Posts mit dem Label Hans von Hedersleben werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Hans von Hedersleben werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 1. Februar 2015

01. Februar Ao. 1413

Pabsts Johannis XXIII Bulla, darinnen er der Stadt Halle das Privilegium ertheilet, daß wann nicht die gantze Stadt ins Interdict geleget ist, der Gottesdienst wegen ein und anderes excomminicirten nicht gehemmet werden soll. 



Das Interdikt war eine oft praktizierte schwere Strafe für die Gläubigen im Mittelalter und wurde eigentlich für ein Vergehen gegen Kirchenrecht verhängt. 
Der Papst konnte ein Interdikt verhängen, aber auch jeder andere ranghohe kirchliche Würdenträger bis hinab zum Bischof. Dieser Bann galt für ganze Länder, Provinzen, Städte oder Dörfer. 

Alle Arten des Gottesdienstes waren während eines Interdikts untersagt. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.

Geistliche durften keine Messe lesen oder predigen, Trauungen durften nicht durchgeführt werden, Bestattungen fanden ohne kirchliche Zeremonien und Weihen statt, Glocken durften nicht geläutet werden. 

Das Interdikt wurde oft missbräuchlich angewandt, um persönliche Interessen von kirchlichen Würdenträgern durchzusetzen. In der Folge gewöhnten sich die Gläubigen an solche Maßnahmen und nahmen sie nicht mehr ernst. 
Pfarrer wurden aufgefordert, trotz des Interdikts Messe zu halten. Wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisteten, wurde ihnen nicht selten ihr Einkommen vorenthalten oder sie wurden gar aus dem Ort gejagt. Ein geflügelter Spruch lautete damals: "Pfaffen, wollt ihr singen oder wollt ihr springen?".

Daraufhin begannen die Päpste, die Strafen zu lockern. Verschiedenen Kirchen und Klöstern wurden Privilegien erteilt, dass sie auch unter dem Interdikt weiter Gottesdienste halten können, allerdings bei verschlossenen Türen und ohne Glockengeläut. Die Messe sollte leise gelesen werden. 
Auch wurde bestimmten Personen gestattet, private Messen abzuhalten. 

Einige einflussreiche Persönlichkeiten aus Halle hatten nun die Bitte an Papst Johannes XXIII. herangetragen, dass Gottesdienste weiterhin stattfinden dürfen, wenn nur einzelne Personen einem Interdikt unterliegen bzw. exkommuniziert worden sind. 
Papst Johannes XXIII. erteilt der Stadt daraufhin dieses Privileg. 

Hierüber darf jedoch nicht vergessen werden, dass zu dieser Zeit die gesamte Stadt in Acht und Bann lag, also auch dem Interdikt unterlag. Diese Repressalien rührten noch von der Geschichte um den Salzgrafen Hans von Hedersleben, den die Stadt Halle am 13. September Ao. 1412 unrechtmäßig der Falschmünzerei bezichtigt, zum Tode verurteilt und hingerichtet hatte. Der Vergleich über diesen Vorfall wurde erst am 02. Oktober Ao. 1414 geschlossen, in dem Erzbischof Günther II. versprach, die Stadt von Reichsacht und Bann zu lösen.

Das von Papst Johannes XXIII. am 01. Februar Ao. 1413 erteilte Privileg konnte also nur für die Zukunft angewendet werden.

Sonntag, 23. November 2014

23. November Ao. 1428

Coppe Pißker verkaufft das Dorff Diemitz mit allen Zubehörungen an den Rath zu Halle.



Das Dorf und Rittergut Diemitz gehörte zum Amt Giebichenstein. Das Alter des Dorfes ist leider nicht verzeichnet. Das Rittergut selbst wurde Freyenfelde (Freiimfelde) genannt. 
Die Einwohner des Dorfes ernährten sich hauptsächlich von Küchengärtnerei, insbesondere vom Anbau von Kümmel und Gurken. Im Dorf gab es 2 Schenken, die Amtsbier (Giebichensteiner Bier) ausschenken mussten. 

Nach der Hinrichtung des Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412 überzog Erzbischof Günther II. die Stadt Halle und die umliegenden Dörfer mit Krieg und brannte die Ernte auf den Feldern ab. Im Jahre 1414 fiel das ganze Dorf Diemitz deshalb einer Feuersbrunst zum Opfer. Nur von der Kirche blieben die Mauern stehen. 
Als Schadenersatz räumte Erzbischof Günther II. den Einwohnern einiges Land ein, auf dem sie ihr Dorf wieder errichten konnten. Für dieses Land hatten sie Erbzins zu zahlen. 

Im 15. Jh. war das Rittergut und das Dorf Diemitz im Besitz der Familie Pißker. 
Das Geschlecht derer von Pißker lebte seit mindestens 1376 in Halle und gehörte zur Pfänneraristokratie. 

Coppe Pißker, um den es in diesem Eintrag geht, war ab 1386 Bornmeister über den Meteritzbrunnen in Halle und ab 1417 Ratsmeister zu Halle. 

Coppe Pißker verkauft nun das Dorf Demenitz (Diemitz) mit 8 Hufen Landes und einem Weinberg mit allen Gütern, Zinsen, Nutzungen, Freiheiten und Rechten. Zu dem Besitz gehören die Gerichte in Feld und Dorf. Die Kaufsumme beträgt 700 Rheinische Gulden.

Der Verkäufer verspricht, das Gut zu verlassen, sobald die Stadt Halle oder ein neuer Lehnsmann das Land nutzen möchte. 


Für den Fall, dass der Lehnsherr zu Magdeburg - also der Erzbischof - die Stadt Halle nicht mit dem Besitz belehnt, ist Coppe Pißker bereit, die Kaufsumme zurückzuzahlen. Es möchte ihm nur 3 Monate vorher angezeigt werden. Sollte er die Rückzahlung nicht termingerecht vornehmen, verpflichtet sich Coppe Pißker, Schadenersatz zu leisten. 

Sonntag, 21. September 2014

21. September Ao. 1530

Kayser Caroli V. Privilegium über zwey Jahrmärckte der Stadt Halle ertheilet. 



Seit uralten Zeiten hatte die Stadt Halle im Jahr zwei Märkte abgehalten, um Salz zu verkaufen und andere Waren dafür einzutauschen. Der eine Jahrmarkt begann am Neujahrstag und der andere am Tage Mariä Geburt (8. September). Beide Jahrmärkte wurden jeweils 8 Tage gehalten.

Nachdem Halle jedoch im Jahre 1412 den vom Erzbischof eingesetzten Salzgrafen Hedersleben der Falschmünzerei angeklagt und zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt hatte, folgten Kriege und Unruhen gegen die Stadt. Deshalb wandten sich viele reiche Kaufleute von Halle ab und verkauften ihre Waren lieber in Leipzig. So entstand auch in Leipzig eine Markttradition.
Diese konkurrierenden Märkte führten zu großen Streitigkeiten.

Die Stadt Halle ließ sich 1464 von Kaiser Friedrich III. das Privileg des Neujahrsmarktes bestätigen. Leipzig erwirkte im Jahre 1466 ein gleiches Privileg und die Streitigkeiten zwischen beiden Städten zogen sich noch eine ganze Weile hin. Mit der Machtübernahme Erzbischof Ernsts in Halle geriet die Klärung des Streitfalles ins Stocken.

Erst 1530 kümmerte sich Kardinal Albrecht um die Angelegenheit und bat Kaiser Karl V. um ein Privileg für zwei weitere Jahrmärkte in Halle. Dieser erlaubte der Stadt, einen Jahrmarkt um St. Maria Magdalena (22. Juli) und einen um Allerheiligen (01. November) zu halten. Jeder dieser Jahrmärkte sollte 3 Tage vor dem Feiertag beginnen und danach noch 3 Tage dauern. Den Händlern, die den Jahrmarkt besuchten, wurden alle Freiheiten und Sicherheiten im Rahmen der Stadtprivilegien zugesprochen.
Diese Jahrmärkte wurden jedoch nicht umgesetzt. Die Stadt blieb bei ihren Jahrmärkten im Januar und September.

Donnerstag, 24. Juli 2014

24. July Ao. 1468

Kayser Friedrichs Citation an den Rath zu Halle, daß er auf nechsten Sontag nach Lichtmessen vor Ihm erscheinen, und wegen des Neujahrmarckts Antwort geben und Beweiß bringen solle.



Seit uralten Zeiten hatte die Stadt Halle im Jahr zwei Märkte abgehalten, um Salz zu verkaufen und andere Waren dafür einzutauschen. Der eine Jahrmarkt begann am Neujahrstag und der andere am Tage Mariä Geburt (8. September). Beide Jahrmärkte wurden jeweils 8 Tage gehalten.

Nachdem Halle jedoch im Jahre 1412 den vom Erzbischof eingesetzten Salzgrafen Hedersleben der Falschmünzerei angeklagt und zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt hatte, folgten Kriege und Unruhen gegen die Stadt. Deshalb wandten sich viele reiche Kaufleute von Halle ab und verkauften ihre Waren lieber in Leipzig. So entstand auch in Leipzig eine Markttradition.
Diese konkurrierenden Märkte führten zu großen Streitigkeiten.

Die Stadt Halle ließ sich 1464 von Kaiser Friedrich III. das Privileg des Neujahrsmarktes bestätigen. Leipzig erwirkte im Jahre 1466 ein gleiches Privileg und klagte wenig später gegen den Neujahrsmarkt zu Halle.
Daraufhin orderte Kaiser Friedrich III. den Rat der Stadt Halle zur Stellungnahme und Beweisführung für die Rechtmäßigkeit ihres Neujahrsmarktes.
Naja, so ein Kaiser kann sich eben auch nicht alles merken...

Sonntag, 1. Juni 2014

01. Juni Ao. 1414

Pabst Johannis XXIII. Breve an den Bischoff zu Havelberg, darinnen er demselben Commißion ertheilet, die Sache wegen des von dem Rath zu Halle verbranten Saltzgräfen Hans von Hedersleben zu untersuchen und zu entscheiden.



Zwischen der Stadt Halle und den Erzbischöfen (namentlich Peter und Albrecht IV.) hatte es Streit gegeben, wer den Salzgrafen einsetzen darf. Der Salzgraf hatte das oberste Amt der Salzwirker inne und wachte über die Talgerichte. Außerdem oblag ihm das Amt eines Münzmeisters und Zolleinnehmers.

Ursprünglich vererbte sich das Amt vom Vater auf den Sohn. Etwa um die Mitte des 14. Jh. bürgerte sich ein, dass der Salzgraf von der Stadt ernannt und vom jeweiligen Erzbischof bestätigt wurde. Doch die Erzbischöfe wollten lieber eigene Personalien ernennen. Daher der Streit.

Erzbischof Günther II., Graf Günthers XXIX. zu Schwartzburgs zweiter Sohn, wollte diesen Streit zugunsten der Erzbischöfe beenden und ernannte am 01. November 1408 den hallischen Adligen Hans von Hedersleben zum Salzgrafen.
Vorher hatte es aufgrund des Streits geraume Zeit keinen Salzgrafen gegeben und der Rat der Stadt Halle zeigte sich erbost über die Ernennung. Der Rat führte das Argument ins Feld, dass es der Stadt zustünde, eine Person zu benennen und der Erzbischof nur diese mit dem Amt beleihen durfte.

Hans von Hedersleben übernahm ungeachtet der Situation sein Amt und begann, neue Pfennige zu schlagen.
Zu dieser Zeit war der Rat der Stadt Halle im Besitz eines großen Teils der Münzei, eines Zolls auf alle ein- und ausgehenden Waren, der erhoben wurde, um eben die Kosten des Münzschlagens zu decken. Der Überschuss aus den Einnahmen und den Kosten des Münzens wurde jährlich an die Anteilseigner (hier also hauptsächlich den Rat der Stadt) ausgeschüttet.
Um den Zins möglichst hoch ausfallen zu lassen, hatte der Rat der Stadt in der Vergangenheit darauf verzichtet, neue Münzen in Auftrag zu geben und so die entsprechenden Kosten vermieden.


So gab es gleich doppelten Anlass, den neuen Salzgrafen Hans von Hedersleben loswerden zu wollen.
Einmal, weil der Erzbischof mit der Ernennung des Salzgrafen angeblich das Gewohnheitsrecht der Stadt verletzt hätte und zweitens, weil der Salzgraf durch die Kosten des Münzschlagens den Zinsertrag des Rates aus der Münzei schmälerte.

So warf die Stadt dem Hans von Hedersleben nun Falschmünzerei vor, obwohl die spätere Probe ergab, dass die Münzen sogar gehaltvoller waren als vorgeschrieben.

Am 12. September 1412, zur Zeit des Jahrmarktes, nahm die Stadt den Salzgrafen gefangen und klagten ihn einen Tag später der Falschmünzerei an. Hans von Hedersleben wurde vom Schultheiß der Stadt zum Tod durch das Feuer verurteilt. All sein Flehen half nicht.
Die öffentlichen Hinrichtungsstätten der Stadt lagen außerhalb der Stadtmauer und Scheiterhaufen wurden gewöhnlich vor dem Oberen Steintor errichtet. Außerhalb der Stadt hatte jedoch der Amthauptmann von Giebichenstein das Sagen und hätte die Vollstreckung des unrechten Urteils verhindern können.
So griff man zu einer List und verbrannte Hans von Hedersleben auf einem kleinen Platz hinter dem Alten Markt, wohin sonst der Unrat aus den Salzkoten geschüttet wurde.

Erzbischof Günther II. war darüber so erzürnt, dass er die Stadt in Reichsacht, Interdikt und Bann schlagen ließ und mit Krieg überzog.
Mit Hilfe seines Vaters, seines Bruders Heinrich und anderer Bundesgenossen belagerte er die Stadt im Jahre 1414 zur Erntezeit und vernichtete die Feldfrüchte rund um Halle. Auch wenn Erzbischof Günther II. die Stadt nicht einnehmen konnte, wurde ihr großer Schaden zugefügt.
Auch die Nachbarn der Stadt wandten sich ab, denn auch sie verurteilten die Vorgehensweise des Rates. Der Kurfürst Friedrich zu Sachsen und der Landgraf Wilhelm in Thüringen sandten sogar Fehdebriefe.
Hilfe von außen hatten die Bürger also nicht zu erwarten und niemand durfte sich außerhalb der Stadtmauern blicken lassen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, beraubt, gefangen oder erschlagen zu werden. Der Handel kam gänzlich zum Erliegen.
In dieser Situation sah sich der Rat der Stadt Halle gezwungen, auf einen Vergleich einzugehen und sich auf Befehl Kaiser Wenzels gegen Zahlung des Schadens in Höhe von 30.000 Gulden und eines Strafgeldes in Höhe von 13.000 Gulden mit Erzbischof Günther auszusöhnen.

Bevor jedoch der kaiserliche Befehl erging, beauftragte Papst Johannes XXIII. den Bischof von Havelberg, Otto I., mit der Untersuchung des Falls.

Mittwoch, 26. Februar 2014

Scrapbook - 26.02.2014

Während der Recherche zu meinem heutigen Chronik-Eintrag für den 26. Februar Ao. 1403 ist mir aufgefallen, dass die Hinrichtung des Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412 nicht nur mit dessen Ernennung durch den Erzbischof zu tun hatte.

Der Rat der Stadt Halle hatte ja gegen die Ernennung eines Salzgrafen durch den Erzbischof deshalb protestiert, weil er sich in seinen Rechten eingeschränkt sah. Es wurde behauptet, ein Salzgraf wäre von der Stadt zu benennen und vom Erzbischof lediglich zu bestätigen. Erzbischof Günther II. hätte also gegen geltenden Brauch verstoßen.

Nun jedoch bekommt die Sache noch einen faden Nachgeschmack. Denn offensichtlich hat der Rat der Stadt den Salzgrafen auch aus schlichter Gier hingerichtet.
Wie in meinem Chronik-Eintrag für den heutigen Tag zu lesen ist, befand sich der Rat der Stadt zur damaligen Zeit im Besitz eines Großteils der Münzei.
Indem der Rat keine neuen Münzen schlagen ließ, vermied er Kosten, die den Zins aus diesen Zolleinnahmen geschmälert hätten.

Nun hatte Erzbischof Günther II. im Jahre 1408 aber einen neuen Salzgrafen bestimmt, der gleichzeitig Münzmeister der Stadt wurde. Und Hans von Hedersleben wagte es obendrein, sein Amt ernst zu nehmen und neue Pfennige zu schlagen. Dadurch wurde der Zinsgewinn für den Rat der Stadt empfindlich reduziert.

Das war also der zweite Grund, weshalb der Salzgraf der Falschmünzerei beschuldigt wurde, obwohl sich dafür keinerlei Beweise fanden. Auf ein ordentliches Verfahren konnte man es nicht ankommen lassen, denn dann wäre Hans von Hedersleben unzweifelhaft freigesprochen worden. Demzufolge konnte die Verurteilung und die darauf folgende Hinrichtung auf dem Scheiterhaufen nur in einer Nacht-und-Nebel-Aktion stattfinden. Pfui, Ihr Ratsherren!

Dienstag, 29. Oktober 2013

29. October Ao. 1428

Ertzbischoff Günther zu Magdeburg versetzt mit Consens des Dom-Capituls die Salzgrafschafft und Müntzey an den Rath zu Halle auf neun Jahr lang für 2666 Marck 11 Loth Silber.




Bereits Kaiser Otto III. hatte im Jahre 987 das Münzrecht für das Erzbistum Magdeburg an den Erzbischof als Landesherrn geschenkt. Die Erzbischöfe übertrugen im Rahmen ihres Münzrechts das Amt des Münzmeisters für die Stadt Halle auf den jeweiligen Salzgrafen, den sie auch ernannten.

Die Stadt Halle in ihrem Bestreben, sich von der erzbischöflichen Macht zu lösen und den Status als Freie Reichsstadt zu erringen, war natürlich daran interessiert, einen gewissen Einfluss auf den Münzmeister zu haben. Deshalb drang die Stadt darauf, das Recht zu erhalten, den Salzgrafen selbst zu bestimmen und diese Wahl vom Erzbischof nur noch bestätigen zu lassen. Diese Forderung führte zu großem Streit insbesondere mit den Erzbischöfen Albrecht III. (1368 - 1372) und Peter (1372 - 1381). Die Folge dieses Streits war, dass für einige Zeit kein neuer Salzgraf eingesetzt worden war.

Erzbischof Günther hatte vor, diesem Streit ein Ende zu setzen und bestimmte im Jahre 1408 einen neuen Salzgrafen, Hans von Hedersleben. Dieser Salzgraf wurde von der Stadt auf dem Scheiterhaufen hingerichtet. Zur ausführlichen Geschichte verweise ich auf den Eintrag vom 02. Oktober 1414.

Nunmehr versetzt Erzbischof Günther eben dieses Privileg, um das die Stadt bisher so verzweifelt gekämpft hat, gegen Zahlung von 2.666 Mark und 11 Loth Silber für 9 Jahre an den Rat zu Halle. Die Stadt darf nun rechtmäßig einen Salzgrafen ernennen und das Münzrecht ausüben.
Im Dokument erwähnt Erzbischof Günther extra die Genehmigung für das Münzschlagen an die Stadt. Niemand soll die Stadt an ihrem erkauften Recht hindern.
Für den Fall des Rückkaufs dieses Privilegs legt Erzbischof Günther gleich den Preis fest: das Dom-Kapitel darf nach 9 Jahren für die Hälfte des Verkaufspreises, also 1.333 Mark und 6 1/2 Loth Silber, zurückkaufen.

Freitag, 18. Oktober 2013

18. October Ao. 1414

Erzbischof Günther setzt Hans Schaffstädt in das Amt des Salzgrafen ein.

Nach dem Streit zwischen der Stadt Halle und dem Erzbischof Günther, wer denn nun das Privileg hat, einen Salzgrafen zu ernennen, wird der Stadt endgültig gezeigt, dass der Erzbischof als Landesherr die höheren Rechte besitzt.

Im Verlauf dieses Streits musste Hans von Hedersleben, im Jahre 1408 von Erzbischof Günther in das Amt eingesetzt, sein Leben lassen. Siehe hierzu den Eintrag vom 02. Oktober 1414.

Mittwoch, 2. Oktober 2013

02. October Ao. 1414

Guntheri Ertzbischoffs zu Magdeburg Vertrag mit der Stadt Halle, wegen der Geschichte mit dem Saltzgräfen Hansen von Hedersleben.




Zwischen der Stadt Halle und den Erzbischöfen (namentlich Peter und Albrecht) hatte es Streit gegeben, wer den Salzgrafen einsetzen darf. Der Salzgraf hatte das oberste Amt der Salzwirker inne und wachte über die Talgerichte. Außerdem oblag ihm das Amt eines Münzmeisters und Zolleinnehmers.

Ursprünglich vererbte sich das Amt vom Vater auf den Sohn. Etwa um die Mitte des 14. Jh. bürgerte sich ein, dass der Salzgraf von der Stadt ernannt und vom jeweiligen Erzbischof bestätigt wurde. Doch die Erzbischöfe wollten lieber eigene Personalien ernennen. Daher der Streit.

Erzbischof Günther, Graf Günthers XXIX. zu Schwartzburgs zweiter Sohn, wollte diesen Streit zugunsten der Erzbischöfe beenden und ernannte am 01. November Ao. 1408 den hallischen Adligen Hans von Hedersleben zum Salzgrafen.
Vorher hatte es aufgrund des Streits geraume Zeit keinen Salzgrafen gegeben und der Rat der Stadt Halle zeigte sich erbost über die Ernennung. Der Rat führte das Argument ins Feld, dass es der Stadt zustünde, eine Person zu benennen und der Erzbischof nur diese mit dem Amt beleihen durfte.

Hans von Hedersleben übernahm ungeachtet der Situation sein Amt und begann, neue Pfennige zu schlagen.
Die Stadt warf ihm nun Falschmünzerei vor, obwohl die spätere Probe ergab, dass die Münzen sogar gehaltvoller waren als vorgeschrieben. 

Am 12. September Ao. 1412, zur Zeit des Jahrmarktes, nahm die Stadt Hans von Hedersleben gefangen und klagten ihn einen Tag später der Falschmünzerei an. Hans von Hedersleben wurde vom Schultheiß der Stadt zum Tod durch das Feuer verurteilt. All sein Flehen half nicht.
Die öffentlichen Hinrichtungsstätten der Stadt lagen außerhalb der Stadtmauer und Scheiterhaufen wurden gewöhnlich vor dem Oberen Steintor errichtet. Außerhalb der Stadt hatte jedoch der Amthauptmann von Giebichenstein das Sagen und hätte die Vollstreckung des unrechten Urteils verhindern können.
So griff man zu einer List und verbrannte Hans von Hedersleben auf einem kleinen Platz hinter dem Alten Markt, wohin sonst der Unrat aus den Salzkoten geschüttet wurde.

Erzbischof Günther war darüber so erzürnt, dass er die Stadt in Reichsacht, Interdikt und Bann schlagen ließ und mit Krieg überzog.
Da sich auch andere Nachbarn gegen die Stadt wandten, sah sich der Rat der Stadt Halle gezwungen, auf einen Vergleich einzugehen und sich auf Befehl Kaiser Wenzels gegen Zahlung des Schadens in Höhe von 30.000 Gulden und eines Strafgeldes in Höhe von 13.000 Gulden mit Erzbischof Günther auszusöhnen.

Erzbischof Günther bestätigt mit dem oben genannten Dokument, dass die Fehde beigelegt sei und er nichts mehr gegen die Stadt unternehmen werde.

16 Tage nach diesem Brief, am 18. Oktober Ao. 1414 setzte Erzbischof Günther einen neuen Salzgrafen, Hans Schaffstädt, ein.

Dienstag, 1. Oktober 2013

01. October Ao. 1424

Caspars von Isenburg Verschreibung, der Stadt Halle ein Jahr lang zu dienen.




Zu Erzbischof Günthers Zeiten (1403 - 1445) stand die Stadt Halle oft mit ihrem Landesherrn in Fehde.
Insbesondere die Hinrichtung des vom Erzbischof eingesetzten Salzgrafen Hans von Hedersleben im Jahre 1412 diente Erzbischof Günther dazu, die Stadt in Reichsacht und Bann schlagen zu lassen.

Die Stadt brauchte also Bundesgenossen und nahm daher die Verpflichtungen einiger Adliger an, der Stadt im Bedarfsfall Truppen zu senden oder gegen Feinde beizustehen.

Hier nun verpflichtet sich der Ritter Caspar von Isenburg zu einem Jahr Dienst für die Stadt Halle, wenn er eine schriftliche Aufforderung erhält.
Dieser Caspar von Isenburg wird in dem Buch "Allgemeine preußische Staatsgeschichte" von Carl Friedrich Pauli, 1764 in Halle veröffentlicht, als Söldner vorgestellt.
Ob er auch Truppen mirbringen wollte oder allein Kriegsdienst zu versehen gedachte, geht aus dem Dokument leider nicht hervor. Da die Verpflichtungserklärung allerdings von ihm gesiegelt wurde, gehe ich davon aus, dass er möglicherweise einige Männer befehligte.