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Mittwoch, 1. Oktober 2014

01. October Ao. 1570

Ertzbischoffs Joachim Friedrichs zu Magdeburg Conceßion des S. Georgen Closters zu Glauche an den Rath zu Halle, zu Anlegung des Hospitals.



Das Hospital St. Cyriaci wurde im Jahre 1341 an der Stelle errichtet, wo heute die Neue Residenz zu finden ist. Ursprünglich hieß es das Neue Hospital und wurde erst später nach dem Schutzheiligen der Hospitalkapelle benannt. Es war das vierte Hospital der Stadt, neben den Hospitälern St. Antonius (Sondersiechenhaus in den Bockshörnern), St. Johannis (Moritzkloster) und St. Cunegund (Komturei des Deutschen Ritterordens, Salinehalbinsel).

Das Hospital gehörte zur Armenversorgung der Stadt Halle und wurde vom Rat und der gesamten Bürgerschaft gestiftet.

Im Jahre 1529 wurde das Hospital St. Cyriaci in das mittlerweile verlassene Johannis-Hospital im Moritzkloster verlegt, weil Kardinal Albrecht den Bauplatz für seinen Stadtpalast (heute Neue Residenz) brauchte.

Am 28. Juli Ao. 1529 bestätigt der Rat der Stadt Halle, dass er auf einstimmigen Beschluss das ganze Areal, auf dem das Hospital St. Cyriaci steht, bis hinunter zum Klaustor an Kardinal Albrecht übergibt. Die Stadt wird auf eigene Kosten sämtliche Gebäude des Hospitals niederbrechen, alle Materialien wegschaffen und das Hospital an der Stadtmauer bei dem St. Moritz Kirchhof neu einrichten. Dort werden alle notwendigen Gebäude wieder errichtet. Jedoch sollen die Prediger-Mönche, die seit 1520 ebenfalls im Moritzkloster leben, am Ein- und Ausgang in ihr Kloster und ihre Kirche nicht gehindert werden.

Das Hospital findet in der Umgebung des Moritzklosters jedoch nicht den notwendigen Platz, um dem Gebot der Selbstversorgung gerecht werden zu können. Insbesondere  war der Ort nicht zu Ackerbau und Viehzucht geeignet.
Deshalb bat der Rat der Stadt den Administrator Joachim Friedrich (die Erzbischöfe wurden in der Zeit der Reformation auch Administratoren genannt), das Hospital in die Gebäude des mittlerweile verlassenen Zisterzienser-Nonnen-Klosters St. Georg zu Glaucha verlegen zu dürfen. Am 01. Oktober Ao. 1570 gibt Administrator Joachim Friedrich seine Erlaubnis.

Im Dokument finden sich weitere Anweisungen:
Die Äcker des Klosters sollten die Stadtschule im ehemaligen Barfüßer-Kloster (heute Universitätsring) unterstützen und die 500 Reichsthaler erwirtschaften, die zur Unterhaltung der Schule jährlich benötigt wurden.
Weiterhin wurden die Erbzinsen des Klosters zur Stiftschreiberei, die Thalgüter zur Fürstlichen Kämmerei und die Einkünfte aus den Weinbergen, Holzungen und Wiesen zum Amt Giebichenstein geschlagen.

Bereits zu Beginn des Jahres 1571 wurde mit dem Bau der neuen Hospitalgebäude begonnen. Einige Gebäude wurden als Wohnungen hergerichtet und Kammern für die Insassen gebaut. Auch Scheunen durften nicht fehlen. Darüber hinaus wurden ein Teich und ein Hopfgarten angelegt.

Die armen Leute aus dem bisherigen Johannis-Hospital des Moritzklosters zogen am 27. September Ao. 1576 in das Hospital St. Cyriaci in St. Georgen um.

Im Jahr darauf kaufte der Rat der Stadt noch 2 Gehöfte zu dem Hospital hinzu, weil nunmehr auch der Platz des ehemaligen Klosters allein nicht mehr ausreichte.

Für etwa 25 Jahre sollte dieser Platz genügen. Eine große steinerne Scheune wurde im Jahre 1601 errichtet. Das war auch das Jahr, in dem in Philipp Schmids Garten in Oberglaucha eine Quelle entdeckt und eingefasst wurde. Wir kennen sie noch heute als Gesundbrunnen. Von der Quelle aus wurde das heilkräftige Wasser in Röhren bis in den Hof des Hospitals geleitet und dort für das Vieh und die Haushaltung verwandt.

Neue Käufe erfolgten im Jahre 1602. Hier erwarb der Rat der Stadt Halle noch ein Haus, einen Hof und einen Garten hinter dem ehemaligen Kloster und schlug auch diese Besitzungen dem Hospital St. Cyriaci zu.

Letztlich wurde im Jahre 1614 mit Bewilligung des Administrators Christian Wilhelm noch ein zusätzliches Gebäude errichtet.

Sonntag, 24. August 2014

24. August Ao. 1541

Ordnung und Leges des uhralten Schöppenstuhls uff dem Berge vor dem Rolande zue Hall.



Der Schöppenstuhl ist ein Kollegium, das zu den jeweils streitigen Rechtsfällen Beratung erteilt und ein Urteil abfasst. Auftraggeber für den Schöppenstuhl sind die Gerichte, die die entsprechenden Akten mit der Bitte um Urteilsfindung übergeben.

Die Mitglieder dieses Kollegiums heißen Schöppen (heute Schöffen). Für den Ursprung dieser Bezeichnung gibt es unterschiedliche Erklärungen. Johann Christoph von Dreyhaupt hält es für wahrscheinlich, dass sich der Name aus dem alten deutschen Wort "scepeno" herleitet, welches "Richter" bedeutete.

Die Schöppen dienten den eigentlichen Richtern, ob nun Graf, Burggraf oder Schultheiß, als Beisitzer und Ratgeber. So ist es in Halle schon im 13. Jh. üblich gewesen, dass ohne Schöppen kein peinlicher Prozess entschieden oder unbewegliches Gut auf einen anderen Besitzer übertragen werden durfte. Dies geht aus Gerichtsbüchern des Jahres 1266 hervor.

Bis zum 15. Jh. durften nur Adlige zu Schöppen ernannt werden, denn nur sie galten wegen ihrer Bildung als schöppenbare Männer. Erst als in Deutschland das Römische Recht übernommen wurde und Rechtsgelehrte an Universitäten ausgebildet wurden, änderte sich diese Tradition und fortan übertrug man das Amt eines Schöppen nur noch an Rechtsgelehrte.

Bereits im Jahre 1541 hatte sich der Schöppenstuhl in Halle eine eigene Ordnung gegeben.
In dieser Schöppenordnung ist festgelegt, dass
  1. ehrliche Christen, die auch rechtskundig sind, zu Schöppen erwählt werden. Es sollen 6 Schöppen sein und sie müssen begüterte Bürger der Stadt Halle sein.
  2. die gewählten Schöppen öffentlich vor dem Roland ihren Amtseid leisten müssen.
  3. die Schöppen ihr Amt gewissenhaft und sorgfältig wahrnehmen und wann immer erforderlich, zu Gericht sitzen sollen. Sie sollen nach bestem Wissen und Gewissen urteilen.
  4. die Schöppen, wenn sie verreisen müssen, rechtzeitig ihre Abwesenheit ankündigen sollen, damit das Gericht die Termine darauf ausrichten kann. Sie sollen pünktlich wieder in der Stadt sein, damit sie an den angesetzten Gerichtstagen teilnehmen können.
  5. es keine feste Bezahlung für die Schöppen gibt, sondern das Urteilsgeld und andere Abgaben an das Gericht auf alle Schöppen aufgeteilt werden.
  6. deshalb einer der Schöppen zum Kämmerer ernannt wird. Er soll die fälligen Abgaben und Urteilsgelder einnehmen, sorgfältig registrieren und den Schöppen Rechenschaft ablegen. In jedem Quartal wird den Schöppen ihr Anteil gegen Quittung ausgezahlt.
  7. ein Schöppe, der dieser Ordnung zuwider handelt oder ohne Grund länger als einen Monat abwesend ist, seines Anteils für den betreffenden Monat verlustig geht.
  8. die Schöppen auch Testamentsvollstrecker sind. Deshalb soll der Kämmerer des Schöppenstuhls die Vermächtnisse einfordern und, wie im jeweiligen Testament verfügt, an die Erben geben oder aber nach mehrheitlichem Beschluss der Schöppen zu milden Sachen verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben sind jährlich zu berechnen.
  9. ein Gerichtsschreiber zu beschäftigen sei. Er muss mehrheitlich von den Schöppen anerkannt sein und dann zu den Urteilen und Sitzungen vereidigt werden. Wenn er Urteile an Boten ausgibt und das Urteilsgeld erhält, hat er es treulich an den Kämmerer abzuliefern. Neben dem Schreibgeld, dass er für Auftragsarbeiten erhält, stehen ihm je bürgerlichem Urteil 1 Groschen und je peinlichem Urteil 2 Groschen Urteilsgeld zu.
  10. auch ein Schöppendiener zu halten ist. Dieser soll im Schöppenhaus wohnen, sich um allgemeine Anfragen kümmern, den Boten aufwarten, die auf Urteile warten und das Schöppenhaus sauber halten. Außerdem soll er von den Boten das Urteilsgeld in Empfang nehmen, wie es auf dem Urteil vermerkt ist. Das Geld hat er alsbald dem Kämmerer auszuhändigen.
  11. der Schöppenstuhl für das Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds sorgt. Schöppen, Schöppenschreiber und Schöppendiener bekommen in solchem Fall Trauerbinden. Die Familie des Verstorbenen erhält noch für ein halbes Jahr seinen Anteil am Urteilsgeld und am Schöppenbrot.
  12. der Schöppenstuhl dreimal im Jahr ein gemeinsames Essen im Gasthof Frosch halten soll, damit die Schöppen einander besser kennenlernen.

Diese Schöppenordnung wurde am 12. Juni Ao. 1584 von Administrator Joachim Friedrich durch eine Verordnung ergänzt.

Donnerstag, 12. Juni 2014

12. Juni Ao. 1584

Verordnung und Constitution, wie es in Sr. Fürstl. Gnaden, des Durchlauchtigsten, Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Joachim Friedrichen, Postulirten Administratoris des Primat- und Ertzstiffts Magdeburg Schöppenstuhl zu Halle nun hinführo gehalten werden solle.



Der Schöppenstuhl ist ein Kollegium, das zu den jeweils streitigen Rechtsfällen Beratung erteilt und ein Urteil abfasst. Auftraggeber für den Schöppenstuhl sind die Gerichte, die die entsprechenden Akten mit der Bitte um Urteilsfindung übergeben.

Die Mitglieder dieses Kollegiums heißen Schöppen. Für den Ursprung dieser Bezeichnung gibt es unterschiedliche Erklärungen. Johann Christoph von Dreyhaupt hält es für wahrscheinlich, dass sich der Name aus dem alten deutschen Wort "scepeno" herleitet, welches "Richter" bedeutete.

Die Schöppen dienten den eigentlichen Richtern, ob nun Graf, Burggraf oder Schultheiß, als Beisitzer und Ratgeber. So ist es in Halle schon im 13. Jh. üblich gewesen, dass ohne Schöppen kein peinlicher Prozess entschieden oder unbewegliches Gut auf einen anderen Besitzer übertragen werden durfte. Dies geht aus Gerichtsbüchern des Jahres 1266 hervor.

Bis zum 15. Jh. durften nur Adlige zu Schöppen ernannt werden, denn nur sie galten wegen ihrer Bildung als schöppenbare Männer. Erst als in Deutschland das Römische Recht übernommen wurde und Rechtsgelehrte an Universitäten ausgebildet wurden, änderte sich diese Tradition und fortan übertrug man das Amt eines Schöppen nur noch an Rechtsgelehrte.

Bereits im Jahre 1541 hatte sich der Schöppenstuhl in Halle eine eigene Ordnung gegeben.

Der Administrator des Erzstifts Magdeburg, Joachim Friedrich (1566 – 1598 im Amt) erließ am 12. Juni Ao. 1584 für die Stadt Halle eine neue Verordnung, die durchaus als Ergänzung der Schöppenordnung von 1541 zu verstehen ist, da deren Regelungen nicht aufgehoben wurden.
An Joachim Friedrich waren Klagen aus Magdeburg und Halle herangetragen worden, dass die dortigen Schöppenstühle nicht in jedem Falle die Erwartungen der Bürger erfüllt haben. Dies lag einmal begründet darin, dass einige Schöppen innerhalb kurzer Zeit verstorben waren und nicht gleich ein Ersatz gefunden werden konnte und zum anderen ließen es die Schöppen wohl an Sorgfalt fehlen, was den rechtsuchenden Parteien einigen Verdruss bereitete.

Also weist Administrator Joachim Friedrich an:
  • der Schöppenstuhl in Halle soll künftig aus 8 Mitgliedern bestehen,
  • in Halle sollen sich auch fürstliche magdeburgische Schöppen einschreiben,
  • alle Personen müssen rechtskundig sein,
  • die Schöppen müssen gegenseitig ihre Urteile prüfen, bevor sie von Notaren und Schreibern verfertigt und versiegelt werden,
  • die Notare und Gerichtsschreiber haben ein Register über die Urteile und Urkunden zu führen und den Schöppen zu übergeben,
  • die Schöppen dürfen keine Rechtsberatung durchführen und müssen dies geloben; bei Zuwiderhandlung droht ihnen Strafe und Entsetzung aus dem Schöppenamt,
  • der Administrator behält sich vor, über neu einzusetzende Schöppen zu entscheiden; ohne sein Wissen und seine Erlaubnis darf kein neuer Schöppe ernannt werden,
  • die Schöppen haben einen Treueeid gegenüber dem Administrator zu leisten und schwören hiermit gleichzeitig, ihr Amt sorgfältig und ohne Vorteilsnahme auszuführen,
  • die Notare und Gerichtsschreiber unterliegen der Geheimhaltungspflicht und müssen darauf auch einen Eid schwören,
  • die Schöppen dürfen die Akten nicht mit nach Hause nehmen,
  • die Besprechung der Akten findet jeden Montag, Mittwoch und Freitag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt,
  • Urteile dürfen nur gefällt werden, wenn alle oder die meisten Schöppen anwesend sind (wobei die notwendige Anzahl nicht definiert wird),
  • zweifelhafte Fälle sind eingehend zu beraten und wenn notwendig, mit einem Mehrheitsurteil zu entscheiden (also ist nicht immer Einstimmigkeit gefordert),
  • die Schöppen haben sich dem Urteil des Administrators oder seiner Räte zu beugen, auch wenn sie anderer Ansicht sind, es sei denn, sie können der übergeordneten Gewalt die Richtigkeit ihres Urteils schlüssig beweisen,
  • die Schöppen müssen sich erkundigen, ob die Rechtsfälle schon beim Administrator anhängig sind,
  • die Verurteilung unschuldiger Personen soll vermieden werden,
  • die Schöppen haben sich an sächsischem Recht zu orientieren.

Donnerstag, 23. Januar 2014

23. Januar Ao. 1587

Joachim Friedrichs, Administratoris des Ertzstiffts Magdeburg Lehnbrieff über die Capelle zu S. Jacob und darzu gehörige Zinsen, dem Rath zu Halle ertheilet.



Die Kapelle St. Jacob stand auf dem Sandberg und ist im Jahre 1117 von Wiprecht von Groitzsch, Voigt des Klosters zum Neuen Werk und Burggraf des Erzbischofs von Magdeburg, gestiftet worden. Ob er die Kapelle hat erbauen lassen oder einen früheren, wendischen Tempel umbauen ließ, bleibt unklar.
Offenbar jedoch geht die Widmung der Kapelle an den Heiligen Jakob auf die Wallfahrt Wiprechts über den Jakobsweg nach Santiago de Compostela zurück. Im Zusammenhang mit dieser Wallfahrt soll auch die Gründung des Klosters Pegau stehen.

Eben diesem Kloster wurde die Kapelle St. Jacob von Erzbischof Adelgotus unterworfen.

Als im Zuge der Reformation das Kloster Pegau säkularisiert wurde, begann auch eine bewegte Geschichte für die Kapelle. Innerhalb weniger Jahre änderten sich die Eigentumsverhältnisse recht häufig, bis durch den Eislebischen Permutationsrezess (Vertrag, in dem Regierungen Länder und Rechte miteinander tauschen) im Jahre 1579 die Kapelle St. Jacob in die Verfügungsgewalt des Erzbischofs bzw. Administrators fiel.

Der Administrator Joachim Friedrich belehnt denn in diesem Dokument den Lehnsträger des Rates der Stadt Halle, Jacob Redel, mit der Kapelle. Der Rat der Stadt zahlt für dieses Lehnsrecht 10 Reichstaler Lehngeld, 1 Reichstaler Siegelgeld und 2 Reichstaler 12 Groschen Offizianten- oder Verwaltungsgebühren.

Dienstag, 1. Oktober 2013

01. October Ao. 1570

Ertzbischoffs Joachim Friedrichs zu Magdeburg Conceßion des S. Georgen Closters zu Glauche an den Rath zu Halle, zu Anlegung des Hospitals.




Wir befinden uns immer noch in der Zeit der Reformation. Die Zisterzienser-Nonnen hatten ihr Kloster St. Georgen zu Glaucha verlassen und Administrator Joachim Friedrich (die Erzbischöfe wurden während der Reformation auch Administratoren genannt) verlegt das Hospital St. Cyriaci in die Klostergebäude St. Georg.

Kardinal Albrecht hatte das Hospital vom Gelände der heutigen Neuen Residenz ins Moritzkloster verlegt, um sein Neues Gebäude (seinen Stadtpalast) bauen zu können. Nun wird dieses Hospital ins Kloster St. Georg verlegt.

Die armen Leute aus dem bisherigen Johannis-Hospital des Moritzklosters wurden am 27. September 1576 in das Hospital St. Cyriaci in St. Georgen eingewiesen.

Im Dokument finden sich weitere Anweisungen:

Die Äcker des Klosters sollten die Stadtschule im ehemaligen Barfüßer-Kloster (heute Universitätsring) unterstützen und die 500 Reichsthaler erwirtschaften, die zur Unterhaltung der Schule jährlich benötigt wurden.

Weiterhin wurden die Erbzinsen des Klosters zur Stiftschreiberei, die Thalgüter zur Fürstlichen Kämmerei und die Einkünfte aus den Weinbergen, Holzungen und Wiesen zum Amt Giebichenstein geschlagen.