, so Ertzbischoff Friedrich von denen von Burckersrode erkaufft.



Zscherben war ein Dorf und Freigut unweit von Halle, westlich der Saale gelegen. Im 14. Jh. gehörte das Dorf dem Geschlecht derer von Northausen. Erzbischof Albrecht IV. gab im Jahre 1397 das Dorf erneut den Herren Hans und Dietrich von Northausen zu Lehen.

Von Hans von Northausen fiel das Lehen an die Brüder Caspar und Bernd von Burckhardtroda, Vetretern eines recht alten thüringischen Geschlechts, die einst im Amtsbezirk Eckartsberge im Fürstentum Eisenach beheimatet waren.

Im vorliegenden Kaufvertrag bestätigen die Brüder die Übergabe des gesamten Lehens mit sämtlichen Einkünften, Rechten und Zubehörungen an Erzbischof Friedrich gegen Zahlung von 600 Rheinischen Gulden.

Erzbischof Friedrich schlägt die Neuerwerbung dem Amt Giebichenstein zu.

Im Dreißigjährigen Krieg ist Zscherben fast völlig verwüstet worden und hatte auch nach seinem Wiederaufbau häufige Feuersbrünste zu überstehen, so z.B. im Jahre 1707 und im Jahre 1750.

Heute ist Zscherben ein Ortsteil der Gemeinde Teutschenthal im Saalekreis.

Mittwoch, 26. Februar 2014

26. Februar Ao. 1403

Des Raths zu Magdeburg Revers über den mit Ertzbischoff Albrechten getroffenen Vergleich wegen der verbrandten Müntze, Müntz-Schlag und Freyheit des Neuen Marckts.



Bis ins 15. Jh. hinein wurden allgemein Hohlmünzen geprägt, die sich ziemlich schnell abnutzten und daher eingeschmolzen und neu geprägt werden mussten. Um die Kosten dieses Verfahrens zu decken, wurde die sogenannte Münzei erhoben, ein Zoll auf alle ein- und ausgehenden Waren in einem Marktort. Wie das Münzrecht selbst, gehörten auch die Einnahmen aus der Münzei dem Landesherrn, hier also dem Erzbischof.

Wenn die Erzbischöfe Geld brauchten, dann vergaben sie oft wiederkäuflich einen Anteil an den Überschüssen aus der Münzei an Privatpersonen. Das heißt, eine Person leiht dem Erzbischof einen bestimmten Betrag Geldes und bekommt dafür einen jährlichen Zins aus einem bestimmten Anteil an der Münzei, bis die Schuld beglichen ist und der Anteil also zurückgekauft wird.

Deshalb wurde die Münzei in Marken (Anteile) aufgeteilt. Es gab schwere Marken und kleine Marken. Die schweren Marken trugen einen unveränderlichen Zins und auf die kleinen Marken wurde der restliche Überschuss (so vorhanden) aufgeteilt. Aus dieser Aufteilung der Münzei resultiert unsere Währungsbezeichnung Mark.

Zu Ende des 14. Jh. war ein Großteil der Münzei, und damit die Zinserträge derselben, in den Händen des Rates der Stadt Halle. Dieser war natürlich darauf bedacht, so viel Kapital wie möglich aus den Zinsen zu schlagen und ließ daher keine neuen Münzen prägen, um diese Kosten zu vermeiden. Der Zoll für die Münzei wurde aber dennoch erhoben. Deshalb befanden sich in dieser Zeit viele auswärtige Münzen in Halle im Umlauf, so z.B. Prager und Meißnische Groschen.

Erzbischof Albrecht IV. (1382 - 1403 im Amt) passte dieser Zustand nicht, weil er dadurch keinen Einfluss auf den Wert der Münzen hatte. Es entstand Streit zwischen dem Erzbischof und dem Rat der Stadt Halle.
Möglicherweise wurde Erzbischof Albrecht IV. durch diesen Streit bewogen, im Jahre 1399 einen Vertrag mit dem Münzmeister Koselitz zu Magdeburg über das Schlagen einer Partie neuer Münzen (Magdeburgische Pfennige) abzuschließen.

Diese neuen Münzen jedoch waren geringwertiger als die bisher gebräuchlichen und die Handwerker zu Magdeburg begannen deshalb im Jahre 1402 einen Aufruhr, in dessen Verlauf das Münzhaus in Magdeburg abgebrannt und niedergerissen wurde.

Der Erzbischof schlug darauf die Stadt Magdeburg in Bann und der Rat der Stadt musste sich mit dem Erzbischof über den Vorfall vergleichen.
In vorliegendem Dokument bestätigt der Rat die Ergebnisse dieses Vergleichs, wonach sich die Magdeburger verpflichten, das Münzhaus wieder aufzubauen.
Des Weiteren versichern sie, in Zukunft die ausgegebenen Münzen anzuerkennen, wie es seit Alters her Brauch war.
Dafür soll der Erzbischof die Stadt bei all ihren Rechten an der Münzei und am Neuen Markt belassen.
Zusätzlich wird die Zahlung einer Summe von "zweitausend Schock Kreuzgroschen" - also 120.000 Kreuzgroschen - als Schadenersatz an den Erzbischof vereinbart, neben anderen kleineren Spenden.
Im Gegenzug befreit der Erzbischof die Stadt vom Bann und stellt alle Vorladungen und Verfolgungen ein.

Starker Tobak!