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Mittwoch, 19. November 2014

19. November Ao. 1390

Pabsts Bonifacii IX. Bulle, der Stadt Halle ertheilet, daß man sie um Geld-Schulden halber nicht ins Interdict legen, und den Gottesdienst hemmen solle.



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. Zum Beispiel durften Gottesdienste nicht mehr gehalten werden und den Gläubigen wurden die Sakramente verwehrt. Trauungen wurden nicht durchgeführt und kirchliche Begräbnisse verweigert, Glocken durften nicht geläutet werden. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.
Nach und nach bürgerte sich die Praxis ein, Schuldtitel an Geistliche zu verkaufen, weil diese mit Hilfe eines Interdikts ihre Forderungen besser durchsetzen konnten. 

Da das Interdikt oft missbräuchlich genutzt wurde und seine Wirkung im Volk nachließ, begannen die Päpste, diese Praxis einzudämmen. 


Papst Bonifaz IX. versichert nun der Stadt Halle, dass über die Stadt wegen solcher geringer Sachverhalte kein Interdikt verhängt werden soll und Gottesdienste nicht verboten werden dürfen.

Montag, 17. November 2014

17. November Ao. 1414

Conradi Abts zu Pegau, als Päbstl. Commissarii, Processus Executionis des von Pabst Johanne XXIII. der Stadt Halle ertheilten Privilegii de non evocando.



Der oberste geistliche Richter war in jenen Zeiten der Papst. Wenn jemand in einem geistlichen Rechtsstreit den Papst als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das päpstliche Gericht geladen. 
Aber der Papst konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit

In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den Papst gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden. 

Die Geschichte dieses Briefes beginnt schon im Jahre 1392, als Erzbischof Albrecht IV. der Stadt Halle das Privileg erteilt, dass der Rat und die Bürgerschaft der Stadt vor keine auswärtigen geistlichen Gerichte geladen werden sollen. Allein der Propst des Klosters St. Moritz sei als Richter zuständig und hätte auch gegen die Widersacher gerecht zu verfahren. 

Und wenn ein Auswärtiger eine Rechtssache mit den Hallischen auszumachen hätte, möge auch er sich an den Propst zu St. Moritz wenden. 

Nun gab es im Jahre 1401 einen Fall, in dem sich jemand an das kaiserliche Hofgericht wandte und Erzbischof Albrecht IV. eingreifen und schlichten musste.

In den folgenden Jahrzehnten wurde der Stadt Halle sowohl vom Kaiser für die weltlichen Gerichte, als auch vom Papst für die geistlichen Gerichte das erwähnte Privileg verliehen. So erhielt die Stadt am 20. Juli Ao. 1414 das päpstliche Privilegium de non evocando. 

Am 17. November Ao. 1414 erteilt Papst Johannes XXIII. dem Abt des Klosters Pegau in seiner Eigenschaft als päpstlicher Kommissar den Auftrag, die geistliche Gerichtshoheit offiziell an den Propst des Klosters zum Neuen Werk zu übergeben. Dieser war gleichzeitig der Erzdiakon des hallischen Kirchensprengels und konnte dieses Privileg weiter delegieren. Bisher hatte er den Propst des Klosters St. Moritz mit dem Richteramt beauftragt. Ob das auch hier der Fall war, ist leider nicht dokumentiert. Es ist jedoch zu vermuten.

Gleichzeitig zählt Papst Johannes XXIII. noch einmal die Befugnisse auf, die sich aus diesem Privileg ergeben. 

Ich gehe davon aus, dass die erneute Bestätigung des Privilegium de non evocando durch die Streitigkeiten der Stadt Halle mit Erzbischof Günther II. erforderlich war. 

Die Stadt hatte im Jahre 1412 den von Erzbischof Günther II. eingesetzten Salzgrafen, der zugleich Münzmeister war, der Falschmünzerei angeklagt, zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt und das Urteil gleich vollstreckt. Die ganze Geschichte ist unter dem Datum vom 01. Juni Ao. 1414 ausführlich beschrieben.

In der Folge dieser unrechtmäßigen Hinrichtung hatte Erzbischof Günther II. die Stadt Halle in Reichsacht und Bann schlagen lassen. 
Zusätzlich überzog der Erzbischof die Stadt mit Krieg und Belagerung, ließ zur Erntezeit das Getreide auf dem Halme verbrennen und brachte durch solches Vorgehen den Handel in der Stadt gänzlich zum Erliegen. 


Auf Befehl Kaiser Wenzels vom 01. August Ao. 1414 hatte der Rat der Stadt mit dem Erzbischof Verhandlungen aufgenommen, um die Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen und wieder Normalität einkehren zu lassen. Gegen eine Zahlung in Höhe von 13.000 Gulden zur Wiedergutmachung erklärte sich Erzbischof Günther II. bereit, die Feindseligkeiten gegen die Stadt Halle einzustellen. Der Vertrag darüber wurde am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen. 

Dienstag, 4. November 2014

04. November Ao. 1494

Ertzbischoff Ernsts zu Magdeburg Confirmation der Verbesserung des geistlichen Beneficii zum Altar S. Thomae der Caland-Brüderschafft in U. L. Frauen-Kirche zu Halle.



Das Verrichten guter Werke hatte in der christlichen Religion im Mittelalter eine besondere Bedeutung und sicherte die wohlwollende Aufnahme in Gottes Reich. Diese guten Werke bestanden z.B. in Gebeten, Almosen, Bußen und Seelmessen und gehörten zum Alltag in Klöstern.
Nun konnte jedoch nicht jeder Christ in ein Kloster eintreten und so fanden sich Brüderschaften aus Laien in vielen Orten zusammen, die sich nach ihren eigenen Regeln versammelten und gute Werke verrichteten.

Eine dieser Brüderschaften war die Kalandbrüderschaft, die schon seit dem 9. Jh. bekannt ist. Wohlhabende Bürger beiderlei Geschlechts konnten in dieser Brüderschaft Aufnahme finden und wurden Fraternitas Calendarum oder auch Kalenderherren genannt.
Der Name Kaland wird auf den lateinischen Begriff "Calendae" - den Ersten des Monats - zurückgeführt, weil sich die Brüderschaft an jedem Monatsersten zu gemeinsamen Gebeten und Beratungen zusammenfand.

Auch in Halle hatte sich eine Kalandbrüderschaft gegründet, die ihre Andacht in der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen (damals noch die einzelne Marienkirche) zu halten pflegte. Dieser Kirche stiftete die Brüderschaft einen Altar, der dem Apostel Thomas geweiht war.

Zu dem Altar gehörte gleichzeitig eine Summe Geldes, welche die Brüderschaft spendete, um den Altaristen und die zu haltenden Messen zu finanzieren. Eine solche Stiftung war am 05. Januar Ao. 1458 schon von Erzbischof Friedrich bestätigt worden.

Nun hatte die Kalandbrüderschaft die Summe erhöht und Erzbischof Ernst bestätigt am 04. November Ao. 1494 diese Verbesserung. 

Samstag, 1. November 2014

01. November Ao. 1361

Theodorici Ertzbischoffs zu Magdeburg Huldebrieff, oder Confirmation der Privilegien der Stadt Halle bey der Huldigung ertheilet.



Nach dem Tod Erzbischof Ottos (Landgraf Otto von Hessen) hatte das Domkapitel von Magdeburg den bisherigen Bischof von Halberstadt, Markgraf Ludwig von Meißen, als neuen Erzbischof eingesetzt. Dies stieß bei den Ständen auf Unwillen, denn Ludwig war ein junger Herr aus einem mächtigen Fürstengeschlecht und schon die Halberstädter führten Klage gegen seine unnachgiebige Regierung.

Und noch jemand war mit der Wahl nicht zufrieden: Kaiser Karl IV. wollte gern seinen Günstling, Bischof Dietrich zu Minden, auf dem magdeburgischen Erzbischofstuhl sehen.
Dieser Dietrich Kagelwit (oder Dietrich von Portitz, wie manche Quellen schreiben), Sohn eines Schneiders aus Stendal, hatte sich durch achtsames Versehen seiner Ämter und sparsame Haushaltsführung bei Kaiser Karl IV. beliebt gemacht und war unter anderem mit diplomatischen Missionen betraut worden.

Kaiser Karl IV. traf nun eine Übereinkunft mit Papst Innozenz VI. und ließ Dietrich zum Erzbischof von Magdeburg berufen.
Am 12. Oktober Ao. 1361 bestätigte Kaiser Karl IV. dem Erzstift seine Privilegien und Erzbischof Dietrich nahm in der Folgezeit in den Städten des Erzstifts die Huldigung ein.

Den Huldebrief für die Stadt Halle hatte Erzbischof Dietrich am 01. November Ao. 1361 verfasst, als er sich noch in Böhmen befand.

In diesem Brief versichert er der Stadt Halle, sie bei ihren Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten zu belassen und sie gegen Fürsten und andere Herren zu beschirmen und zu verteidigen.

Der Einzug in Halle und die Einnahme der Huldigung erfolgte offenbar zu einem späteren Zeitpunkt. Leider ist hierzu kein Hinweis vermerkt.

Sonntag, 5. Oktober 2014

05. October Ao. 1530

Kayser Caroli V. Confirmation der Veränderung des Closters zum Neuen Werck vor Halle.



Das Kloster zum Neuen Werk wurde von Erzbischof Adelgotus im Jahre 1116 gestiftet und mit Mönchen des Augustiner-Ordens besetzt. Es wurde auf einem Felsen über der Saale zwischen der Stadt Halle und der Burg Giebichenstein erbaut, nachdem Erzbischof Adelgotus bei abendlichem Ritt die Erscheinung einer glühenden Egge an eben dieser Stelle hatte.
Im Laufe der Jahrhunderte gewann das Kloster großen Einfluss um Halle und gelangte durch Schenkungen und Käufe zu großem Reichtum. Seine Einkünfte sollen denen einer guten Grafschaft des Heiligen Römischen Reiches entsprochen haben.

Viele der Augustinermönche verließen während der Reformation das Kloster und wurden teilweise weltlich und begaben sich in den Ehestand.
Der letzte Propst des Klosters zum Neuen Werk, Simon Greyl, war ein Günstling Kardinal Albrechts und übernahm sein Amt im Jahre 1523. Er war aber nicht im Stande, das Kloster in guter Verfassung zu halten und überließ daher im Jahre 1525 erst die 3 Pfarren zu Halle und das Erzdiakonat des hallischen Kirchensprengels dem Erzbischof Kardinal Albrecht.

Am 28. April Ao. 1528 dann erfolgte die Übergabe des gesamten Klosters samt all seiner Güter und Einkünfte an Kardinal Albrecht. Der Propst und der gesamte Konvent stellten jedoch die Bedingung, dass sie mit Nahrung und Kleidung versorgt werden sollten. Dies gestand Kardinal Albrecht auch gerne zu und wollte den Mönchen die Hälfte ihrer bisherigen Güter zum Unterhalt geben und sie in das schon verlassene Serviten-Kloster in der Galgstraße setzen.

Nachdem sie aber in dieses Kloster nicht ziehen wollten und im Jahre 1529 viele der Mönche an der Pest gestorben waren, so dass nur noch 4 Mönche neben dem Propst übrig blieben, wurden sie 1530 in dem von Kardinal Albrecht eingerichteten Neuen Stift aufgenommen. Die Güter und Einkünfte des Klosters zum Neuen Werk wurden dem Neuen Stift mit Einwilligung des Papstes, Kaisers und des Magdeburger Domkapitels zugeschlagen.

Nun, am 05. Oktober Ao. 1530, bestätigt Kaiser Karl V. die Maßnahmen, die Kardinal Albrecht am Kloster zum Neuen Werk vorgenommen hat.

Sonntag, 21. September 2014

21. September Ao. 1530

Kayser Caroli V. Privilegium über zwey Jahrmärckte der Stadt Halle ertheilet. 



Seit uralten Zeiten hatte die Stadt Halle im Jahr zwei Märkte abgehalten, um Salz zu verkaufen und andere Waren dafür einzutauschen. Der eine Jahrmarkt begann am Neujahrstag und der andere am Tage Mariä Geburt (8. September). Beide Jahrmärkte wurden jeweils 8 Tage gehalten.

Nachdem Halle jedoch im Jahre 1412 den vom Erzbischof eingesetzten Salzgrafen Hedersleben der Falschmünzerei angeklagt und zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt hatte, folgten Kriege und Unruhen gegen die Stadt. Deshalb wandten sich viele reiche Kaufleute von Halle ab und verkauften ihre Waren lieber in Leipzig. So entstand auch in Leipzig eine Markttradition.
Diese konkurrierenden Märkte führten zu großen Streitigkeiten.

Die Stadt Halle ließ sich 1464 von Kaiser Friedrich III. das Privileg des Neujahrsmarktes bestätigen. Leipzig erwirkte im Jahre 1466 ein gleiches Privileg und die Streitigkeiten zwischen beiden Städten zogen sich noch eine ganze Weile hin. Mit der Machtübernahme Erzbischof Ernsts in Halle geriet die Klärung des Streitfalles ins Stocken.

Erst 1530 kümmerte sich Kardinal Albrecht um die Angelegenheit und bat Kaiser Karl V. um ein Privileg für zwei weitere Jahrmärkte in Halle. Dieser erlaubte der Stadt, einen Jahrmarkt um St. Maria Magdalena (22. Juli) und einen um Allerheiligen (01. November) zu halten. Jeder dieser Jahrmärkte sollte 3 Tage vor dem Feiertag beginnen und danach noch 3 Tage dauern. Den Händlern, die den Jahrmarkt besuchten, wurden alle Freiheiten und Sicherheiten im Rahmen der Stadtprivilegien zugesprochen.
Diese Jahrmärkte wurden jedoch nicht umgesetzt. Die Stadt blieb bei ihren Jahrmärkten im Januar und September.

Samstag, 20. September 2014

20. September Ao. 1556

Ertzbischoff Sigismundi Entscheidung einiger Gebrechen zwischen den Stadt- und Amts-Müllern in und bey der Stadt Halle.



In alten Zeiten hat es in und um Halle mehrere Mühlen gegeben, die meist dem Kloster zum Neuen Werk gehörten und der Jurisdiktion des Amtes Giebichenstein unterworfen waren. Daher wurden sie generell die Amts-Mühlen genannt.
Dem Rat der Stadt Halle gehörten nur drei Mühlen: die Neumühle, später die Mühle zu Gimritz und die Schneidemühle vor dem Schiefertor. Diese Mühlen wurden die Stadt-Mühlen genannt.

Flussabwärts standen also folgende Mühlen:
  1. Die Böllberger Mühle mit einer gewöhnlichen Getreidemühle und einer Ölmühle, in der Pflanzenöle hergestellt wurden.
  2. Die Mühle auf den Pulverweiden mit einer Papier- und Pulvermühle. Daher stammt der Name "Pulverweiden". Eine Papiermühle verarbeitete meist Lumpen, um Papier herzustellen. In einer Pulvermühle wurden Holzkohle, Schwefel und Salpeter gemahlen und gemischt, um daraus Schwarzpulver zu erhalten.
  3. Die Mühle zu Glaucha mit einer gewöhnlichen Getreidemühle, die jedoch nach Errichtung und Inbetriebnahme der Neumühle abgerissen worden ist.
  4. Die Ratsmühle (erst 1569) auf dem Holzplatz vor dem Schiefertor mit einer Schneidemühle. Als Schneidemühlen wurden damals Sägewerke bezeichnet. Später wurde hier auch noch eine Walkmühle errichtet, die zur Verarbeitung und Veredelung von Stoffen diente.
  5. Die Neumühle am Mühlgraben mit einer Getreidemühle (als Ersatz für die Glauchaer Mühle), einer Schleif- und Poliermühle, einer Schneidemühle, einer Gewürzmühle und einer Walkmühle. In einer Schleifmühle wurden Steine gesägt und geschliffen. Außerdem diente sie zum Schleifen von Glas. Eiserne Geräte wurden in einer Poliermühle auf Hochglanz gebracht.
  6. Die Mühle zu Gimritz (Vorwerk Gimritz auf der Peißnitz) mit einer Getreide- und einer Ölmühle.
  7. Die Steinmühle bei der Ziegelwiese mit einer Getreidemühle, einer Ölmühle und einer Schneidemühle.
  8. Die Mühle zu Trotha mit einer Getreide- und einer Ölmühle sowie einer Schneidemühle. Später entstand am gegenüberliegenden Ufer hinter Kröllwitz noch eine Papiermühle, die zu Franckes Waisenhaus gehörte.
Diese Mühlen, alle an demselben Fluss gelegen, beeinflussten einander natürlich. Darüber gab es immer wieder Streit, der durch etliche Jahrhunderte nachzuvollziehen ist.

Nun hatte es zwischen den Amts- und Stadt-Müllern in und um Halle wieder Streit wegen der Höhe der jeweiligen Mühldämme gegeben. Das Problem wurde schon im Jahre 1534 an Kardinal Albrecht herangetragen, doch erst Erzbischof Sigismund fand 1556 eine endgültige Lösung.
Verschiedene bestellte Müller der Umgebung hatten eine Untersuchung der in und um Halle befindlichen Mühlen vorgenommen und die Mängel abstellen lassen. Die Maßnahmen sind in oben genanntem Dokument aufgeführt worden.
Es ging hierbei um die Mühle zu Trotha, die Steinmühle, die Mühle zu Gimritz, die Neumühle und die Böllberger Mühle.

Zwölf Jahre später, im Jahre 1568, erarbeiteten und publizierten Administrator Johann Friedrich und Kurfürst August von Sachsen gemeinsam eine allgemeine Mühlenordnung für das Erzbistum Magdeburg und das Kurfürstentum Sachsen, nachdem sie die Mühlen an Saale, Luppe, Elster und Pleiße besichtigt hatten.

Freitag, 19. September 2014

19. September Ao. 1454

Johannis Truchseß von Beyerrod Comitis Palatini und Kaysers Friderici III. Secretarii dem Magistrat zu Halle ertheilte Gewalt, 50 Notarios publicos zu creiren.



Mit Einführung des römischen Rechts auch im deutschen Teil des Heiligen Römischen Reiches im 15. Jh. und der Forderung der geistlichen Gerichtsbarkeit nach schriftlichen Unterlagen ergab sich die Notwendigkeit, Verträge, Gerichtsakten und Protokolle von dazu qualifizierten Personen ausfertigen und beglaubigen zu lassen. Diese Aufgabe wurde von rechtsgelehrten Notaren erfüllt, die ihre Fähigkeiten durch Prüfungen nachzuweisen hatten.
Die Anzahl der in einer Stadt zugelassenen Notare richtete sich nach den Anforderungen des jeweiligen Ortes. Noch heute werden in der Regel nur so viele Notare bestellt, wie für eine geordnete Rechtspflege notwendig sind.

Zur Regierungszeit Kaiser Friedrichs III. erteilte der kaiserliche Hofpfalzgraf Johannes Truchseß von Beyerrod am 19. September Ao. 1454 dem Rat der Stadt zu Halle das Privileg, 50 öffentliche Notare zu bestellen und zu unterhalten.

Ein Hofpfalzgraf stand dem kaiserlichen Hofgericht vor und war mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. So konnte er den Reichsständen und Städten durchaus einzelne Privilegien zubilligen, Adels- und Wappenbriefe verleihen und z.B. die Ernennung von Notaren delegieren.

Mittwoch, 17. September 2014

17. September Ao. 1382

Graf Ulrichs von Hohnstein Verkauff der Helffte des Schlosses und Städtleins Wippra mit allen Zubehör an Ertzbischoff Fridericum zu Magdeburg vor 450 Marck feinen Silbers.



Friedrich von Hoym, Bischof zu Merseburg, wurde am 23. Februar Ao. 1382 zum Erzbischof von Magdeburg erwählt. Dies war der zweite Anlauf auf das Amt, denn schon 1368 war er vom Magdeburger Domkapitel gewählt worden, musste den Stuhl jedoch auf Befehl Kaiser Karls IV. für Albrecht II., Graf von Sternberg, räumen.

Aus seiner Regierungszeit ist nicht viel bekannt, denn sie währte nur 9 Monate. Er soll aber wohl gewirtschaftet haben.
Erzbischof Friedrich II. verstarb nach kurzer Krankheit am 09. November Ao. 1382 in Merseburg und wurde in der dortigen Domkirche begraben.

Die Städte Halle und Magdeburg verweigerten ihm die Huldigung, weil sie sich auf einen althergebrachten Brauch beriefen, wonach sie nur demjenigen Landesherrn huldigen würden, der das vom Papst verliehene Pallium als Zeichen seiner Erzbischof-Würde vorzeigen konnte. Dieses Pallium hatte er nicht erhalten, wiewohl er die päpstliche Bestätigung seines Amtes vorweisen konnte.
Möglicherweise hatten weder er noch das Domkapitel das Geld, um das Pallium zu kaufen. Dafür brauchte es schon ein kleines Vermögen, denn ein Pallium kostete um die 20.000 bis 30.000 Rheinische Gulden.

Am 17. September Ao. 1382 erkaufte Erzbischof Friedrich II. eine Hälfte des Schlosses und Städtchens Wippra von Graf Ulrich von Hohnstein. Wippra war ohnehin erzbischöfliches Lehen.
Diese Hälfte des Besitzes wird mit allen Zubehörungen, Gerichten und Einkünften für 450 Marck Silber an das Erzbistum übergeben. Graf Ulrich von Hohnstein verzichtet für sich selbst und seine Nachkommen auf jegliche künftige Besitzansprüche.

Freitag, 12. September 2014

12. September Ao. 1417

Kaysers Sigismundi Confirmation aller Privilegien, der Stadt Halle.



Hier ist Johann Christoph von Dreyhaupt ein Fehler unterlaufen. Sigismund wurde erst im Jahre 1433 zum römisch-deutschen Kaiser ernannt.
Das vorliegende Dokument hat Sigismund in seiner Eigenschaft als römisch-deutscher König (seit 1411) gesiegelt. Das geht aus dem lateinischen Text auch hervor.

König Sigismund war zu der Zeit intensiv mit dem Konzil von Konstanz (1414 - 1418) beschäftigt, um die Spaltung der Kirche zu beenden und wieder Glaubenseinheit zu schaffen.

In Halle jedoch hatte sich im Jahre 1412 ein unerhörter Vorgang ereignet: Die Stadt hatte den von Erzbischof Günther II. eingesetzten Salzgrafen, der zugleich Münzmeister war, der Falschmünzerei angeklagt, zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt und das Urteil gleich vollstreckt. Die ganze Geschichte ist unter dem Datum vom 01. Juni Ao. 1414 ausführlich beschrieben.

In der Folge dieser unrechtmäßigen Hinrichtung hatte Erzbischof Günther II. die Stadt Halle in Reichsacht und Bann schlagen lassen.
Zusätzlich überzog der Erzbischof die Stadt mit Krieg und Belagerung, ließ zur Erntezeit das Getreide auf dem Halme verbrennen und brachte durch solches Vorgehen den Handel in der Stadt gänzlich zum Erliegen.

Auf Befehl Kaiser Wenzels vom 01. August Ao. 1414 hatte der Rat der Stadt mit dem Erzbischof Verhandlungen aufgenommen, um die Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen und wieder Normalität einkehren zu lassen. Gegen eine Zahlung in Höhe von 13.000 Gulden zur Wiedergutmachung erklärte sich Erzbischof Günther II. bereit, die Feindseligkeiten gegen die Stadt Halle einzustellen.

Der Vertrag darüber wurde am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen. Dort versprach Erzbischof Günther auch, die Stadt wieder von Acht und Bann zu befreien.

Es sollte jedoch noch bis zum Jahre 1417 dauern, bis Erzbischof Günther II. wegen einiger Zwistigkeiten mit dem Markgrafen von Brandenburg an König Sigismund herantrat und um Schlichtung bat. Gleichzeitig ließ sich Erzbischof Günther II. mit den weltlichen Hoheitsrechten über das Erzstift Magdeburg beleihen.

Da ihm der König nun einmal sein Ohr geliehen hatte, bat Erzbischof Günther auch um Aufhebung der Reichsacht gegen die Stadt Halle.

König Sigismund lässt daraufhin zwei Dokumente aufsetzen, mit denen er am 12. September Ao. 1417 die Stadt Halle in ihren Privilegien und Freiheiten bestätigt und ihr außerdem das Privileg de non evocando erteilt.

Der oberste weltliche Richter war in jenen Zeiten der König bzw. Kaiser. Wenn jemand in einem weltlichen Rechtsstreit den König als Richter anrief und der Fall angenommen wurde, wurde die Gegenseite vor das königliche Gericht geladen.
Aber der König konnte diese Macht delegieren, indem er das Privilegium de non evocando anderen Würdenträgern oder Landesherren verlieh. Dieser hatte dann die Gerichtshoheit.
In solchen Fällen durfte der Streitfall also nicht mehr in erster Instanz vor den König gebracht, sondern musste dem privilegierten Gericht vorgelegt werden.

Nun hatte also die Stadt Halle in weltlichen Rechtsfragen die Gerichtshoheit erlangt.

Montag, 8. September 2014

08. September Ao. 1520

Des Provincials des Prediger-Ordens Hermann Rabens Consens zu der von dem Cardinal Alberto vorgenommenen Translation des Convents Prediger-Ordens zum Heil. Creutz in das Closter zu St. Moritz.



Das Kloster St. Pauli zum heiligen Kreuz ist vermutlich um 1271 gegründet worden und beherbergte Mönche des Dominikanerordens für nahezu 300 Jahre.

Der Orden der Dominikaner, der zu den Bettel-Orden gehört, existiert seit 1216 und geht auf den heiligen Dominikus zurück, der um 1170 in Kastilien geboren war und als junger Geistlicher nach Rom gelangte. Dort war er im Auftrag des Papstes Innozenz III. als Wanderprediger wider die ketzerischen Albigenser (mit denen er jedoch auch den theologischen Disput suchte) unterwegs, weshalb der Orden auch Prediger-Orden genannt wird.

Als Kardinal Albrecht beschlossen hatte, in der Stadt Halle ein Chorherren-Stift zu gründen, bat er sich die päpstliche Genehmigung aus, Klöster und Kirchen einzuziehen. Diese Erlaubnis wurde ihm erteilt.

Am 01. Juli Ao. 1518 erhielt er von Papst Leo X. die Freiheit, das Kloster St. Pauli zum heiligen Kreuz zur Errichtung seines Neuen Stifts zu verwenden und die Prediger-Mönche in das bereits verlassene Moritzkloster zu versetzen.

Zwei Jahre später, am 28. Juni Ao. 1520, musste der Konvent der Dominikaner in die Versetzung einwilligen. Die Mönche zogen sogleich in das Moritzkloster um.

Am 08. September Ao. 1520 stimmt der Provinzial des Prediger-Ordens, Hermann Rabe, zwangsläufig dem Umzug zu.
Ein Provinzial ist der Leiter einer Ordensprovinz.

Kardinal Albrecht begann unverzüglich mit der Einrichtung seines Neuen Stifts und ließ die Klosterkirche zur Domkirche umbauen.

Den Dominikanern gefiel es übrigens im Moritzkloster gar nicht. Und so baten sie Kardinal Albrecht nach dem Niedergang seines Neuen Stifts, doch wieder in ihre alte Herberge ziehen zu dürfen. Im Jahre 1541 stimmte Kardinal Albrecht diesem Begehr zu und gestattete den Mönchen auch die Nutzung der Domkirche für ihre Gottesdienste. Er hielt sich ohnehin zu dieser Zeit nicht mehr in Halle auf und hatte sämtliches bewegliches Vermögen des Stifts schon nach Mainz schaffen lassen.

Freitag, 5. September 2014

05. September Ao. 1548

Revers E. E. Raths zu Halle wegen Erbauung des Thurms zur Wasserkunst im Saal-Strohme.



Obwohl die Stadt Halle nahe an einem großen Fluss gelegen ist, hat in alten Zeiten bei den Einwohnern Wassermangel geherrscht. So behalfen sich die Bürger mit Schöpfbrunnen oder schöpften Wasser aus der Saale, um es mühevoll zu ihren Häusern zu transportieren.
Aufgrund des Wassermangels ist die Stadt mehrfach fast gänzlich ausgebrannt.
Diesem Zustand sollte im 15. Jh. abgeholfen werden.

Im Jahre 1462 konzipierte ein Barfüßer-Mönch eine Wasserkunst, die mit Hilfe von Röhren Wasser aus der Saale in die Stadt leiten sollte. Um jedoch keinen Fehler zu machen, wurde im Jahre 1467 ein Prediger-Mönch ausgesandt, sich in anderen Städten nach Wasserkünsten umzusehen und die Technik zu studieren.

Darauf gründeten wohlhabende Bürger in Halle eine Wassergewerkschaft und brachten den Rat der Stadt dazu, den Bau einer Wasserkunst bei der Neumühle zu bewilligen. Der Turm für die Wasserkunst wurde gebaut und Röhren von dort in die Häuser der Wassergewerkschafter und zu einigen öffentlichen Plätzen gelegt. Im Jahre 1474 rann erstmals Wasser aus einem Röhrenbrunnen auf dem Marktplatz.

Nun war die Wasserkunst neben der Neumühle (über den Mühlgraben an der Mühlpforte) baufällig geworden. Der Kunstmeister von Wittenberg, Matheus Moß, wurde beauftragt, die Wasserkunst instand zu setzen und auszubauen. Dabei bekam die Wasserkunst einen Turm aufgesetzt. Matheus Moß erhielt für seine Arbeit 200 Reichsthaler Lohn.
Weil der Fluss, auch der Mühlgraben, landesfürstliches Eigentum war, musste die Stadt Halle dem Erzbischof Johann Albrecht eine Erklärung ausstellen, den Fluss zu keinem anderen Zwecke als der Wasserentnahme zu nutzen.

Dienstag, 2. September 2014

02. September Ao. 1353

Thammen von Haldeck zu Lauchstädt, Ritters Verbündnüß mit der Stadt Halle, einander beyzustehen.



Wir befinden uns in unruhigen Zeiten. Nach wie vor gilt das Faustrecht und ein jeder versucht, von der Schwäche der Nachbarn zu profitieren. Im Jahre 1351 bricht der sogenannte Magdeburgische Krieg aus. Diesmal ist es jedoch nicht der Erzbischof, der in Kampflaune an der Stadt nagt, sondern es ist der Landadel, der Magdeburg in die Knie zwingen will und innerhalb von 3 Jahren Kriegskosten in Höhe von 15.000 Marck Silber verursacht. Dabei sind die angerichteten Schäden noch nicht berücksichtigt.
Magdeburg erneuert sein Bündnis mit der Stadt Halle für die nächsten 6 Jahre und schließt neue Verträge zu gegenseitigem Beistand mit den Städten Goslar, Braunschweig, Quedlinburg, Halberstadt und Aschersleben.

Auch die Stadt Halle bemüht sich um Bundesgenossen für den Fall eines Angriffs. Gleichzeitig wird die Verteidigungsbereitschaft der Stadt erhöht.

Hier sichert der Ritter Thammo von Haldeck, der in Lauchstädt (heute Goethestadt Bad Lauchstädt) residierte, der Stadt Halle Treue und Beistand zu.
Gleichzeitig bekennt er sich zur Treue gegenüber seinem Herzog Magnus I. von Brunswick (Braunschweig) und seinem Markgrafen Friedrich III. von Meißen. Sollte die Stadt Halle Streit mit diesen Herren haben, verpflichtet sich Thammo von Haldeck zur Neutralität.
In anderen Fällen will er der Stadt gegen ihre Feinde beistehen und erwartet selbigen Beistand auch von der Stadt Halle.

Der Vertrag geht sogar noch weiter und räumt der Stadt Halle ein Vorkaufsrecht am Hause Lauchstädt ein, wenn Ritter Thammo von Haldeck seine Güter veräußern möchte. Ein solcher Verkauf würde sämtliche Zubehörungen und Rechte einschließen, die auf dem Haus liegen.
Dieses Vorkaufsrecht tritt jedoch nicht in Kraft, wenn sein Lehnsherr, der Herzog von Braunschweig, das Lehen einlösen will.
Ritter Thammo verspricht weiterhin, dass er keine Personen beherbergen will, die von der Stadt Halle geächtet wurden. Suchen jedoch Bürger oder Diener der Stadt Zuflucht vor anderen Häschern, so sichert er Unterkunft und Verpflegung zu.

Als Gegenleistung erwartet Ritter Thammo, dass ihm die Stadt im Fall einer Fehde mit 10 gerüsteten Mannen und 10 Schützen zu Hilfe eilt. Für die Verpflegung der Söldner will er sorgen.
Darüber hinaus erbittet er den Beistand der Stadt für den Fall, dass er seine Rechte verteidigen muss.

Ritter Heydenreich von Grävendorf und sein Sohn Friedrich, Ulrich von Hunleben (Holleben) und Hans von Sultz bürgen für Ritter Thammo und hängen ihre Siegel an den Vertrag.

Montag, 1. September 2014

01. September Ao. 1327

Ertzbischoff Otto zu Magdeburg erklähret die von Halle an Ertzbischoff Burchards Tode unschuldig, bekräfftiget ihre Privilegia, und verspricht, sie zu schützen.



Erzbischof Burchard III. aus dem Geschlecht derer von Mansfeld, von 1307 bis 1325 im Amt, muss seinem Naturell nach eher Raubritter denn Geistlicher gewesen sein. Seine Herrschaft war von windigen Geschäften, Vertragsbruch und Erpressungen geprägt. Insbesondere die Städte des Erzbistums hatten so zu leiden, dass es z.B. zu Beginn des Jahres 1315 in Magdeburg zur Gefangennahme des Erzbischofs kam.
Das wüste Treiben des Erzbischofs führte zum Ewigen Bündnis zwischen den Städten Magdeburg und Halle am 05. Februar Ao. 1324. In dem Vertrag schworen sich die Städte Beistand gegen den Erzbischof.
Letztlich wurde Erzbischof Burchard am 29. August Ao. 1325 von einigen verschworenen Städten gefangen gesetzt und am 21. September selbigen Jahres während seiner Haft erschlagen.

Magdeburg und Halle wurden wegen dieses Totschlages in Reichsacht und Bann geschlagen.

Als Landgraf Otto von Hessen im Jahre 1327 zum Erzbischof von Magdeburg ernannt wurde, bemühte sich dieser sofort um die Wiederherstellung der Ordnung in seinen Landen und hatte über die Folgen des Totschlags zu entscheiden. Zunächst erklärte er im Jahre seiner Ernennung die Stadt Halle für unschuldig an der Ermordung des Erzbischofs, zwei Jahre später erreichte er - unter Auflagen - den Widerruf der Acht durch Kaiser Ludwig IV..

Im vorliegenden Dokument vom 01. September Ao. 1327 erklärt er die Stadt Halle für unschuldig, bestätigt sie in ihren Privilegien und sichert der Stadt seinen Schutz zu. Außerdem verspricht er, Gesandte nach Rom zu schicken, um auch den Papst davon zu überzeugen, dass die Stadt Halle unschuldig sei und sie vom Bann zu lösen.

Trotzdem dauerte es noch geraume Weile, bis die Stadt vom Kirchenbann befreit wurde. Erst am 18. Oktober Ao. 1333 hob Erzbischof Otto den Bann gegen die Stadt Halle auf und versprach später nochmals, die Bestätigung des Papstes zu erwirken. Papst Benedictus XII. bestätigte am 01. März Ao. 1335 die Unschuldserklärung Erzbischof Ottos für die Stadt Halle und beauftragte Bischof Dietrich zu Havelberg als päpstlichen Kommissar damit, den Sachverhalt nochmals zu untersuchen und die Stadt Halle freizusprechen.

Papst Johannes XXII. hatte Magdeburg bereits im Jahre 1331 aus dem Bann entlassen.

Sonntag, 31. August 2014

31. August Ao. 1524

Anderweiter Raths-Schluß wegen des Schosses.



Als Schoß wurde in alten Zeiten eine Abgabe bezeichnet, die eine Bürgerschaft zur Verwendung für die Allgemeinheit zusammen geschossen - d.h. gesammelt - hat. Heute kennen wir den Schoß als Steuer.

Ursprünglich wurde der Schoß abhängig vom Grundbesitz entrichtet, später flossen alle Vermögenswerte in die Berechnung ein. Bis zum 16. Jh. hatte ein jeder Bürger und Einwohner der Stadt - so auch in Halle - unter Eid sein Vermögen anzugeben. Darauf wurde dann der Schoß berechnet.
Diesbezüglich sind ungezählte Meineide abgelegt worden; teils wurde das Vermögen niedriger beeidet, um sich arm zu rechnen und so die Abgabenlast zu mindern, teils wurde das Vermögen höher angegeben, um kreditwürdig zu sein bzw. zu bleiben, was jedoch zu einer oft ruinösen Abgabenlast führte.

Um diesen Missbrauch abzuschaffen, wurde in Halle im Jahre 1503 der Eid für den Schoß abgeschafft. Stattdessen legte der Rat der Stadt Regeln für einen allgemeinen Schoß fest.
Jeder Bürger hatte grundsätzlich auf sein Bürgerrecht 10 Groschen Schoß zu entrichten und einen Mann für die Wache und Instandhaltung des Stadtgrabens zur Verfügung zu stellen. Diese 10 Groschen wurden auch Vorschoß genannt, weil sie unabhängig von der Vermögenslage im Voraus zu zahlen waren.

Zudem wurden die Häuser in der Stadt taxiert und ein Hausschoß in Höhe von 1% des Hauswertes festgelegt. Die Besitzer der Salzkothen hatten für jeden Ofen jährlich 3 Groschen 2 Pfennige Herdschoß abzuführen. Wer Thalgüter (also Salzpfannen) besaß, musste als Thalsschoß je Pfanne jährlich so viel zahlen, wie er dafür dem Landesherrn zur Lehnsware erlegte.

Die Bürger, die kein eigenes Haus in der Stadt besaßen, mussten neben dem Vorschoß Nachtwächter- und Grabengeld abführen und zusätzlich eine Handels- und Handwerks-Steuer bezahlen.

Wer seine Abgaben nicht bis zum Drei-Königs-Tag (6. Januar) leistete, verlor sein Bürgerrecht!

Am 31. August Ao. 1524 legte der Rat der Stadt Halle fest, welche Personen von diesen Abgaben befreit sein sollen.
Nach diesem Dokument haben alle Hausbesitzer ihren Hausschoß und das Nachtwächtergeld zu zahlen. Die Bürger, die kein Haus besitzen, sind mindestens den Vorschoß schuldig.

Der jeweils amtierende Rat, die Schreiber, Schöppen, der Salzgraf und der regierende Oberbornmeister waren von der Zahlung des Nachtwächter- und Grabengeldes befreit. Deren Diener jedoch mussten die Abgabe leisten.

Die Torschließer brauchten ihr Hausschoß nicht erlegen, solange sie ihr Amt im Tor versahen.

Von den Gebühren für die Torhüter jedoch soll niemand befreit sein, ob arm oder reich, Rat oder Bürger.

Samstag, 30. August 2014

30. August Ao. 1519

Des Convents des Closters S. Moritz zu Halle Uebergabe des Closters samt allen seinen Gütern, an den Ertzbischoff, Cardinal Albertum, mit Consens, daß solche zu der Neuen Stiffts-Kirche zu Halle geschlagen, und derselben incorporirt werden mögen.



Schon Erzbischof Ernst plante die Errichtung eines Stifts in der Kapelle der Moritzburg, setzte den Plan aber nicht in die Tat um.

Sein Nachfolger Kardinal Albrecht griff den Gedanken wieder auf, hielt es aber für ungünstig, das Stift direkt in der Moritzburg aufzurichten. Die Festung wäre dadurch möglicherweise angreifbar geworden.

Deshalb bat er sich die päpstliche Genehmigung aus, Klöster und Kirchen in und um die Stadt Halle einzuziehen und sein Chorherrenstift in einem Kloster seiner Wahl einzurichten. Diese Erlaubnis wurde ihm erteilt. Er nutzte das bisherige Dominikaner-Kloster St. Pauli zum heiligen Kreuz und ließ die Klosterkirche zur Domkirche umbauen.

Das Kloster St. Moritz ist von Erzbischof Wichmann vermutlich im Jahre 1184 gegründet worden und wurde mit Chorherren des Augustiner-Ordens besetzt. Erzbischof Wichmann rekrutierte die Augustiner-Mönche zum großen Teil aus dem Kloster zum Neuen Werk. Die Pfarrkirche St. Moritz wurde im selben Jahr dem Kloster zugeschlagen.
Die Stiftung des Klosters geht auf einen Eintrag im Chronicon Montis Sereni (Chronik von Petersberg) zurück, der sich in einer volkstümlichen Legende erhalten und verbreitet hat.

Im Jahre 1519 wurde das Kloster von Kardinal Albrecht eingezogen und am 30. August Ao. 1519 vom Prior des Klosters, Nicolaus Munck, übergeben.
Nicht nur das Kloster selbst wurde nun dem Neuen Stift des Kardinals zugeschlagen, sondern auch dessen sämtliche Güter. Die Mönche zogen aus.

Freitag, 29. August 2014

29. August Ao. 1445

Ertzbischoff Friedrichs zu Magdeburg Privilegium der Stadt Magdeburg ertheilet, daß die Bürger nach gemeinen Sächsischen Rechten entschieden werden sollen.



Nachdem Erzbischof Günther II. am 23. März Ao. 1445 verstorben war, wurde seiner Empfehlung gefolgt und der Domherr Graf Friedrich von Beichlingen am 19. April Ao. 1445 einstimmig zum neuen Erzbischof erwählt.

Obwohl er bei seinem Amtsantritt noch sehr jung war, hat er wohl weise und friedfertig regiert.

In den Streitigkeiten mit den Erzbischöfen hatten bisher die Städte Magdeburg und Halle fest zusammengestanden und ihre Handlungsweisen miteinander abgesprochen. So war es auch üblich, die Huldigung einem neuen Landesherrn gegenüber in gegenseitiger Absprache vorzunehmen.
Doch dieses Mal leisteten die Magdeburger dem neuen Erzbischof ihre Huldigung, ohne vorher mit den Hallischen beraten zu haben. Die Hallenser, angestiftet von ihrem Stadthauptmann Henning Strobart, zierten sich und legten erst ein Jahr später den Treueeid ab.

Als Erzbischof Friedrich III. feierlich zu Magdeburg begrüßt wurde und der Rat mitsamt den ansässigen Ständen und Innungen dem Landesherrn Treue und Gehorsam geschworen hatte, erteilte ihnen Friedrich einen Huldebrief, in dem der Stadt ihre Privilegien und Freiheiten bestätigt wurden. Außerdem bekannte sich Erzbischof Friedrich III. zur Anwendung des sächsischen Rechts in seiner Diözese.

Am 21. August Ao. 1446 leistete auch Halle dem Erzbischof den Huldigungseid und erhielt ebenfalls das Privilegium, Rechtssachen nach sächsischer Art zu entscheiden.

Mittwoch, 27. August 2014

27. August Ao. 1691

Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg Rescript an die Magdeburgische Regierung, wegen Aufrichtung der Academie, und Bestellung auch Salarirung der Directorum und Professorum zu Halle.



Der magdeburgischen Regierung wird durch Kurfürst Friedrich III. angezeigt, welche Doktoren und Professoren in welche Fakultäten der Universität eingesetzt werden und wer wieviel Gehalt bekommen soll.
Dafür wurden insgesamt jährlich 2.400 Thaler verwendet.

Außerdem reguliert Friedrich III. die Stipendien, Praktika in den Amtsstuben und legt fest, dass Absolventen der Friedrichs-Universität bei der Besetzung von Stellen im Herzogtum Brandenburg-Preußen bevorzugt werden.

Für 10 arme Studenten werden jährlich insgesamt 500 Thaler als Stipendien vergeben.

Die Studenten dürfen bei allen Verhören und Verhandlungen der Regierung, der Kämmerei, dem Kirchengericht, des Schöppenstuhls, der Schulzengerichte, der Vormundschafts- und Amtsgerichte zu Giebichenstein anwesend sein. Außerdem dürfen sie an Beratungen im Rathaus und im Thalhaus teilnehmen. Die Studenten dürfen in den Schreibstuben zugegen sein, insbesondere bei Diktaten zuhören und zusätzlich ist ihnen Einsicht in die Schriftsätze in den Kabinetten und Sekretariaten zu gewähren.

Den Fakultäten werden Auditorii (Hörsäle) zugesprochen. Die theologische und philosophische Fakultät erhält "das beste Gemach auf der Bibliothec" (hier ist wohl die Marienbibliothek gemeint), die Juristen-Fakultät den "mittelsten Saal auf der Wage", die medizinische Fakultät die "Pfänner Convent-Stube", die mathematische Fakultät den "obersten Saal auf der Wage". Für gemeinsame Zusammenkünfte der Fakultäten ist die beste Stube auf der Waage vorgesehen.

Kurfürst Friedrich III. (ab 1701 König Friedrich I. in Preußen) erlässt diese Verordnung vorbehaltlich der Bestätigung durch Seine Kaiserliche Majestät Leopold I..

Dienstag, 26. August 2014

26. August Ao. 1550

Revers des Raths zu Halle, wegen des ausgehängten Korbes an der Stadt-Mauer vor dem Moritz-Pförtlein, zu Bestraffung der Feld- und Garten-Diebe.



In jenen Zeiten ist es immer wieder vorgekommen, dass sich "leichtfertige" Leute an den Gärten, Äckern, Weinbergen und Wiesen in und um Halle gütlich getan haben und somit den Besitzern Schaden zufügten.

Um diesen Vorkommnissen Einhalt zu gebieten, hatten der Rat der Stadt Halle und das Amt Giebichenstein beschlossen, vor der Moritzpforte nach Glaucha hin einen an einem Schwengel befestigten Korb aufzurichten. Feld- und Gartendiebe sollten zur Strafe da hinein gesetzt und durch Schwingen des Korbes in den Stadtgraben, der nun Korbteich genannt wurde, ausgeschüttet werden.
Um der Diebe habhaft zu werden, setzen der Rat der Stadt und das Amt Giebichenstein je einen Wächter ein.

In der Bestätigung des Rates der Stadt vom 26. August Ao. 1550 steht ausdrücklich geschrieben, dass dies der einzige Eingriff in die Gerechtsame des Amtes Giebichenstein sein soll und einzig zu dem genannten Zweck.
Diese Zusicherung war nötig, weil der Wächter, den die Stadt einsetzte, auch außerhalb der hallischen Stadtmauer tätig war und dort ja das Amt Giebichenstein in erzbischöflichem Auftrag die Jurisdiktion hatte. Außerdem befand sich der Korb zur Bestrafung der Delinquenten schon außerhalb der Stadt Halle auf dem Gebiet der giebichensteinischen Gerichtsbarkeit.

Übrigens ist der Korbteich im Jahre 1710 auf Befehl König Friedrichs I. in Preußen zugeschüttet worden, damit man einen besseren Zugang von der Stadt Halle nach Glaucha hätte. Gleichzeitig wurde die Moritzpforte abgerissen und statt ihrer ein neues Tor gebaut.
In dieser Zeit wurde der Korb am Ufer des Saalearms Körbersaale errichtet und war durch die Körberpforte zugänglich. Die Körberpforte befand sich in der Stadtmauer etwa auf der Höhe des heutigen Göbelbrunnens, der den Hallmarkt ziert.
Von der Körbersaale sehen wir heute nichts mehr, weil der Saalearm in den Jahren 1893/ 94 mit einer Straße (heutiger Hallorenring) überbaut wurde und dort heute nur noch der Verkehr fließt. Unter der Straße befindet sich ein erst kürzlich sanierter Kanal, der bei Regen als Ablaufkanal dient.

Das Körben als Strafe für Diebe hatte sich irgendwann überlebt. Danach wurde der Korb noch von den Halloren genutzt, um bei Volksfesten vorlaute Burschen zur Belustigung der Umstehenden zu "kärwen".

Montag, 25. August 2014

25. August Ao. 1524

Grenitz-Scheidung zwischen Krosigk und Ostrau.



Das Dorf Krosigk (heute Ortschaft der Gemeinde Petersberg im Saalekreis) mit Schloss und Rittergut lag etwa 2 Meilen (ca. 15 km) von Halle entfernt an der Magdeburger Landstraße.

Schloss Krosigk ist wohl um 1100 von Dedo von Krosigk erbaut worden und lange Zeit Residenz des Geschlechts von Krosigk gewesen. Später wechselten die Lehnsmänner recht häufig.

Im Jahre 1524 ist das Schloss Krosigk im Besitz Friedrichs von Trotha. Zwischen ihm und Veith von Drachstorff, dem Inhaber des Schlosses Ostrau, hatte es wegen der Grenzen zwischen beiden Gemeinden und den Gerichten darüber heftigen Streit gegeben.

Kardinal Albrecht als Erzbischof von Magdeburg und Lehnsherr beider Häuser nimmt nun eine Grenzscheidung vor, um die Angelegenheit zu schlichten.
Bei einem Lokaltermin wird festgelegt, wo Malsteine aufzurichten sind und welche Wege welchem Ort - und damit der jeweiligen Gerichtsbarkeit - zugehören. Alle bisherigen Streitigkeiten sollen mit dieser Grenzscheidung beigelegt sein.